… WIRD FOLGENDES VERTRAGLICH VEREINBART: 1. Auslegung 1.1 In dem vorliegenden Vertrag bedeutet: | Fazilität | die vom Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gewährte, in Ziffer 2 bezeichnete Darlehensfazilität; | Darlehen | die Höhe der in Anspruch genommenen Fazilität bzw. (je nach Kontext) die Außenstände der Fazilität…
Darlehen Rz 720: Die Darlehenshingabe kann als solche verdeckte Ausschüttung sein. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Darlehensrückzahlung nur vorgetäuscht wird bzw. von vorneherein nicht gewollt ist (VwGH 5.10.1993, 93/14/0115) oder bereits bei Zuzählung (zB wegen mangelnder Bonität des Gesellschafters…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch W. T. Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend die Kapitalertragsteuer im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31…
20.2.5.4 Steuerliche Behandlung von Wohnbaubanken und Wohnbauwertpapieren 20.2.5.4.1 Wohnbaubanken Rz 6222: Als Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. Nr. 680/1994 (StWbFG), zuletzt novelliert durch BGBl…
§ 1 OÖ Feuerwehrgesetz idgF: Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren. § 2 OÖ Feuerwehrgesetz idgF: Die Aufgaben der Feuerwehren sind der Brandschutz, die Katastrophenhilfe sowie die technischen Hilfsdienste. Die Besorgung der Aufgaben obliegt der Gemeinde (§ 40 OÖ…