RIS AI

ElWG § 65

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.10.2026NOR40274122

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Amtlicher Wortlaut

2. Hauptstück Bürgerenergie Aktive Kunden § 65. (1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt, (2) Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung. (3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde. (4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten. Flexibilitätsprogramm

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Fassungen dieser Bestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274122
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2026
Inkrafttreten
01.10.2026
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
04.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0