…Z 16b EStG 1988 in Anspruch nehmen zu können. Die innerbetrieblichen Regelungen verlieren bei Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erreichen der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl, ihre Gültigkeit. Grundsätzlich setzen alle als Begünstigungsvoraussetzung angeführten lohngestaltenden Vorschriften einen inländischen Arbeitgeber voraus (vgl. UFS 05.07.2013…
15.2 Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) Rz 926: Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Ob Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem Bezug von Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 (siehe Rz 645 ff). Die in anderen…
…Arbeitgeber Arbeitnehmer im Inland beschäftige, ohne dass ein inländischer Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG vorliege. In diesen Fällen könnten daher innerbetriebliche Vereinbarungen - unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl - Basis für die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG bestehe sogar eine…
…Anzahl der Monate zu dividieren, wobei bei der Bestimmung der Arbeitnehmerzahl auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts abzustellen ist. Auch im Ausland beschäftigte Dienstnehmer, Lehrlinge, Heimarbeiter und leitende Angestellte sind einzubeziehen. Ebenso sind beispielsweise Teilzeitbeschäftigte voll bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl zu berücksichtigen. Ruhende Arbeitsverhältnisse (zB…
…Mail seines Arbeitgebers vom 12.8.2025 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Mit Stellungnahme vom 25.8.2025 bekräftigte der Bf. nochmals seinen Standpunkt, aufgrund der Arbeitnehmerzahlen habe es keine gesetzliche Grundlage für seine Freistellung gegeben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf…
…1988. Innerbetriebliche Vereinbarungen könnten nur dann Basis für die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern sein, wenn weder auf Seiten des Arbeitgebers ein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil noch die erforderliche Arbeitnehmeranzahl (mindestens fünf, nicht zur Familie des Arbeitgebers gehörende volljährige Arbeitnehmer) für die Wahl eines Betriebsrates gegeben seien. Diese…
…da auch in den anderen Bescheiden nicht zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmer- abhängigen Abgaben unterschieden wurde. Ohne mit der konkreten Aufschlüsselung nach Monaten und der jeweiligen Arbeitnehmeranzahl, für welche die Lohnsteuern geltend gemacht werden sowie ohne Aufschlüsselung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile können die den Abgabenschuldigen treffenden…
…hätte, konnte im Zuge der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2006 bis 2008 nicht erbracht werden. Der Bedarf an rasch verfügbaren Arbeitskräften war zweifelsohne gegeben (mehr Aufträge bei geringer eigener Arbeitnehmeranzahl). Ein Verschulden von unterlassenen Sorgfaltspflichten im Rahmen der Geschäftsanbahnung/abwicklung wurde ebensowenig vom Bundesfinanzgericht angenommen…
…durchschnittliche (geschätzte) monatliche "Schwarzlohnauszahlung" im Betrag von € 8.300,00 bezogen auf alle Arbeitnehmer der Bw. Unter Berücksichtigung des Standes der Arbeitnehmeranzahl bei der Bw. im GPLA-Prüfungszeitraum nahm das GPLA-Prüfungsorgan sodann in Folge für die Lohnzahlungszeiträume ab April 2007 bis Dezember 2008…
…durch die Einvernahme der involvierten Ausländer abgeschlossen werden habe können. Das Finanzamt habe 1995 eine Steuernummer und UID erteilt, obwohl im Fragebogen keine Angaben hinsichtlich Umsatzgewinn und Arbeitnehmeranzahl gemacht worden seien. Im Oktober 1997 sei eine Umsatzsteuersonderprüfung begonnen worden, weil keine Voranmeldungen abgegeben worden waren…
38 ANMELDUNG DES ARBEITNEHMERS (§ 128 EStG 1988) Rz 1292: Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben: Name, VersicherungsnummerSozialversicherungsnummer gemäß §§ 30c ASVG 31 ASVG (wurde eine solche nicht…
1.1.7. Lohnabhängige Abgaben (§ 1 Z 7 NeuFöG) Rz 41: Die Befreiungen von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z 7 NeuFöG stehen nur im Zusammenhang mit Neugründungen zu, weil diese Begünstigungen im § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG für Betriebsübertragungen nicht angeführt sind…