…Betriebstättendiskussionsentwurf vorgesehenen Kommentarrevision zu Artikel 5; http://www.oecd.org/ctp/treaties/PermanentEstablishment.pdf). Seitens der Schweiz könnte weiters geltend gemacht werden, dass auch die Nutzung verschiedener Räumlichkeiten in einem Gebäude (Operationssäle und Tagesklinik-Kojen) zusammenzufassen sind (4.5 und 5.4 des geltenden OECD…
…EStG 1988 iVm der Auslegung durch LStR 2002 Rz 923) ist der Arbeitskräfteüberlasser der steuerliche Arbeitgeber und es wird daher die korrespondierende gegenteilige Gesetzesnorm im DBA-Partnerstaat benötigt. Denn nur dadurch kann zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung der Lösungsmechanismus des Artikels 23 OECD-MA in Gang…
…Diese Entwicklung soll der Rechtsauffassung zahlreicher OECD-Staaten Rechnung tragen und nunmehr durch eine Änderung des OECD-Kommentars zum Abschluss gebracht werden und es sollen in diesem Zusammenhang auch bloße Mitbenutzungsrechte an Räumlichkeiten bereits betriebstättenbegründend wirken. Siehe diesbezüglich Z 4.2. der im Entwurf vorliegenden…
…im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von RCo von seinem Wohnsitz in Staat S auszuüben. Mangels anderer Tatsachen und Umstände ist die Wohnung keine feste Geschäftseinrichtung von RCo und damit keine Betriebsstätte von RCo in Staat S. 4. Anwendung Die im Update zum OECD-MK 2025…
Wird ein Dienstnehmer eines in Österreich ansässigen Arbeitgebers zur OECD nach Paris entsandt und wird dieser Dienstnehmer in einem Büroraum der Organisation für seinen österreichischen Arbeitgeber beruflich tätig, dann steht das Besteuerungsrecht an den von der österreichischen Kapitalgesellschaft gezahlten Bezügen gemäß Artikel 15 des österreichisch…
…Denn der Hauptteil seiner Aufgaben wie zB die Auftragsakquisition, die Vertragsabschlüsse mit den Kunden, die Finanzierungsvermittlung, Festlegung von Konstruktion und Verfahren, das Kontrakting mit den Sublieferanten und mit Konsortien, wird als Funktion des Stammhauses wahrgenommen. An diesen sich aus den OECD-Regeln ergebenden Konsequenzen kann…
Das Schlussprotokoll zu Artikel 5 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens sieht in Abweichung vom AOA (Authorized OECD Approach, siehe EAS 3010) das Einverständnis beider Vertragsstaaten vor, "dass im Fall verbundener Unternehmen keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebstätte eines anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die jeweiligen - ohne…
…Polen profitiert, wird ihr diese Entschädigungsleistung alleine anzulasten sein. Die auf österreichischer Seite ertragsteuerlich gezogenen Folgerungen der Reorganisation müssen aber sowohl in Polen als auch in Deutschland zu korrespondierenden Gegenabbildungen bei der dortigen Besteuerung führen. Die vorstehenden Überlegungen basieren daher bereits auf OECD-Untersuchungen, die…
…der Kapitalgesellschaft bekannt (jedenfalls bei GmbHs, aber vermutlich auch bei AGs). Ein Gesellschafterwechsel sollte daher im Zuge eines BP-Verfahrens aufdeckbar sein (zumindest war das in den bisher aufgedeckten Fällen so). Zur Durchführung von Art. 13 Abs 4 DBA-Schweiz kann im Übrigen mit der…
…Der Umstand, dass den an die Baustelle entsandten Bauleitern kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern dass sie stets wechselnd freie Büros in den Baucontainern anderer Unternehmen mitbenützen können, kann nicht das Entstehen einer Baubetriebstätte (im Sinn von Art. 5 Abs. 3 OECD-Musterabkommen) verhindern…
…sich künftig aus dem derzeit von der OECD favorisierten "separate-entity-approach", also einer fast totalen Gleichstellung von Betriebstätten mit verbundenen selbständigen Unternehmen, möglicherweise eine andere Sichtweise ergeben. Da aber der "separate-entity-approach" derzeit noch nicht von der OECD als Interpretationsmaßstab für die Gewinnaufteilung…
…des EU-Schiedsübereinkommens Eingang gefunden. Treten daher zwischen den EU-Mitgliedstaaten Konflikte bei der steuerlichen Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätten auf und werden Verständigungs- oder Schiedsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen geführt, dann sind diese OECD-Grundsätze zu berücksichtigen (siehe Rz 525). Durch den Verweis auf…
Es bedarf weiters der ausdrücklichen Bestätigung, dass die Arbeitgebereigenschaft des Gestellungsnehmers nicht nur bei einem im Ausland ansässigen Arbeitskräfteüberlasser, sondern auch bei landesinternen Arbeitskräfteüberlassungen gegeben ist und dass sonach keine Diskriminierung mit diesen vorliegt. Es genügt daher nicht, lediglich eine diskriminierungsfreie Behandlung österreichischer Arbeitskräfteüberlasser zu…
…Ansässigkeitsstaat dieser Person besteuert werden. Im Falle eines positiven Qualifikationskonflikts wird der Eintritt einer Doppelbesteuerung unter sinngemäßer Berücksichtigung der Ausführungen des Abschnitts E des OECD-Kommentars zu Artikel 23A und Artikel 23B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen…
…Artikel 5 des OECD-Musterabkommens), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung geändert wurde. Portugal hat zwar gegen die Kommentierung des Artikels 5 zahlreiche Bemerkungen mit Vorbehaltswirkungen eingebracht, die allerdings nicht die Änderung in Bezug auf die Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen betreffen. Dass der OECD-Kommentar in…
…Kommentarauffassung geändert wurde. Dass der OECD-Kommentar in seiner jeweiligen Fassung, sonach auch unter Berücksichtigung dieser Auslegungsänderung, für die Auslegung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens maßgebend ist, wurde in Absatz 16 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen ausdrücklich klargestellt. Macht der deutsche Ingenieur für Mitwirkungen an österreichischen…
…für Belange der in- und ausländischen Besteuerung zu achten. Eine Gewinnaufteilung zwischen den inländischen und ausländischen Betriebsstätten eines beschränkt Steuerpflichtigen ist nach Fremdverhaltensgrundsätzen vorzunehmen; hiebei sind die Grundsätze des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens sowie subsidiär die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD für multinationale…
…Recht der das Abkommen anwendenden Staaten zu entscheiden (Z 8.7 OECD-Kommentar zu Art. 15 OECD-MA). Da Art. 3 Abs. 2 des Abkommens beiden DBA-Partnerstaaten den Rückgriff auf ihr nationales Recht aufträgt, kann bei unterschiedlichem nationalem Recht ein Qualifikationskonflikt mit der Wirkung…
…at that location" (Dauerhaftigkeit) und "activities that it performs there" (unternehmerische Tätigkeit). Insbesondere die Faktoren der Dauerhaftigkeit und der Verfügungsmacht sind iZm einer Homeoffice-Betriebsstätte zu prüfen (OECD-MK Art. 5 Z 18): Ein Homeoffice muss dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt…
…stellt und dieser auch tatsächlich genutzt wird (OECD-MK Art. 5 Rz 18 f). Bei einer Tätigkeit von drei Tagen pro Woche an einem ständig zur Verfügung stehenden eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber wird davon auszugehen sein, dass der Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice nicht verlangt…