Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0721-W/02
Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei der Bewertung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-W/02vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. Die im Ertragssteuerrecht geltenden Grundsätze können nicht auf das Bewertungsrecht übertragen werden, da von verschiedenen Voraussetzungen (hier Eigentum, dort Ertrag) ausgegangen wird.
Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 27. Jänner 1999 des Finanzamtes Mödling
betreffend Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1994 -
Zurechnungsfortschreibung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 186 BAO). Mit der Zustellung
dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten
als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 25. November 1993 hat Herr R. G.
von der Liegenschaft 1 einen Anteil von 59/100 an Herrn M. G. geschenkt. Als
Stichtag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Schaden und Zufall,
Lasten und Vorteil gilt der Tag der Vertragsunterfertigung. Die
tatsächliche Übergabe und Übernahme der Liegenschaft 1 erfolgte
vor Vertragsunterfertigung durch gemeinsame Begehung und Übergabe der
Verwaltungsunterlagen. Die restlichen Anteile verblieben im Eigentum von Herrn
R. G.
Vorbehalten hat sich der Geschenkgeber
den
lebenslänglichen Fruchtgenuss, verbunden mit der Verpflichtung des
Geschenkgebers, die laufenden öffentlichen Abgaben und Steuern sowie den
ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsaufwand der Liegenschaft
zu tragen;
das
obligatorische Vorkaufsrecht gemäß
§§ 1072 ff ABGB
hinsichtlich der Liegenschaft;
die
grundbücherliche Eintragung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes hinsichtlich der schenkungsgegenständlichen
59/100 Anteile zu Gunsten R. G. und A. G. im Lastenblatt der Liegenschaft
1.
Mit Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 1994 vom 27. Jänner 1999 wurde vom Finanzamt Mödling eine
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG vorgenommen.
Der Einheitswert wurde Herrn R. G. für den Anteil von 41/100 mit
S 196.800,-- und Herrn M. G. für den Anteil von 59/100 mit
S 283.200,-- zugerechnet. Dabei wurden die Anteile vom nicht erhöhten
Einheitswert berechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Zurechnung von Wirtschaftsgütern für Zwecke des
Bewertungsgesetzes gemäß
§ 24 BAO beim wirtschaftlichen
Eigentümer und nicht beim rechtlichen Eigentümer zu erfolgen habe.
Durch die unentgeltliche Übertragung der Liegenschaftsanteile unter
Vorbehalt des Nutzungsrechtes mit Veräußerungs- und Belastungsverbot
zu Gunsten des Nutzungsberechtigten verbleibe das wirtschaftliche Eigentum beim
Geschenkgeber.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO werden
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. Vor Zurechnung eines
Wirtschaftsgutes ist daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen,
ob jemand nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über ein Wirtschaftsgut
eine Herrschaft ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahe kommt, die dem
privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht
zusteht. Der wirtschaftliche Eigentümer muss auf Grund eines
Rechtsanspruches auf den Besitz des Wirtschaftsgutes in der Lage sein, mit
diesem Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer zu schalten und zu
walten.
Danach liegt wirtschaftliches Eigentum vor, wenn der
Besitzer der Liegenschaft, auch wenn er nicht zivilrechtlicher Eigentümer
ist, den Besitz so ausübt, als stehe ihm die alleinige volle
Herrschaftsgewalt zu. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und
wirtschaftlichem Eigentum ist anzunehmen, wenn ein anderer als der
zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des
zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung,
Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er
zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss
Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem
zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, das heißt auf die Zeit der
möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. VwGH 18.12.1989,
88/15/0114).
Herrn R. G. steht das Recht auf Nutzung (Fruchtgenuss) an
der Liegenschaft zu sowie ein Vorkaufsrecht und ein Veräußerungs- und
Belastungsverbot. Er hat jedoch nicht das Recht, die Liegenschaftsanteile zu
verwerten. Er kann auch nicht, wie ein Eigentümer, Änderungen in der
Substanz vornehmen und die Liegenschaftsanteile belasten. Nur dann, wenn die dem
Berechtigten eingeräumten Rechte derart über jene eines
Fruchtnießers hinausgehen, dass die Stellung des Berechtigten eine
eigentümerähnliche wird, kommt eine Zurechnung an den Berechtigten in
Betracht. Im gegenständlichen Fall wurden dem Berechtigten keine
wesentlichen über die Berechtigung eines Fruchtnießers hinausgehende
Rechte eingeräumt. Der Berechtigte ist nicht in der Lage, die
Liegenschaftsanteile zu verbrauchen, zu verändern, zu belasten oder zu
veräußern. Hier fehlen wesentliche Merkmale (Verbrauch,
Veränderung, Belastung, Veräußerung), die für eine volle
Herrschaftsgewalt von Herrn R. G. sprechen.
Die im Ertragssteuerrecht geltenden Grundsätze
können nicht auf das Bewertungsrecht übertragen werden, da von
verschiedenen Voraussetzungen (hier Eigentum, dort Ertrag) ausgegangen
wird.
Bemerkt wird,
dass zu den Vorhalten der beabsichtigten Entscheidung bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahmen abgegeben wurden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-W/02
- Stammnummer
- 10109
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF