DSG Art. 2 § 37
Datenschutzgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024seit 29.06.2024NOR40262462
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Amtlicher Wortlaut
Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität
§ 37. (1) Personenbezogene Daten
(2) Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 gilt § 38.
(3) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Abs. 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
(4) Soweit möglich und zumutbar, ist zwischen den personenbezogenen Daten insbesondere folgender Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden:
(5) Soweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu unterscheiden. Auf persönlichen Einschätzungen beruhende personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und können mit einer Begründung versehen werden, welche die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung ermöglicht.
(6) Unrichtige, unvollständige, nicht mehr aktuelle oder zu löschende personenbezogene Daten dürfen weder übermittelt noch zum automatisierten Abruf aus Dateisystemen bereitgestellt werden. Die Behörde hat zu diesem Zweck vor einer Übermittlung die Datenqualität soweit möglich entsprechend zu überprüfen. Zum automatisierten Abruf bereit gehaltene personenbezogene Daten sind entsprechend laufend vollständig und aktuell zu halten.
(7) Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind soweit möglich die zur Beurteilung der Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten durch den Empfänger erforderlichen Informationen beizufügen.
(8) Wird von Amts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht den Anforderungen nach Abs. 6 entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.
(9) Hat die empfangende Dienststelle oder Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder nicht aktuell sind oder zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Dienststelle oder Behörde unverzüglich hierüber. Letztere ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Fassungen dieser Bestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40262462
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P37/NOR40262462
- Fassung
- in Geltung · seit 29.06.2024
- Inkrafttreten
- 29.06.2024
- Stand im RIS
- 01.07.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0