ElWG § 65
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.10.2026NOR40274122
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Hauptstück
Bürgerenergie
Aktive Kunden
§ 65. (1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
(2) Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung.
(3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
(4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.
Flexibilitätsprogramm
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Fassungen dieser Bestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274122
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2026
- Inkrafttreten
- 01.10.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 04.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0