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UStR 2000 Rz 1625–172111.6. Kleinbetragsrechnungen und vereinfachte Rechnungen
geltende FassungRichtlinien09.12.2024

…Fahrscheine und Fahrkarten für Einzelfahrten, Flugscheine, Mehrfahrtenblocks, Monats- oder Jahreskarten, Kilometerbanken, Bahnkontokarten, Zuschlagskarten, Platzkarten, Liege- und Schlafwagenkarten anzusehen. Keine Fahrausweise sind dagegen Belege, die mit der Beförderung selbst nichts zu tun haben. Dazu gehören bloße Quittungen über die Bezahlung des Kaufpreises. Fahrausweise haben neben den…

BFG RV/7103142/2020Abzugsfähigkeit von Boni (Vielspielerpunkten, Preispools mit freier Spielteilnahme und zusätzlichen Bargeldgewinnen) von den Jahresbruttospieleinnahmen (Fortgesetztes Verfahren zu BFG 4.4.2018, RV/7105345/2017)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.04.2022Teil 2/3

Die Glücksspielabgabe besteuert Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Aus der Textierung "Teilnahme vom Inland aus" ergibt sich, dass die Glücksspielabgabe nicht differenziert, ob der Glücksspielanbieter im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Sitz hat, es genügt, wenn…

UFSW RV/0036-W/021.) Das Kartenspiel Pan Nine (Baccara Variante, ähnlich Lucky 9) unterliegt infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr 2.) Spezieller Steuergegenstand des § 33 TP 17 GebG sind "Glücksverträge und zwar Glücksspiele". Die Betrachtung setzt am Verpflichtungsgeschäft, "Anbieten", "Organisieren" an ("von vorne"). Die Rechtsfolge, das Entstehen der Gebührenschuld wurde vom Gesetzgeber in den Erfüllungsbereich, nämlich bei Fälligkeit des Spielgewinnes, gelegt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2007Teil 3/4

Zur unveröffentlichten Diplomarbeit von Mag. Ürek Vedat wird wie folgt Stellung genommen: In seiner Diplomarbeit ("Das Glücksspielstrafrecht und die "Pokercasinos" in Österreich", Magister der Rechtswissenschaften, Universität Innsbruck, 18. September 2001) beleuchtete Mag. Ürek Vedat, Pokercasinos (Seiten 27 ff) und spricht davon, dass man nach hL…

UFSW RV/1666-W/06Das Kartenspiel Pai Gow Poker unterliegt wie das Kartenpokerspiel infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2007Teil 3/5

Es mag sein, dass ein Bluffer durch fehlgegangene Bluffs sich als einer einstufen lässt, dem man nicht vertrauen könne. Hinter seinen hohen Einsätzen ist kein gutes Blatt verborgen. Und dieser Bluffer hebt sich diese Einstellung, die man von ihm hat, für ein sehr gutes Kartenblatt…

UFSW RV/1665-W/06Das Kartenspiel Pai Gow Poker unterliegt wie das Kartenpokerspiel infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2007Teil 3/5

Es mag sein, dass ein Bluffer durch fehlgegangene Bluffs sich als einer einstufen lässt, dem man nicht vertrauen könne. Hinter seinen hohen Einsätzen ist kein gutes Blatt verborgen. Und dieser Bluffer hebt sich diese Einstellung, die man von ihm hat, für ein sehr gutes Kartenblatt…

UFSW RV/1338-W/05Die Kartenspiele Concord Aces (Black Jack Variante) und Lucky 9 (Baccara Variante) unterliegen wie das Kartenpokerspiel infolge ihrer Glücksspieleigenschaften der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2007Teil 3/4

Der Angeklagte bot unter der Adresse die Möglichkeit an, auf das Ergebnis von Fußballspielen oder anderen sportlichen Ereignissen zu tippen. In den Geschäftsräumen des Angeklagten liegen Wettprogramme auf. Auf einem Tippzettel kann der Mitspieler dann darauf tippen, welche Mannschaft gewinnt. Die Mitspieler füllen die Tippzettel…

UFSW RV/0369-W/02Die Kartenspiele Texas Hold'Em Poker und Pan Nine (Baccara Variante) unterliegen wie das Kartenpokerspiel Seven Card Stud infolge ihrer Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2007Teil 1/4

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., S, vertreten durch Eingeantwortete Erben in der Verlassenschaft nach dem am 10. Juni 2003 verstorbenen A, vertreten durch die erbl. Witwe B, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Oktober…

BFG RV/7100907/2012Sind die in den §§ 57-59 GSpG geregelten allgemeinen Glücksspielabgaben unionsrechts- und verfassungswidrig, weil das in § 1 Abs. 2 GSpG genannte Kartenpokerspiel kein Glücks-, sondern ein Geschicklichkeitsspiel ist, glücksspielabgabenrechtlich Konzessionär und Nichtkonzessionär anders behandelt würden, Poker im Lebendspiel (Einsatz) und Online Poker (Jahresbruttospieleinnahmen) unterschiedlich besteuert würden und die Glücksspielabgabe vom Kartenpokerspiel mit 16% vom Einsatz/in Aussicht gestelltem Gewinn berechnet werde, obwohl die Bf. am Spiel nicht beteiligt sei und nur ein Tischgeld pro Spiel erhalte („Erdrosselungssteuer“)? Da die Bf. über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele – Poker“ verfügt, ist das Glücksspielgesetz insgesamt nach ihrer Ansicht auf sie nicht anzuwenden. (Fortsetzung von BFG 25.9.2017, RV/7100908/2012).
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis25.09.2017Teil 2/6

Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben. - Anfechtung des Glücksspielgesetzes durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss 30.3.2016, 4 Ob 31/16, dass dem Glücksspielgesetz die unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung fehle. - Auswirkung der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 33 GSpG: nach Ansicht der Bf. sei nach dem Wortlaut…

UFSW RV/0036-W/021.) Das Kartenspiel Pan Nine (Baccara Variante, ähnlich Lucky 9) unterliegt infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr 2.) Spezieller Steuergegenstand des § 33 TP 17 GebG sind "Glücksverträge und zwar Glücksspiele". Die Betrachtung setzt am Verpflichtungsgeschäft, "Anbieten", "Organisieren" an ("von vorne"). Die Rechtsfolge, das Entstehen der Gebührenschuld wurde vom Gesetzgeber in den Erfüllungsbereich, nämlich bei Fälligkeit des Spielgewinnes, gelegt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2007Teil 1/4

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., vertreten durch die erbl. Witwe B, gegen den Bescheid gemäß § 210 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Oktober 1995, StNr. XXX, betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge…

BFG RV/7101232/20121. § 57 GSpG ist nicht verfassungswidrig, weil die Glücksspielabgaben über den Begriff „Ausspielungen“ und „Unternehmer“ iSd §§ 1 und 2 GSpG das Kartenpokerspiel besteuern, das nach Ansicht der Bf. ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel ist. 2. Der ordnungspolitische Teil des Glücksspielgesetzes ist für die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG nicht prävalent. Die im Glücksspielgesetz geregelten Konzessions- Spielbank- und Glücksspielabgaben sind als Rechtsverkehrsteuern auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge mit Vermögensübertragung ausdifferenziert. Die Glücksspielabgaben haben über die Befreiungsvorschriften gemäß § 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57 Abs. 4 und § 57 Abs. 6 GSpG in Bezug auf die Konzessions- und Spielbankabgabe die Funktion einer lex generalis, womit in-und ausländische, konzessionierte wie nichtkonzessionierte Unternehmungen/Personen gleich besteuert werden. (Siehe BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012 an Masseverwalter)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.05.2016Teil 3/6

Weiters stellte der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung für Lotterien und Spielbanken dar. Es ist ein hohes Grundkapital gefordert und die Kapitalgesellschaft darf keine Eigentümer haben, die über beherrschenden Einfluss verfügen, und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann…

UFSW RV/0743-W/11Das Kartenpokerspiel Texas Hold'em unterliegt als Glücksspiel der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG (Zeitraum 19.7.2010 bis 1.1.2011) (Abweisung)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.10.2011Teil 5/6

Dieses Gutachten wurde der Bw. im Verfahren zu RV/0421-W/02 als Beilage zum Vorhalt vom 13. Jänner 2004 mitgereicht. Das Gutachten besagt, dass eine Beeinflussung des Kartenpokerspiels natürlich durch Ideenreichtum, Kombinationsgabe, Bieten und Kaufen der Karten vorhanden ist. Doch durch solche Überlegungen finden…

UFSW RV/1669-W/06Das Kartenpokerspiel, Concord Aces und Lucky 9 unterliegen infolge ihrer Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2007Teil 3/4

Es mag sein, dass ein Bluffer durch fehlgegangene Bluffs sich als einer einstufen lässt, dem man nicht vertrauen könne. Hinter seinen hohen Einsätzen ist kein gutes Blatt verborgen. Und dieser Bluffer hebt sich diese Einstellung, die man von ihm hat, für ein sehr gutes Kartenblatt…

UFSW RV/0743-W/11Das Kartenpokerspiel Texas Hold'em unterliegt als Glücksspiel der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG (Zeitraum 19.7.2010 bis 1.1.2011) (Abweisung)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.10.2011Teil 3/6

Das Kartenpokerspiel ist ein zumindest zweiseitiger verbindlicher Vertrag. Das Synallagma der Spieler untereinander ist nicht in einem materiellen Leistungsaustausch begründet, sondern auf einer psychologischen Ebene angesiedelt und stellt insofern ein "loses Synallagma" dar. Im Spieler wird durch das Spielangebot die Erwartung der allfälligen Gewinnauszahlung, die…

BFG RV/7104456/2019Onlineglücksspiel - Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Boni von der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis31.05.2021Teil 1/3

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 21. März 2017 und vom 17. Mai 2019…

BFG RV/7101758/20121. § 57 GSpG ist nicht verfassungswidrig, weil die Glücksspielabgaben über den Begriff „Ausspielungen“ und „Unternehmer“ iSd §§ 1 und 2 GSpG das Kartenpokerspiel besteuern, das nach Ansicht der Bf. ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel ist. 2. Der ordnungspolitische Teil des Glücksspielgesetzes ist für die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG nicht prävalent. Die im Glücksspielgesetz geregelten Konzessions- Spielbank- und Glücksspielabgaben sind als Rechtsverkehrsteuern auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge mit Vermögensübertragung ausdifferenziert. Die Glücksspielabgaben haben über die Befreiungsvorschriften gemäß § 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57 Abs. 4 und § 57 Abs. 6 GSpG in Bezug auf die Konzessions- und Spielbankabgabe die Funktion einer lex generalis, womit in-und ausländische, konzessionierte wie nichtkonzessionierte Unternehmungen/Personen gleich besteuert werden.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis10.06.2016Teil 2/6

Als Begründung der Anregung zur Aussetzung gemäß § 271 BAO wurde angeführt, dass der Ausgang dieses Gesetzesprüfungsverfahrens sozusagen „Vorbild“ für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei. Die Abgabepflicht nach § 57 GSpG knüpfe an verbotene Ausspielungen an. Nach § 57 Abs. 6 GSpG seien Ausspielungen in konzessionierten Spielbanken sowie Ausnahmen…

BFG RV/7104063/2016Aussetzung der Einhebung von Glücksspielabgaben, Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis26.04.2018Teil 2/4

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns…

UFSW RV/1668-W/06Das Kartenpokerspiel, Concord Aces und Lucky 9 unterliegen infolge ihrer Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2007Teil 1/4

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Wolfgang Leitner als Masseverwalter der Bw. , 1010 Wien, Kohlmarkt 14, gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Mai 1995 StNr. yyy, betreffend Rechtsgebühren für den Zeitraum 1…

BFG RV/7100394/2016Glücksspielabgabe - Ausscheiden der "gewährten Boni" aus der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis15.07.2022Teil 2/3

Weiters beträgt der durchschnittliche Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinahmen in der Gesamtschau bzw in einer Gesamtbetrachtung rund 15 %. Der Aussage der belangten Behörde, dass es sich bei jedem dritten bis vierten eingesetzten Euro um einen Bonus handeln würde, kann nicht gefolgt werden, da in…

UFSW RV/0369-W/02Die Kartenspiele Texas Hold'Em Poker und Pan Nine (Baccara Variante) unterliegen wie das Kartenpokerspiel Seven Card Stud infolge ihrer Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2007Teil 3/4

Zur unveröffentlichten Diplomarbeit von Mag. Ürek Vedat wird wie folgt Stellung genommen: In seiner Diplomarbeit ("Das Glücksspielstrafrecht und die "Pokercasinos" in Österreich", Magister der Rechtswissenschaften, Universität Innsbruck, 18. September 2001) beleuchtete Mag. Ürek Vedat, Pokercasinos (Seiten 27 ff) und spricht davon, dass man nach hL…

UFSW RV/0036-W/021.) Das Kartenspiel Pan Nine (Baccara Variante, ähnlich Lucky 9) unterliegt infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr 2.) Spezieller Steuergegenstand des § 33 TP 17 GebG sind "Glücksverträge und zwar Glücksspiele". Die Betrachtung setzt am Verpflichtungsgeschäft, "Anbieten", "Organisieren" an ("von vorne"). Die Rechtsfolge, das Entstehen der Gebührenschuld wurde vom Gesetzgeber in den Erfüllungsbereich, nämlich bei Fälligkeit des Spielgewinnes, gelegt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2007Teil 4/4

2. Die Rechtsfolge, die an den Steuergegenstand geknüpft ist, ist das Entstehen der Steuerschuld. Das Entstehen der Steuerschuld muss nicht der Betrachtung "von vorne" folgen (Unterzeichnung/Aushändigung der Urkunde, Fälligkeit des Spielgewinnes). "wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25%." Gemäß § 16 GebG entsteht…