RIS AI
5 Treffer1586 msnur geltende Fassungen
KStR 2013 Rz 89–981.2.1.2.4 Einkünfteermittlung
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…zu berücksichtigen (siehe Rz 1415 bis 1423). 1.2.1.2.6 Steuerpflichtige Geselligkeitsveranstaltungen Rz 98: § 5 Z 12 KStG 1988 sieht eine Steuerbefreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts vor, welche ansonsten als Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig wären (siehe Rz 279). Entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen…

KStR 2013 Rz 279–2862.12 Geselligkeitsbetriebe gewerblicher Art (§ 5 Z 12 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…und Rz 279a). Der Anwendungsbereich des § 5 Z 12 lit. b KStG 1988 ist abweichend dazu auf Geselligkeitsveranstaltungen von politischen Parteien, die ihre Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt haben und an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern teilnehmen, zur materiellen Förderung von Zwecken iSd § 1 PartG…

BMF-010203/0444-VI/6/2012Salzburger Steuerdialog 2012 Zweifelsfragen zur Körperschaftsteuer und zum Umgründungssteuerrecht
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010203/0444-VI/6/201221.09.2012Teil 1/2

…BAO hinsichtlich seiner anderen Tätigkeiten anzusuchen, um nicht insgesamt die Begünstigung zu verlieren. Für die Freiwillige Feuerwehr gilt Folgendes: § 5 Z 12 KStG 1988 normiert eine Steuerbefreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, welche ansonsten als Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig wären. Der Anwendungsbereich des …

BFG RV/7102805/2011Abhängigkeit des Sonderausgabencharakters einer Spende vom Eintrag in die Spendenliste im Sinn des §4a Z4 EStG!
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.10.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R.in der Beschwerdesache F. A., A-Straße 1, 1000 A-Gemeinde, gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 18. Jänner 2011, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: I. Der…

KStR 2013 Rz 759–767Forderungsverzicht
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

Forderungsverzicht Rz 759: Ein Forderungsverzicht der Körperschaft gegenüber dem Anteilsinhaber ohne betrieblichen Anlass begründet eine verdeckte Ausschüttung (siehe auch das Stichwort "Verzicht", Rz 977). Der Verzicht auf eine objektiv nicht vorhandene, aber angenommene Forderung, reicht für eine verdeckte Ausschüttung aus. Ein Ertragsverzicht gegenüber einer Schwestergesellschaft…