DSG Art. 1 § 2
Datenschutzgesetz
außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999Fassung 01.01.2000 bis 31.12.2013NOR12017602
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung
Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 31.12.2013. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.
Amtlicher Wortlaut
Zuständigkeit
§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Fassungen dieser Bestimmung
01.01.2000 bis 31.12.2013 · diese Fassungaußer Kraft getreten01.01.2014 bis 31.12.2019außer Kraft getreten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12017602
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A1P2/NOR12017602
- Fassung
- außer Kraft getreten · 01.01.2000 bis 31.12.2013
- Inkrafttreten
- 01.01.2000
- Außerkrafttreten
- 31.12.2013
- Stand im RIS
- 28.09.2026
- Von uns abgerufen
- 03.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0