…die Anspruchsgrundlage für den Zwischenzeitraum so formuliert ist, dass darin nur die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ausdrücklich angeführt ist, ergibt sich daher für die Rechtsansicht der Behörde nichts. Vielmehr ist eindeutig davon auszugehen, dass bei Einführung des …
… 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in Betracht, welche auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung abstellt. Die Tochter der Bf. maturierte im Jänner 2019. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass für das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe ein Studienbeginn nur im…
…im Jänner 2018 sei der frühestmögliche Beginn des Studiums an der Fachhochschule Kufstein im September 2018 gewesen. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Jänner 2019 als unbegründet ab. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung sei das Sommersemester…
…frühestmöglichen) Zeitpunkt tatsächlich begonnen wird, besteht wegen Nichterfüllens des Tatbestandsmerkmales des "frühestmöglichen Beginns der weiteren Berufsausbildung" für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057 zur insoweit gleichlautenden…
…Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen…
…und daher nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen habe (Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967). Die Bf. argumentiert, dass ihre Tochter am 26.09.2011 und am 27.09.2011 an der Kunstuniversität X die Zulassungsprüfung für ein Kunststudium…
…der Bf. ab 9.1.2013 Freiwilligendienst im Rahmen des EU-Programms "Jugend in Aktion" iSd § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 geleistet hat und daher ab diesem Zeitpunkt ein Familienbeihilfenanspruch gegeben ist. Strittig sind ausschließlich die davor liegenden Zeiten ab Abschluss der Schulausbildung…
…Schulausbildung (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130) Letztlich fordert § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl I, Nr. 111/2010 für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes auf Familienbeihilfe auch noch, dass die weitere Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung…
…die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe…
…Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen wird". Dieser Grundsatz ist auch auf den gegenständlichen Fall, bei dem es um den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns einer Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung geht…
…frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Abschluss der Schulausbildung im Februar 2019 begonnen wurde, finden sich in diesem Erkenntnis aber keine Anhaltspunkte (vgl auch VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088). In einem Fall, in dem die Zulassung zu einem Studium den positiven Abschluss eines Auswahlverfahrens (Aufnahmetest…
…der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. …“ Nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher für den Zeitraum zwischen dem Abschluss…
…nach Abschluss der Schulausbildung im Monat Juli 2016 während des Zeitraumes Jänner 2017 bis September 2017 als Zivildiener tätig; in den Monaten August 2016 bis Dezember 2016 befand er sich in keiner Berufsausbildung. Aufgrund dessen, dass sich im gegenständlichen Fall an die an der RSS…
…Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen…
…FLAG 1967 in der bis 28.2.2011 geltenden Fassung ab Oktober 2010 kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe. Nach der ab 1.3.2011 geltenden Rechtslage besteht ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn…
…gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften z. B. dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, oder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und frühestmöglichem Beginn einer…
…die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird," Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR, 24. GP) erläutern dazu einleitend zum 10. Hauptstück, Art. 135 (Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), dass im Rahmen der allgemeinen Budgetmaßnahmen auch im Bereich des…
…kann nicht so verstanden werden, dass der Zeitraum, für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beliebig erstreckt werden kann, etwa wenn eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung es unmöglich macht, die Ausbildung verhältnismäßig zeitnah zum Abschluss der Schulausbildung zu beginnen. Gerade die Formulierung, dass die Familienbeihilfe nur dann…
…nur wegen „Platzmangels“ bei den Studienplätzen – nicht zum gewünschten (frühestmöglichen) Zeitpunkt tatsächlich begonnen werde, bestehe wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmales des „frühestmöglichen Beginnes der weiteren Berufsausbildung“ für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Studium), kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl…
…des Sozialdienstes im Ausland die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. l sublit cc FLAG 1967 und letztlich hinsichtlich der sich nach dem Abschluss der Schulausbildung und der nachfolgenden Berufsausbildung ergebenden Zwischenzeit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt wurden…