…§ 241 Abs. 2 BAO - Verleihung der Staatsbürgerschaft Sachverhalt: Eine Behörde hat einen Antrag samt Beilagen (es wurden auch ausländische Standesurkunden bzw. ausländische Zeugnisse vorgelegt und von ihnen daher amtlicher Gebrauch gemacht) auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegengenommen und die Staatsbürgerschaft auch verliehen. Die Gebühren dafür…
…begründen (§ 14 Tarifpost 18 GebG). Rz 344: Der Gebühr unterliegen auch die von Ausländern einer Behörde vorgelegten ausländischen Geburtsscheine, Heiratsurkunden, Partnerschaftsurkunden und andere Standesurkunden. Werden diese ausländischen Schriften im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt, unterliegen sie gemäß § 14 Tarifpost 17 Abs. 3 GebG einer…
… Lösung: Ja, bei Auszügen iSd § 14 TP 4 GebG (zB Standesurkunden) entsteht die Gebührenschuld mit der Aushändigung der Schrift an den Interessenten. Das Gebührengesetz sieht keine Regelung vor, wonach von der Gebühr bei Neuausstellung der Geburtsurkunde und Aushändigung der Schrift an den Interessenten abgesehen werden…
…einzuräumen. 3.2 § 8 Abs. 1 GebG, § 14 GebG - Amtlicher Gebrauch von ausländischen Urkunden Fragestellung: Ist der amtliche Gebrauch von ausländischen Standesurkunden, ausländischen Strafregisterbescheinigungen usw nach der jeweiligen Tarifpost des § 14 GebG je Ausfertigung zu vergebühren, auch wenn die zweifache Vorlage nicht notwendig wäre? Lösung…
…und Amtshandlungen ist allgemein gehalten. Es sind daher auch Berufungen im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel von der Eingabengebühr befreit. Für die vorgelegten ausländischen Schriften (zB Standesurkunden oder Zeugnisse) entsteht die Gebührenschuld nach der jeweiligen Tarifpost auf Grund des amtlichen Gebrauches. 3.5 § 14 TP 8 Abs…
…Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle mit jedem Bogen einer festen Gebühr in Höhe von € 6,50. Der Gebühr unterliegen auch die von Ausländern einer Behörde vorgelegten ausländischen Geburtsscheine, Heiratsurkunden und andere Standesurkunden. Gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG in der damaligen Fassung unterliegen amtliche…
10.13.2. Amtliche Zeugnisse Rz 642: Unter amtlichen Zeugnissen versteht man Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden. 10.13.2.1. Organe der Gebietskörperschaften Rz 643: Organe der Gebietskörperschaften sind Behörden und Ämter und die sie…
11.2. Begriff der Urkunde (§ 15 Abs. 2 GebG und § 18 Abs. 2 bis 5 GebG) 11.2.1. Urkunden im Sinn des § 15 Abs. 2 GebG Rz 1025: Als Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes…
10.13. Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG) 10.13.1. Gegenstand der Gebühr Rz 630: Gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG unterliegen amtliche Zeugnisse einer festen Gebühr. Unter Zeugnissen versteht man Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt…
10.13.8. Gebührenbefreiungen Rz 656: Im GebG sind nachstehende sachliche Befreiungen angeführt (§ 14 TP 14 Abs. 2 GebG): | Z 1 | Armutszeugnisse, auch als Beilagen gebührenpflichtiger Eingaben und Protokolle | Z 2 | Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind | Z 3…