ElWG § 65
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
außer KraftBGBGBl. I Nr. 91/2025Fassung 24.12.2025 bis 30.09.2026NOR40273980
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung
Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 30.09.2026. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.
Amtlicher Wortlaut
2. Hauptstück
Bürgerenergie
Aktive Kunden
§ 65. (1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)
(3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
(4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.
Flexibilitätsprogramm
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Fassungen dieser Bestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273980
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P65/NOR40273980
- Fassung
- außer Kraft getreten · 24.12.2025 bis 30.09.2026
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Außerkrafttreten
- 30.09.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0