DSG Art. 2 § 37
Datenschutzgesetz
außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999Fassung 01.01.2000 bis 31.12.2007NOR12017637
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung
Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 31.12.2007. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.
Amtlicher Wortlaut
Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission (Verfassungsbestimmung)
§ 37. (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Fassungen dieser Bestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12017637
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P37/NOR12017637
- Fassung
- außer Kraft getreten · 01.01.2000 bis 31.12.2007
- Inkrafttreten
- 01.01.2000
- Außerkrafttreten
- 31.12.2007
- Stand im RIS
- 22.09.2026
- Von uns abgerufen
- 03.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0