… 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die als Feststellungsbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes für das Jahr 2009 verstößt gegen das Gebot der Einheitlichkeit von Grundlagenbescheiden und hat daher keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher…
…Erledigung. Da aber gesonderte Erledigungen ergingen, fehlte es an der für Feststellungsbescheide nach § 188 BAO unabdingbaren Einheitlichkeit, sodass auch den beiden an die ehemaligen Gesellschafter der KEG am 22. Februar 2007 ergangenen Erledigungen keine Bescheidwirkung zukommt. Daran ändert auch die Bestimmung des § 191 Abs. 5…
…entfaltet Sie daher im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO keine Rechtswirkungen (vgl VwGH 20.11.1996, 95/15/0169; 19.12.2003, 99/15/0051). Die Einheitlichkeit ist mit anderen Worten Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach …
…werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Es ist somit eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Feststellungbescheides im Beschwerdefall nicht gegeben. Dies widerspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens und steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Auch die eingeführten Bestimmungen des § 188…
…Sie daher im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO keine Rechtswirkungen (vgl VwGH 20.11.1996, 95/15/0169; VwGH 19.12.2003, 99/15/0051). Die Einheitlichkeit ist mit anderen Worten Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach …
…Feststellungs- bzw. Nichtfeststellungsbescheide gegen das bei Feststellungsbescheiden (Grundlagenbescheiden) iSd § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen. Die den bekämpften Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide der K1-KEG stellen daher jeweils "Nichtbescheide" dar, die keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Eine Abänderungsbefugnis des Finanzamtes gemäß §…
…Feststellungsverfahren - Einheitlichkeit des Bescheides 13.1. Bezughabende Norm §§ 188, 191 BAO 13.2. Frage Ungeklärt scheinen die Konsequenzen aus dem VwGH-Erkenntnis vom 5.9.2012, 2011/15/0024, betreffend einheitliche Feststellungsbescheide (ganzheitliche Erfassung aller am Feststellungsverfahren Beteiligten) zu sein. Wie ist aufgrund dieses Erkenntnisses…
…der Bescheid auf Grund der Steuererklärung gerichtet werden müsste. Würde man in so einem Fall die analoge Anwendung des § 191 Abs 5 BAO bejahen, wäre der Grundsatz der Einheitlichkeit des Feststellungsbescheides de facto abgeschafft. Dies war jedenfalls nicht die Absicht des Gesetzgebers ( vgl. o.e…
…in § 191 Abs. 1 lit. c BAO genannten Adressaten gab es im vorliegenden Falle sohin nicht. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt jedoch im Grunde des § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass…
…Gebilde nicht gebe. Damit entfalte der so adressierte Bescheid keine Rechtswirksamkeit. Auch hielt das Höchstgericht damals schon fest, dass die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO im Grunde des § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO auch für einen Bescheid gelte, mit dem ausgesprochen…
…und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid isd § 188 BAO. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt nach der Rechtsprechung des VwGH somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung nicht zu erfolgen hat. Soweit - wie im…
…Judikatur zur Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides u.E. der gesamte Bescheid nichtig...... Im Sinne der Effizienz des Verfahrens und der ......Änderungen der BAO wäre eine gänzliche Neuerlassung des Bescheides zu bevorzugen, um nicht in einem etwaigen VwGH-Verfahren lediglich eine formelle Entscheidung des Höchstgerichtes…
…VwGH-Judikatur zur Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides der gesamte Bescheid nichtig. Im Sinne der Effizienz des Verfahrens und der Änderungen der BAO sei eine gänzliche Neuerlassung des Bescheides zu bevorzugen, um nicht in einem etwaigen VwGH-Verfahren nur eine formelle Entscheidung des Höchstgerichtes zu…
…dass ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO ist. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine…
…die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach…
…entschieden - ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO ist. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine…
…entschieden - ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO ist. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine…
…ausgesprochen werde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibe, ein Grundlagenbescheid iSd § 188 BAO sei. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gelte somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen werde, dass eine Feststellung nicht zu erfolgen habe. Soweit eine…
…ausgesprochen werde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibe, ein Grundlagenbescheid iSd § 188 BAO sei. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gelte somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen werde, dass eine Feststellung nicht zu erfolgen habe. Soweit eine…
…dass ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO darstellt. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung…