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DSG Art. 1 § 2

Datenschutzgesetz

außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Fassung 01.01.2014 bis 31.12.2019NOR40150431

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung

Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 31.12.2019. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.

Amtlicher Wortlaut

Zuständigkeit § 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr. (2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Fassungen dieser Bestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40150431
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A1P2/NOR40150431
Fassung
außer Kraft getreten · 01.01.2014 bis 31.12.2019
Inkrafttreten
01.01.2014
Außerkrafttreten
31.12.2019
Stand im RIS
28.09.2026
Von uns abgerufen
03.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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