…und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die von der Bw. geltend gemachten Kosten für den Erwerb des Canyoning Führerscheines stehen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Raft- und Schluchtenführerin und erfüllen damit auch die Voraussetzungen, die für…
…04.2017 für die ***24*** beworben. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kursanmeldung war die angeführte Bewerbung noch nicht erfolgt; während der Absolvierung der gegenständlichen Fortbildung war das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen. III.) Rechtslage und Erwägungen: 1.) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben…
5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, SportSportausübung, Freizeitaktivitäten, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht…
5.9.14.5 Führerschein Rz 362: Aufwendungen für den Erwerb eines PKW- oder Motorradführerscheins sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig, auch wenn eine berufliche Notwendigkeit hierfür gegeben ist. Beim Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger oder Autobus liegen - vorausgesetzt es…
…zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Das in NLP-Kursen vermittelte Wissen ist eher von allgemeiner Art und nicht nur für die Berufgruppe der Lehrer vorgesehen. Nach dem Rechtsverständnis des unabhängigen Finanzsenates kann…
…88/14/0002 erkannt hat, ist bei derartigen Reisen ein strenger Maßstab anzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kosten einer Auslandsreise den Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen sind. Es obliegt dem Steuerpflichtigen darzulegen, dass trotzdem steuerlich anzuerkennende Werbungskosten vorliegen. Dies ist anhand der oben genannten…
…88/14/0002 erkannt hat, ist bei derartigen Reisen ein strenger Maßstab anzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kosten einer Auslandsreise den Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen sind. Es obliegt dem Steuerpflichtigen darzulegen, dass trotzdem steuerlich anzuerkennende Werbungskosten vorliegen. Dies ist anhand der oben genannten…
…88/14/0002 erkannt hat, ist bei derartigen Reisen ein strenger Maßstab anzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kosten einer Auslandsreise den Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen sind. Es obliegt dem Steuerpflichtigen darzulegen, dass trotzdem steuerlich anzuerkennende Werbungskosten vorliegen. Dies ist anhand der oben genannten…
…Rz 48 zu § 16). Nach dem festgestellten Sachverhalt stehen die Aufwendungen für die Intruktorenausbildung weder im Zusammenhang mit der vom Bf. im Streitzeitraum ausgeübten Tätigkeit des Berufsanwärters noch im Zusammenhang mit einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Die Tätigkeit als Berufsanwärter wird weder gemeinsam mit jener…
…1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen…
…sowie Kosten für ein Arbeitszimmer, die 1981 anfielen, weil der Beschwerdeführer (Bf.) verschiedene Firmen auf ihre Sanierbarkeit hin "durchleuchtete". 1982 wurde er schließlich Geschäftsführer einer dieser Firmen und erzielte daraus auch Einkünfte. Das Höchstgericht rügte die fehlende Untersuchung des Zusammenhanges zwischen den Aufwendungen 1981 und…
…dass diese Aufwendungen keine Werbungskosten darstellten, da diese Ausbildung auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse und nicht derart umfassend sei, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichte. Ein Privatpilotenschein sei auch dann nicht abzugsfähig, wenn er für den Berufspilotenschein angerechnet…
…sei der Direktorin und ihr nicht bewusst gewesen. Die Berufungswerberin hätte bei einer bekannten Familie in XXStraße 9 gewohnt. Als Kosten seien Aufwendungen für Frühstück und andere Einkäufe entstanden, zu welchen sie die Familie B eingeladen hätte. Rechnungen hierzu würde es aber nicht mehr geben…
…Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang (zB Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken - zB für die Entfernung Büro - WIFI). Davon wird dann auszugehen sein, wenn die…
…täglichen Lebens anzunehmen, dass dieser auch privat zur Sportausübung genutzt werden kann und wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20…
…192,59 € -7.216,00 € | 41.717,22 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 41.717,22 € | Sonderausgaben (§18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel…
…Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2008 beantragte der Berufungswerber (kurz: Bw.) die Kosten der Erlangung eines Privatpilotenscheines in Höhe von € 3.904,- als Fortbildungskosten. Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten…
…wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl…
…Auflage, § 20 TZ 22). Im Erkenntnis vom 30. 5. 2001, 2000/13/0163 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich bei Aufwendunen für die Sportausübung um Ausgaben handelt, die nach ihrer Art eine private Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a…
…15.12.2010, 2007/13/0089; vgl. auch Rz 4839). Aus familiären Gründen geleistete freiwillige Aufwendungen sind jedoch gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 18.3.1966, 2126/65; VwGH 20.12.2006, 2002/13/0130). Führerschein Rz 1541: Siehe Rz 4721, Stichwort "Führerschein".