RIS AI
7 Treffer1517 msnur geltende Fassungen
UFSW RV/0160-W/03Einbeziehung der atypisch stillen Einlage und auch des unverzinslichen Gesellschafterdarlehens als gewinnbeteiligte Forderung in die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.05.2004

…Teil, Artikel 2 des Beirittsvertrages sind ab dem Beitritt die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Die Richtlinien sind daher ab dem…

GebR 2025 Rz 1401–141227.4. Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.4. Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG) 27.4.1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen Rz 1400: Nach dieser Tarifpost unterliegen Bürgschaftserklärungen (siehe Rz 1401), sowie Erklärungen, wodurch jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (siehe Rz 1404 ff), einer Gebühr…

UmgrStR 2002 Rz 1286–13024. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) 4.1. Begriff und Anwendungsvoraussetzungen (§ 23 UmgrStG) 4.1.1. Allgemeines 4.1.1.1. Begriffsbestimmung Rz 1286: Zusammenschluss ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zu einer Personengesellschaft, wobei Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Personengesellschaft…

UmgrStR 2002 Rz 661–6673.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz 3.1.5.1. Einbringungsvertrag Rz 661: Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass…

UP-400111. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln…

UP-400211. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.01.2025

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Gemischte Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser geltenden Ursprungsregeln werden…

BMF-010310/0001-IV/7/2008Vorläufige Anwendung des Interimsabkommen EU-Montenegro ab 1. Jänner 2008
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010310/0001-IV/7/200803.01.2008

Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABL. L 345 vom 28.12.2007, S. 2) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_345/l_34520071228de00020326.pdf Am 15.10.2007 haben die…