RIS AI
5 Treffer1533 msnur geltende Fassungen
BFG RV/7100453/2012Rechtsbezeugende Urkunde eines Darlehensvertrages.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis30.09.2016

… WIRD FOLGENDES VERTRAGLICH VEREINBART: 1. Auslegung 1.1 In dem vorliegenden Vertrag bedeutet: | Fazilität | die vom Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gewährte, in Ziffer 2 bezeichnete Darlehensfazilität; | Darlehen | die Höhe der in Anspruch genommenen Fazilität bzw. (je nach Kontext) die Außenstände der Fazilität…

KStR 2013 Rz 720–727Darlehen
geltende FassungRichtlinien28.11.2019

Darlehen Rz 720: Die Darlehenshingabe kann als solche verdeckte Ausschüttung sein. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Darlehensrückzahlung nur vorgetäuscht wird bzw. von vorneherein nicht gewollt ist (VwGH 5.10.1993, 93/14/0115) oder bereits bei Zuzählung (zB wegen mangelnder Bonität des Gesellschafters…

UFSW RV/3346-W/02Verdeckte Zuwendungen an die Begünstigten einer Privatstiftung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2005

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch W. T. Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend die Kapitalertragsteuer im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31…

EStR 2000 Rz 622220.2.5.4 Steuerliche Behandlung von Wohnbaubanken und Wohnbauwertpapieren
geltende FassungRichtlinien25.08.2015

20.2.5.4 Steuerliche Behandlung von Wohnbaubanken und Wohnbauwertpapieren 20.2.5.4.1 Wohnbaubanken Rz 6222: Als Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. Nr. 680/1994 (StWbFG), zuletzt novelliert durch BGBl…

BFG RV/5100903/2009Vorliegen einer unternehmerischen gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit nach EuGH
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis18.12.2015Teil 2/3

§ 1 OÖ Feuerwehrgesetz idgF: Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren. § 2 OÖ Feuerwehrgesetz idgF: Die Aufgaben der Feuerwehren sind der Brandschutz, die Katastrophenhilfe sowie die technischen Hilfsdienste. Die Besorgung der Aufgaben obliegt der Gemeinde (§ 40 OÖ…