…Erträgnisse aus der Veranstaltung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke,. Entfaltung gastgewerblicher Aktivitäten (Abgabe von Speisen und Getränken) im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen an höchstens drei Tagen im Kalenderjahr. Rz 280a: Die Befreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von wahlwerbenden politischen Parteien, deren abgabenrechtlich nicht begünstigten Gliederungen…
…Steuerbefreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, welche ansonsten als Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig wären. Der Anwendungsbereich des § 5 Z 12 KStG 1988 ist nicht auf bestimmte Körperschaften öffentlichen Rechts eingeschränkt. Betroffen sind zB die Feuerwehrfeste (Zeltfeste), Pfarrfeste oder entsprechende Veranstaltungen einer politischen Partei (…
…als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden. Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht…
…zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden. Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die Weitergabe…
…hierauf seien zum Teil handschriftliche Ergänzungen. Mit der Beilage wurde der Gesamtbetrag von 4.516 € in die nachfolgenden Positionen aufgegliedert wie folgt dargestellt: | Werbungskosten | Kennzahl | Betrag | Parteiabgaben und Mitgliedsbeiträge | 717 | 44,00 | Zeitschriften (Abos von vier Tageszeitungen…
…der ***Partei*** Bezirk ***N*** (gleichzeitig mit den Mandatarbeiträgen) an den Bf verrechneten WK für 2017 (€ 134,46) sind abzugsfähige Werbungskosten: In den WK wird nach dem glaubhaften Vorbringen des Bf auch die Person des jeweiligen Abgeordneten "in den Fokus" gerückt, also gewissermaßen eine politische…
…Mitgliedsbeiträge (z.B. an Förderungs-, Wohltätigkeits- und Geselligkeitsvereine aller Art, Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden müssten, etc.) nicht abzugsfähig sind, beizupflichten, da freiwillige Aufwendungen eines politischen Funktionärs für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder…
…mittels Aufstellung, Fahrtenbuch etc. sowie geeigneter Beträge nachzuweisen. Ergänzend teilte das Finanzamt mit, dass Klubbeiträge an politische Parteien unter der Kennzahl 724 zu erfassen seien, da die Kennzahl 717 lediglich Beiträge an Gewerkschaften, Berufsverbände und Interessensvertretungen beinhalte. Mit Eingabe vom 9. November 2006 übermittelte die…
…ausführlich mit Werbungskosten politischer Funktionäre befasst. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob hinsichtlich der strittigen und eines Teil der anerkannten Werbungskosten tatsächlich steuerlich abzugsfähige Aufwendungen vorliegen. Hierzu bedarf es allerdings noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs. Da die durchzuführenden Ermittlungen einen…
…Aufteilungs- und Abzugsverbotes aus. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde vom Bf. eingewendet, dass die Fortbildungsmaßnahme des Lehrganges für Mediation in direktem Zusammenhang mit seiner ausgeübten politischen Tätigkeit (Bezirksrat, Personalvertreter, Obmann der Bezirker Partei, Vorsitzender der Bezirker Bezirksratsfunktion) stehe. Davor habe er bereits zahlreiche Fortbildungen bzw…
…Berufsförderungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) 5.2.1 Beiträge an politische Parteien Rz 239: Beiträge an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß …
…Digitalkamera, Apple Computer, EDV-Maus) sowie die Honorarnoten betreffend Coaching/politische Führungstätigkeit. Mit Bescheid vom 29. März 2010 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von -3.788,58 fest. In der dagegen nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 7. Juni…