…mit welchem die Beschwerde des A gegen das Erkenntnis des Spruchsenates x beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom 20.11.2018, StrNr. SN2, zurückgewiesen wurde, nach den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten keine Beschwerde eingebracht. Zur Zulässigkeit einer Revision:…
…Bf. Glauben zu schenken. Somit gibt es mangels Zustellung keinen wirksamen Bescheid, gegen den Beschwerde eingelegt werden könnte. Daher ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Beurteilung der Rechtsfrage der Zulässigkeit der Einbringung einer Beschwerde im Sinne der zitierten Judikatur Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der…
…des Spruches führen würde, liegt im bekämpften Körperschaftsteuerbescheid keine rechtliche Beschwer vor. Die Beschwerde betr. Körperschaftsteuer 2015 war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung…
…Grundlage für die Zurückweisung der Beschwerde. Ungeachtet eines Antrages iSd § 274 Abs. 1 Z 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht kann § 274 Abs. 3 zufolge von einer solchen abgesehen werden, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zulässigkeit einer Revision Gegen…
…16/0091). Im gegenständlichen Fall hat die “ XY und Mitbes.“ mit Schreiben vom 12.11.2014 gegen den Feststellungs- sowie Nichtfeststellungsbescheid 2012 vom 23.10.2014 (von der Beschwerdeführerin wird als Bescheiddatum ausdrücklich der 23.10.2014 angeführt) Beschwerde erhoben. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt…
…gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 vom 18. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde vom 11. Jänner 2013 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…wären die Beschwerden der Einschreiterin auch mangels wirksamer Erlassung von Bescheiden gegenüber der GM-B zurückzuweisen gewesen. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO wurde von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art…
…a BAO ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines nicht der Bf. zugestellten Bescheides mit Beschluss zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen…
…hätte dienen können, sodass mangels Wirksamwerdens gegenüber dem belangten Verband ein anfechtbarer Bescheid (Erkenntnis) nicht vorliegt, weswegen die Beschwerde des belangten Verbandes zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das…
…Zurückweisung der Beschwerde war daher an S zu richten. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine…
…weil dem bekämpften Schriftstück mangels eines gültigen Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH-Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte…
…weil dem bekämpften Schriftstück mangels eines gültigen Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH-Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte…
…weil dem bekämpften Schriftstück mangels eines gültigen Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH-Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte…
…weil dem bekämpften Schriftstück mangels eines gültigen Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH-Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte…
…weil dem bekämpften Schriftstück mangels eines gültigen Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH-Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte…
…weil dem bekämpften Schriftstück mangels eines gültigen Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH-Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte…
…zurück, weil dem bekämpften Schriftstück mangels gültigem Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH - Beschwerde vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte…
…Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gem § 260 Abs 1 lit a zurückzuweisen (vgl. Ritz, Kommentar BAO, 6. Auflage § 246 BAO, RZ 5-7 bzw VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114). Das ***6*** beantragt die Beschwerde mangels…
…eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesfalls liegen die aufgezeigten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor, zumal die Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aktivlegitimation von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie aufgezeigt…