RIS AI
4 Treffer1519 msnur geltende Fassungen
BFG RV/5101577/2019Zur Verfügung gestellte, gewartete, gereinigte Krankenhausbettwäsche ist nicht zur entgeltlichen Überlassung bestimmt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis15.04.2020

…2018/15/0072 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und sprach im Wesentlichen aus, dass die von der Bf zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter (ua Krankenhausbettwäsche, die den Krankenhäusern überlassen und von der Bf ständig gereinigt und gewartet wird) sich nicht darstellen als bloß "zur entgeltlichen Überlassung…

EStR 2000 Rz 3893–39009.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter
geltende FassungRichtlinien31.03.2023

…ausdrücklich ausgeschlossen. Ist die entgeltliche Überlassung jedoch nur als völlig untergeordneter Nebenzweck anzusehen, kann § 13 EStG 1988 weiterhin in Anspruch genommen werden. Berufs-, Hotel- und Krankenhausbettwäsche, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt ist, fällt nicht unter das Anwendungsverbot des § 13 letzter Satz EStG 1988, sofern nicht…

BFG RV/7101425/2018Mietwäsche gemäß § 13 EStG als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort absetzbar?
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis20.01.2020

…in jenen Fällen weiterhin möglich sein solle, in denen die Überlassung als „völlig untergeordneter Nebenzweck“ anzusehen sei. Das sei etwa bei der Überlassung von Krankenhausbettwäsche der Fall, wenn der „weitaus überwiegende Hauptzweck“ die ständige Reinigung der Krankenwäsche sei. Die Ausführungen des Finanzausschusses seien daher so…

BFG RV/7104698/2017Mietwäsche als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abschreibbar (§ 13 EStG)?
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis20.01.2020

…in jenen Fällen weiterhin möglich sein solle, in denen die Überlassung als „Geschäft völlig untergeordneter Nebenzweck“ anzusehen sei. Das sei etwa bei der Überlassung von Krankenhausbettwäsche der Fall, wenn der „weitaus überwiegende Hauptzweck“ die ständige Reinigung der Krankenwäsche sei. Die Ausführungen des Finanzausschusses seien daher…