RIS AI

DSG Art. 2 § 37

Datenschutzgesetz

außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999Fassung 01.01.2000 bis 31.12.2007NOR12017637

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung

Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 31.12.2007. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.

Amtlicher Wortlaut

Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission (Verfassungsbestimmung) § 37. (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Fassungen dieser Bestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12017637
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P37/NOR12017637
Fassung
außer Kraft getreten · 01.01.2000 bis 31.12.2007
Inkrafttreten
01.01.2000
Außerkrafttreten
31.12.2007
Stand im RIS
22.09.2026
Von uns abgerufen
03.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen