…ist. Die als verfassungswidrig erkannte Fassung des ErbStG ist damit - abgesehen von den Anlassfällen - bis zu diesem Zeitpunkt versteinert und kann nicht neuerlich angefochten werden (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts-und Schenkungssteuer). Da der Erblasser am 31. Juli 2007 verstorben ist, fällt…
…mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Dies bedeutet, dass das ErbStG auf alle bis zum 31. Juli 2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge unverändert anzuwenden ist. Die als verfassungswidrig erkannte Fassung des ErbStG ist damit - abgesehen von den Anlassfällen - bis zu diesem Zeitpunkt versteinert und kann…
…herangezogenen Fassung des ErbStG steuerfrei. Nun zu den einzelnen Positionen, die vom Finanzamt gesondert erwähnt wurden: Zur Position 9) "SE" bezieht sich das Finanzamt auf einen Erbschaftssteuerwert (Aktenseite 29), der für einen Zeitraum berechnet wurde, nämlich vom 20.3.2000 bis zum 31.5.2000…
…einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Nach § 323 Abs. 18 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl…
…auf den Kommentar von Fellner zum ErbStG, § 33 verwiesen, wonach bei Erstattungen ebenfalls auf die Verjährung Bedacht zu nehmen sei. Die Verjährungsfrist laufe ab Fassung des Auflösungsbeschlusses. Daher sei im gegenständlichen Fall Verjährung eingetreten. Insbesondere die Oldtimer seien schon im Juli 1999 auf den Bw…
…Erkenntnis vom 7. März 2007 hat der Verfassungsgerichtshof zu G 54/06 den Grundtatbestand § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl Nr. 141, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft trat. Die Aufhebung wurde…
…31. Juli 2008 in Kraft trat. Art. 140 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besagt: "Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des…
…Juni 2002) bis zum 31. Jänner 2003 möglich. Aus den ursprünglich unzulässigen Anträgen auf mündliche Verhandlung erwächst auf Grund der eindeutigen Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 12 BAO kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat (vgl. VwGH vom 16. 9. 2003, 2003…
…des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 mit Ablauf des 31. Juli 2008 durch den VfGH seien sämtliche nach diesem Stichtag erlassene Erbschaftssteuerbescheide "von sich aus" verfassungswidrig, ist daher nach dem Obgesagten entgegen zu halten, dass auf alle anderen vor der Aufhebung bzw. bis…
…die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung oder wenn eine solche unterbleibt, bei Beginn der nicht öffentlichen Beratung des Verfassungsgerichtshof im Normprüfungsverfahren beim Gerichtshof anhängig sind. Da mangels Anlasssfalleigenschaft das bis 31. Juli 2008 in Geltung befindliche Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 auf den gegenständlichen…
…um die Wertentwicklung von Grundstücken realitätsgerecht abzubilden. Daher bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur…
…17 ErbStG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 106/1999 anzuwenden. Diese lautet wie folgt: "Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis…
… 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch das Erfüllungsgeschäft verwirklicht (vgl. VwGH 18. 4. 1997, 97/16/0047, 0048). In seinem Erkenntnis vom 29. 6. 2006, 2006/16/0009, ging der Verwaltungsgerichtshof in…
…Rechtsgrundlage für eine Abgabenvorschreibung fehle. Über die Berufung wurde erwogen: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.3.2007, G 54/06, den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben und im Spruch bestimmt, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.7.2008 in Kraft tritt…
…7.634,60 vorgeschrieben. Der Kapitalwert des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes wurde mit € 38.283,36 ermittelt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Fruchtgenusseinräumung unter einer mit Zusatzvereinbarung (datiert mit 24. Juni 2004) festgehaltenen aufschiebenden Bedingung erfolgt sei. Diese Bedingung sei jedoch…
…Tatbestand des § 1 Abs. 1 Zif 1 ErbStG bereits am 30. Juli 2006 verwirklicht. Da aber die Abgabenbehörden und somit auch der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze gebunden sind und diese - solange sie in Kraft sind - anzuwenden haben, war das bis zum 31. Juli 2008…
…Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom 11. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Hinblick auf den Sachverhalt bezüglich Verfahren vor den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz wird auf die Berufungsentscheidung vom…
…gem. § 34 Abs. 1 Z. 3 ErbStG anzuwenden auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen, die in der Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1999 verstorben sind. § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG lautete in der ursprünglichen Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr…
…2004/16/0143 u. a.), auf welche die Anlassfallwirkung ausgedehnt wurde, den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer nach §1 Abs.1 Z1 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben und im Spruch bestimmt hat, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Ist ein Gesetz…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Dezember 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: | Die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit…