…haben; d.h. es wird im Rahmen des Art.204 Zollkodex bei nur formalen, an sich heilbaren Formverstößen auf zollrechtliche Konsequenzen verzichtet, wobei sich diese Heilungsmöglichkeit auf die im Art.859 Z.1 bis 10 ZK-DVO zusammengefassten Fälle beschränkt. Zusätzlich wird dazu im Art…
…haben; d.h. es wird im Rahmen des Art. 204 Zollkodex bei nur formalen, an sich heilbaren Formverstößen auf zollrechtliche Konsequenzen verzichtet, wobei sich diese Heilungsmöglichkeit auf die im Art. 859 Z 1 bis 10 ZK-DVO zusammengefassten Fälle beschränkt. Zusätzlich wird dazu im Art…
…haben; d.h. es wird im Rahmen des Art.204 Zollkodex bei nur formalen, an sich heilbaren Formverstößen auf zollrechtliche Konsequenzen verzichtet, wobei sich diese Heilungsmöglichkeit auf die im Art.859 Z.1 bis 10 ZK-DVO zusammengefassten Fälle beschränkt. Zusätzlich wird dazu im Art…
…richtig: Abs.1 ) dann nicht, wenn sich die Verfehlung auf die vorübergehende Verwahrung oder das betreffende Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt habe. Es werde also vom Gesetz bei lediglich formalen und heilbaren Formverstößen auf zollschuldrechtliche Konsequenzen verzichtet. Die in Art. 859 ZK-DVO aufgezählten Voraussetzungen für…
Besch.: Mittlerweile sind es 10 Jahre, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt. V.: Das ist der Sachverhalt laut Aktenlage: Säumnisdatum 8.3.2024 Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen NN, GebDat, Adresse1 bzw. Adresse2 , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde…
18. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 19. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von…
…entscheidenden Einfluss auf die ordnungsgemäße Abwicklung des jeweiligen Verfahrens genommen haben (z.B. Fristüberschreitungen oder Nichtbeachtung von Formalitäten). Um eine einheitliche Anwendung dieser "heilbaren Verfehlungen" sicherzustellen, wurden die in Betracht kommenden Anwendungsfälle abschließend in Art. 859 ZK-DVO zusammengestellt. Als Voraussetzung für eine "Heilung" sind…
Der Senat sah bei der Verfahrenseinlassung des Beschuldigten keinen Grund für spezialpräventive Überlegungen, er wird wohl nach dieser Erfahrung in Hinkunft keine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung mehr zu verantworten haben, aber es bleiben bei der hohen gesetzlichen Strafdrohung die generalpräventiven Überlegungen, dass nicht technische Probleme als Schutzschild…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel Vert.i.Strafs. Rechtsanwalt, Geigelgasse 16, 1150 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung der Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß § 1 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden des Bf, AdresseBf, gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), erteilten Ermahnungen vom 21.9.2015, MA 67-PA-GZ1, MA 67-PA-GZ2 und MA 67…
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ableitet und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Linz, am 27. April 2021
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.H., (Bw.) wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 9. April 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 2. April 2025, GZ.: MA67…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Mai 2012…
lm Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls dem festgestellten Verschulden des Beschuldigten in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch ihn vertretenen Gesellschaft. In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen I, geb.am, Adresse, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13.08.2015 gegen das…
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem…