Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500356/2014
Vermeintliches "Abzocken" durch die Gemeinde Wien keine Rechtfertigung für Nichtentrichtung der Parkometerabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500356/2014vom 13.05.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und der Bf nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.
Abweisung der Beschwerde
Die angefochtenen Straferkenntnisse erweisen sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Die Kosten waren daher zu I. mit 29,00 Euro (20% von 127 Euro), 28,40 Euro (20% von 142 Euro) und 25,40 Euro (20% von 145 Euro), zusammen also 82,80 Euro, zu II. mit 24,20 Euro (20% von 121 Euro), insgesamt sohin mit 107,00 Euro zu bestimmen.
Vollstreckung
Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.
Die Vollstreckung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, ist in den in § 25 Abs. 2 BFGG genannten Gesetzen nicht geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde zwar § 25 BFGG geändert, nicht aber - offenbar infolge eines Redaktionsversehens - § 1 Abs. 1 Z 3 VVG oder § 1 Abs. 1 Z 3 VVG von Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wegen in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafsachen auf das Bundesfinanzgericht erstreckt. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung zwar zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, nicht aber jener des Bundesfinanzgerichts zuständig.
Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.
Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes.
§ 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.
Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der (Wiener) Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG).
Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.
Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten.
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.
Der belangten Behörde steht gemäß Art. 133 Abs. 4 1 B-VG die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
Wien, am 13. Mai 2014
Normen und Schlagworte
- Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 24 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500356/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500356.2014
- Stammnummer
- 100769
- Gültig
- 13.05.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF