…Beschuldigte sei grundsätzliche geständig, er habe jedoch nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe seine gesamte Energie in die Erhaltung des Betriebes (eines Kleintransporteunternehmens) investiert. Aufgrund von Schäden an den Transportfahrzeugen und Terminverschiebungen habe der Beschuldigte notwendige Unterlagen zu spät der Steuerberaterin übermittelt, sodass die Anmeldungen verspätet…
5.2. Gelegenheitsverkehre 5.2.1. Unternehmer (1) Gemäß § 15 Abs. 1 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Unternehmer a)eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung…
1.3. Werkverkehr Werkverkehr ist ein nichtkommerzieller Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: bei der Beförderungstätigkeit muss es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handeln und die eingesetzten Fahrzeuge müssen im Eigentum der natürlichen…
1.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste Das sind Verkehrsdienste, die den Kriterien von Abschnitt 1.2.1. (Pendelverkehr), Abschnitt 1.2.2. (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), Abschnitt 1.2.3. (Absetzfahrten) und Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) nicht entsprechen.
2.1. Begriffsbestimmungen Siehe Abschnitt 1.1. Hinweis: Im Gegensatz zum EU-Regime fallen die dort als "Sonderformen des Linienverkehrs" genannten Verkehre hier unter das österreichische Gelegenheitsverkehrsgesetz.
1.2. Gelegenheitsverkehr (1) Gelegenheitsverkehr ist jener Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Solche Fahrten verlieren ihre Eigenschaft als…
2.5. Genehmigungsfreiheit (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind folgende Verkehrsdienste - einschließlich damit im Zusammenhang stehender Leerfahrten - genehmigungsfrei: a)Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind; b)Gelegenheitsverkehre…
1.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste Das sind Verkehrsdienste, die den Kriterien von Abschnitt 1.2.1. (Pendelverkehr), Abschnitt 1.2.2. (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), Abschnitt 1.2.3. (Absetzfahrten) und Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) nicht entsprechen.
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., vertreten durch Dr. Michael Augustin - Mag. Peter Haslinger - Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte, 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, vom 29. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 22. Juni 2011 betreffend Zurückweisung…
1.4. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne in diesem Mitgliedstaat einen Unternehmenssitz oder eine andere Niederlassung zu haben.
1. EU/EWR-Bereich, Schweiz Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, deren Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR oder…
1.2. Gelegenheitsverkehr Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.), Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt…
5. Strafbestimmungen 5.1. Unternehmer (1) Gemäß § 15 Abs. 1 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Unternehmer a)eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung durchführt (§ 15…
1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Linienverkehr (1) Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. (2) Als Linienverkehr gilt…
Anlage 2 Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen [Grafik] [Grafik] [Grafik]
1.3. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Staat als dem, in dem der diesen Verkehrsdienst durchführende Unternehmer einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung hat.
1.2. Linienverkehr im EU/EWR-Bereich und der Schweiz 1.2.1. Genehmigungspflicht (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98…
1.1.4. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne in diesem Mitgliedstaat einen Unternehmenssitz oder eine andere Niederlassung zu haben.
1. Begriffsbestimmungen Hinweis 1: Die für den EU/EWR-Raum geltenden Bestimmungen unterscheiden nur zwischen Linienverkehr (inkl. Sonderformen des Linienverkehrs) sowie Gelegenheitsverkehr und Werkverkehr. Diese Definitionen gelten für alle Verkehre zwischen den Mitgliedsstaaten der EU/EWR sowie für Verkehre zwischen dem Niederlassungsstaat des Verkehrsunternehmens und…
1.2.3. KABOTAGE 1.2.3.1. Kabotageverbot Abgesehen von den Fällen des Abschnittes 1.2.3.2. ist die Kabotage (Abschnitt 1.1.4.) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verboten. 1.2.3.2. Kabotagefreiheit (1) Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer…