…Eine Einschulung im weiteren Sinne inklusive des Einarbeitens in das selbständige Arbeiten kann aber durchaus auch längere Zeit dauern. Bezüglich der verpflichtenden Absolvierung des Unterrichtspraktikums ist auf den letzten Absatz des obzit. Erkenntnisses zu verweisen, wonach keine Rechtfertigung zur Benachteiligung anderer Berufsanfänger gegenüber Unterrichtspraktikanten vorliegt…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle…
…darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle…
…darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle…
…darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…um eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle. Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des…
…Dienstprüfung, d.i. von Jänner 2021 bis Mai 2021, ist die Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz (Praktikum II) nicht mehr als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen. Informativ wird noch mitgeteilt, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe das Finanzamt gemäß § 12 Abs…
…eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne…
…und Höhe einer einem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zukomme. Vielmehr sei entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Das Unterrichtspraktikum stellte sich seinem näher dargestellten Inhalt nach als Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers dar…
…um eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle. Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des…
…um eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle. Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des…