RIS AI

ElWG § 65

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

außer KraftBGBGBl. I Nr. 91/2025Fassung 24.12.2025 bis 30.09.2026NOR40273980

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung

Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 30.09.2026. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.

Amtlicher Wortlaut

2. Hauptstück Bürgerenergie Aktive Kunden § 65. (1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt, (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2026 in Kraft) (3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde. (4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten. Flexibilitätsprogramm

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Fassungen dieser Bestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273980
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P65/NOR40273980
Fassung
außer Kraft getreten · 24.12.2025 bis 30.09.2026
Inkrafttreten
24.12.2025
Außerkrafttreten
30.09.2026
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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