…über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Dies auch deshalb, weil die genannte Verordnung sowohl zur Vermeidung der Nichtbesteuerung als auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen diene. Die Schätzung der Bemessungsgrundlage sei nach § 184 BAO erfolgt und könne nach Erfahrungswerten davon ausgegangen werden, dass die Bemessungsgrundlage rund 700…
6.4. Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen sind in unterschiedlichen EU-Rechtsgrundlagen (insbesondere in der SystemRL, der AlkoholsteuerstrukturRL, der EnStRL, TabaksteuerRL, ReiseRL, ZBefrVO und im UZK) enthalten. Dabei sind zwingende Steuerbegünstigungen (zB Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln, Luftfahrtbetriebsstoffe für die gewerbliche Luftfahrt…
6.1.3.6.5. In Besitz halten (Auffangtatbestand) Werden vstW erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken ohne vorherige Steuererhebung in Gewahrsame gehalten oder verwendet, entsteht die Steuerschuld (Auffangtatbestand). Dies umfasst vor allem jene Fälle, bei denen vstW im Steuergebiet aufgefunden werden, für die vermutet…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch die Steuerberater, vom 12. August 2008 und 30. Juli 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 5. Juli 2008 und 30. Juni 2009 betreffend Abweisung der Anträge auf Aufhebung gemäß § 299 BAO…
B.11. Abgabenerhebung (§ 11 NoVAG 1991) B.11.1. Fälle des § 11 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 (Unternehmerfälle) Rz 1160: Die Abgabenerhebung ist in den Fällen, in denen die Steuerschuld mit Ablauf eines Kalendermonats entsteht, § 21 Abs. 1 UStG 1994 (Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum) nachgebildet…
14.8 Nichtabzugsfähige Steuern (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) 14.8.1 Steuern vom Einkommen Rz 4847: Veranlagte bzw. im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (wie die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) und entsprechende ausländische Steuern sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht abzugsfähig…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Anschrift, vom 23. Juni 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Mag. Alfred Holzapfel, vom 25. Mai 2010 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2009 und Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb…
1. Rechtslage nach dem 22.12.2010 Der EuGH ist in seiner Entscheidung vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) zur Auffassung gelangt, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (USt) gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG…
tätig sind, wird sie daher auch aus diesem Grund für ihre Fahrten von ihrem Wohnsitz zum Ort des Betriebes und zurück das eigene Auto benutzt haben, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zu jeder gewünschten Tageszeit verkehren. Die Gründe für diese unglaubwürdigen Behauptungen liegen einerseits in dem…
B.1.1.2. Lieferung von im Vergütungsverfahren befreiten Kraftfahrzeugen Rz 405: (Rechtslage ab 1. Juli 2021) Unter die Steuerpflicht des § 1 Z 1 NoVAG 1991 fällt auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen, die anschließend im Vergütungsverfahren nachgemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreite Vorgänge betreffenim…
…genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird. (16) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., Adr.1, gegen die Bescheide des Zollamtes Wien Zl. 000000/00000/2013-12 vom 15.12.2014, 000000/00000/2013-27 vom 16.12.2014 und 000000/00000/2013…
2. Das Faktum, dass tatsächlich die Firma E. die Waren empfangen hat, ergibt sich aber allein schon daraus, dass zwischen Firma X-AG und der Firma E. als Zahlungskondition „net 60 Tage" vereinbart war, also 60 Tage nach der Lieferung ab Werk und E. ja…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, vertreten durch Icon Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, vom 23. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juni 2009 betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe…
6. Risikoindikatoren sowie HinweiseAbschnitt 6 aufderzeit frei das Fehlen von Voraussetzungen für Abfertigungen nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 keine Unmittelbarkeit Zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr steht der Erwerber nicht fest. Der ursprünglich in der Zollanmeldung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Wohnadresse, über die Beschwerde vom 01.03.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 31.01.2018, betreffend Nachsicht § 236 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 06.08.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern…
Ein österreichisches Unternehmen, das im Jahr 1 in seinen österreichischen Betriebstätten einen Gewinn von S 2,000.000,00 erzielt und in einer deutschen Betriebstätte einen Verlust von S 2,500.000,00 erleidet, hat im Jahr 1 zwar S 2,000.000,00 in…
Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der fallbezogenen, in der für den gesamten Veranlagungszeitraum eine Veranlagung als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger erfolgte und die Außenprüfung in der Folge feststellte, dass für den gesamten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorlagen, mit anderen Worten die vorherige Veranlagung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Aviso Wirtschaftstreuhand u StB GmbH, Mosetiggasse 1, 1230 Wien, und Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/12, 1220 Wien, über die Berufung (nunmehr…