Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0021-L/02
Bezahlung einer Forderung als Zuwendung unter Lebenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-L/02vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Eleonora P. gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz
vom 14. Juli 1994 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Linz langte am 20. September 1990 eine Vereinbarung zwischen Herrn Johann H. und
der Berufungswerberin vom 30. Oktober 1984 ein, wonach Herr Johann H.
unwiderruflich erklärte, er sei der Vater von Hans-Jörg P.. Die
Berufungswerberin verpflichtete sich, die Vaterschaft nicht offenzulegen.
Weiters wurde unter anderem vereinbart, dass die Berufungswerberin von Herrn
Johann H. einen Betrag von 650.000,00 DM erhalte, den dieser durch
Verrechnung an die Fa. Sch. GmbH bezahlt hat. Dieser Betrag diene zur Abgeltung
der Gesellschaftsanteilsübertragung sowie Inventarübertragung laut
Vertrag des Notar Dr. A. und dessen Nachtrag betreffend Gesellschaftsanteile
usw. der Fa. A. GmbH. Herr Johann H. erklärte, dieser Betrag sei durch
Verrechnung bereits bezahlt und stelle daher die Berufungswerberin von allem
frei.
Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes vom 19. Oktober
1990 legte Herr Johann H. am 20. November 1990 Ablichtungen mehrerer
Notariatsakte vor.
Aus dem österreichischen Notariatsakt vom
6. Februar 1984, abgeschlossen zwischen Herrn Adolf Sch. als
Geschäftsführer der Fa. Sch. GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland und der Berufungswerberin geht hervor, dass die Fa. Sch. GmbH der
Berufungswerberin einen Geschäftsanteil von 20.000,00 DM an der
Fa. A. GmbH mit Sitz in München (BRD) überträgt. Der
vereinbarte Kaufpreis für die Übertragung war
20.000,00 DM.
Aus dem österreichischen Notariatsakt vom
6. Februar 1984, abgeschlossen zwischen Herrn Adolf Sch. als
Geschäftsführer der Fa. Sch. GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland und der Berufungswerberin geht hervor, dass die Fa. Sch. GmbH der
Berufungswerberin einen Geschäftsanteil von 1.000,00 DM an der
Fa. GA. GmbH mit Sitz in München (BRD) überträgt. Der
vereinbarte Kaufpreis für die Übertragung war
1.000,00 DM.
Aus dem deutschen Notariatsakt vom 30. Oktober 1984,
abgeschlossen zwischen Johann H. und der Berufungswerberin geht hervor, dass
Herr Johann H. der Berufungswerberin einen Geschäftsanteil von
30.000,00 DM an der Fa. B. GmbH mit Sitz in Steinfels (BRD)
überträgt. Der vereinbarte Kaufpreis für die Übertragung war
1,00 DM.
Aus dem deutschen Notariatsakt vom 15. Oktober 1985,
abgeschlossen zwischen Herrn Adolf Sch. als Bevollmächtigter des Johann H.
und der Berufungswerberin geht hervor, dass Herr Johann H. der Berufungswerberin
einen Geschäftsanteil von 20.000,00 DM der Fa. A. GmbH mit Sitz
in München (BRD) überträgt. Der vereinbarte Kaufpreis für
die Übertragung war 650.000,00 DM.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens teilte die
Berufungswerberin dem Finanzamt mit Schreiben vom 29. Mai 1991 mit, dass
sie nie in die Verfügungsgewalt der Vermögenswerte gelangt sei.
Über das Vermögen der Fa. Sch. GmbH sei das Konkursverfahren
eröffnet worden. Die Fa. B. GmbH sei laut Zuschlagsbeschluss versteigert
worden. Die Fa. A. GmbH sei mit Zuschlagsbeschluss versteigert worden.
Entsprechende Ablichtungen der Beschlüsse wurden beigelegt.
Das Finanzamt forderte Akten beim Finanzamt Schärding
an. Aktenteile des Finanzamtes Schärding zu StNr.: 222/4546 wurden
abgelichtet und im gegenständlichen Bemessungsakt am 25. Mai 1992
abgelegt. Unter diesen Aktenteilen befindet sich die Ablichtung einer
Anfragebeantwortung des Finanzamtes München für Körperschaften
vom 20. Juni 1990. Darin wurde ausgeführt, mit notariellem Vertrag vom
1. Oktober 1984 hätte die Fa. Sch. GmbH 100% der Anteile von
20.000,00 DM an der Fa. A. GmbH für 650.000,00 DM an Herrn Johann H.
verkauft. Herr Johann H. hätte mit Notarvertrag vom 15. Oktober 1985 diese
Anteile für 650.000,00 DM an die Berufungswerberin verkauft. Ein
weiterer notarieller Kaufvertrag vom 6. Februar 1984 (Verkauf der Fa. Sch.
GmbH an Frau Eleonora P.) existiere nach der Aktenlage nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt auf
Grund der Vereinbarung vom 30. Oktober 1984 mit Herrn Johann H. von einer
Zuwendung von 650.000,00 DM, das waren umgerechnet mit dem entsprechenden
Zollwertkurs 4.567.550,00 S, abzüglich des Freibetrages von
1.500,00 S, also von einer Bemessungsgrundlage von 4.566.050,00 S die
Schenkungssteuer mit 42 % der Bemessungsgrundlage, das sind
1.917.741,00 S, fest.
Die Berufungswerberin beantragte mit der
gegenständlichen Berufung vom 11. August 1994 die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides. Sie führte aus, dass es sich bei der Vereinbarung
vom 30. Oktober 1984 um keine Schenkung gehandelt hat. Sie führte noch
zusätzlich aus, Herr Johann H. hätte eine Forderung gegen die Fa. Sch.
GmbH, die er selbst innehatte, übertragen. Diese Forderung sollte dazu
verwendet werden, dass die Berufungswerberin Geschäftsanteile an der Fa. A.
GmbH übertragen erhält. Die Bewertung erfolge grundsätzlich mit
dem gemeinen Wert. Für die Bemessung komme es darauf an, wie hoch der
gemeine Wert dieser Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung am 30. Oktober 1984 war.
Der gemeine Wert des Geschäftsanteils an der Fa. A. GmbH würde eher
gegen Null tendieren. Sollte das Finanzamt davon ausgehen, dass der
Schenkungsgegenstand eine Forderung der Fa. Sch. GmbH war, so sei diese
ebenfalls mit Null anzusetzen. Die Fa. Sch. GmbH sei zu diesem Zeitpunkt bereits
überschuldet gewesen.
Die gegenständliche Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. August 1994 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin laut
Vereinbarung vom 30. Oktober 1984 von Herrn Johann H. unter anderem
650.000,00 DM erhalten hätte. Dieser Betrag sei zur Abgeltung der
Gesellschaftsanteilsübertragung sowie Inventarübertragung betreffend
die Fa. A. GmbH verwendet worden. Es lägen daher zwei Vorgänge vor,
nämlich die Zuwendung von 650.000,00 DM und der Erwerb von
Gesellschaftsanteilen um den zugewendeten Betrag.
Im Vorlageantrag vom 3. Oktober 1994 wurden insbesondere
die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Begründungsmängel gerügt.
Das Finanzamt hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass die im
angefochtenen Bescheid zur Abgabenfestsetzung herangezogene Bemessungsgrundlage
weit überhöht sei. Die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 BAO wurde beantragt.
Die Berufung wurde am 18. Oktober 1994 der damals
zuständigen Geschäftsabteilung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Diese richtete am
23. September 1997 einen Vorhalt an die Berufungswerberin worin
insbesondere ausgeführt wurde, dass sich der Sachverhalt so darstelle, dass
die Berufungswerberin der Fa. Sch. GmbH einen Betrag von 650.000,00 DM
geschuldet hätte und Herr Johann H. diese Schuld beglichen
hat.
Dazu führte die Berufungswerberin im Schreiben vom 19.
November 1997 aus, sie hätte der Fa. Sch. GmbH nie irgend einen Betrag,
insbesondere auch nicht den Betrag in Höhe von 650.000,00 DM
geschuldet. Insoweit hätte auch keine Zahlung des Herrn Johann H. an die
Fa. Sch. GmbH erfolgen können. Zur Abgeltung der Gesellschaftsanteils- und
Inventarübertragung laut Vertrag des Herrn Dr. A. hätte der
gegenständliche Betrag von 650.000,00 DM nicht dienen können. Das
ergäbe sich zweifelsfrei aus dem betreffenden notariellen Vertrag, in dem
der Kaufpreis ausdrücklich mit 20.000,00 DM ausgewiesen worden sei.
Deswegen sei das Berufungsvorbringen auch auf die Fa. A. GmbH abgestellt gewesen
und sei damit unter Berücksichtigung der weiteren diesbezüglichen
Ausführungen auch verfahrensgegenständlich bzw.
entscheidungserheblich. Auf die gestellten Beweisanträge im Vorlageantrag
wurde hingewiesen. Aus dem folge, dass ein wirtschaftlicher Sachverhalt, der
nicht existent gewesen wäre, der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden
könne. Die Berufungswerberin hat noch ausgeführt, dass die beiden in
der verfahrensgegenständlichen Vereinbarung angeführten
österreichischen notariellen Verträge unter Berücksichtigung von
Art. 11 Abs. 1 S. 1 EGBGB rechtsunwirksam sein dürften. Von
den Parteien der Vereinbarung vom 30. Oktober 1984 seien diese jedenfalls
so behandelt worden.
Die gegenständliche Berufung wurde von der
zuständigen Geschäftsabteilung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich nicht erledigt. Mit Einrichtung des unabhängigen
Finanzsenates mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung an diesen übergegangen. Der Referent, dem ursprünglich
die gegenständliche Berufung zugeteilt wurde, ist mit 1. Dezember 2003
in den Ruhestand getreten. Dem nunmehr zuständigen Referenten wurde
gemäß
§ 270 Abs. 3 BAO die Berufung Mitte Jänner
2004 zur Erledigung zugeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) unterliegen Zweckzuwendungen
grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht. Nach § 3 Abs. 1
Z. 2 ErbStG gelten freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkungen
iSd ErbStG. Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorganges
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG ist in objektiver
Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf
Kosten des Zuwendenden. Es muss daher eine Bereicherung auf Kosten und mit
Willen des Zuwendenden eintreten (vgl.
Fellner, ErbStG, § 3
Tz. 10).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt der
Abgabenvorschreibung die Vereinbarung vom 30. Oktober 1984 zu Grunde gelegt,
wonach Herr Johann H. eine Forderung der Fa. Sch. GmbH gegenüber der
Berufungswerberin mit einem Betrag von 650.000,00 DM durch Verrechnung
getilgt hat.
Im Schreiben vom 19. November 1997 führte die
Berufungswerberin aus, sie hätte der Fa. Sch. GmbH nie irgend einen
Betrag, insbesondere auch nicht den Betrag in Höhe von 650.000,00 DM
geschuldet. Diese Behauptung lässt sich auf Grund der Aktenlage
nachvollziehen, zumal nach der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung des
Finanzamtes München für Körperschaften vom 20. Juni 1990, mit
notariellem Vertrag vom 1. Oktober 1984 die Fa. Sch. GmbH 100% der
Anteile von 20.000,00 DM an der Fa. A. GmbH für 650.000,00 DM an Herrn
Johann H. verkauft hätte. Herr Johann H. hätte mit Notarvertrag vom
15. Oktober 1985 diese Anteile für 650.000,00 DM an die
Berufungswerberin verkauft. Ein weiterer notarieller Kaufvertrag vom
6. Februar 1984 (Verkauf der Fa. Sch. GmbH an Frau Eleonora P.) existiere
nach der Aktenlage nicht. Weiters ist zu beachten dass gemäß
§ 15 Abs. 3 des deutschen Gesetzes über die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (dGmbHG), die Abtretung von Geschäftsanteilen
durch den Gesellschafter eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages
bedarf. Wie die Berufungswerberin zutreffend ausgeführt hat, ist die
Formgültigkeit von im Ausland geschlossenen Notariatsakten iSd Art. 11
Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch strittig, sodass das Bestehen der Forderung der Fa. Sch. GmbH
gegenüber der Berufungswerberin auf Grund des Notariatsaktes vom
6. Februar 1984 in Zweifel zu ziehen ist. Gegen die Gültigkeit der des
Notariatsaktes vom 6. Februar 1984 spricht jedenfalls, dass Herr Johann H.
nach Auskunft des Finanzamtes München mit notariellem Vertrag vom
1. Oktober 1984 von der Fa. Sch. 100% Anteile von 20.000,00 DM an der
Fa. A. GmbH für 650.000,00 DM erworben hat. Nicht die
Berufungswerberin hatte daher eine Verbindlichkeit gegenüber der Fa. Sch.
GmbH aus dem Rechtstitel des Kaufes von Anteilen an der Fa. A. GmbH sondern Herr
Johann H.. Ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen an der Fa. A. GmbH durch die
Fa. Sch. GmbH an Frau Eleonora P. existiert nach der Aktenlage des Finanzamtes
München für Körperschaften nicht. Auf Grund freier
Beweiswürdigung geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass eine
Forderung der Fa. Sch. GmbH gegenüber der Berufungswerberin nicht bestanden
hat.
Eine objektive Bereicherung im Vermögen der
Berufungswerberin durch Tilgung einer Forderung der Fa. Sch. GmbH gegenüber
der Berufungswerberin durch Herrn Johann H. kann jedoch auf Grund des nunmehr
festgestellten Sachverhaltes nicht stattgefunden haben. Dieser aus der
Vereinbarung vom 30. Oktober 1984 hervorgehende Sachverhalt wurde jedoch
dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Mangels objektiver Bereicherung der
Berufungswerberin auf Grund des der gegenständlichen
Schenkungssteuervorschreibung zu Grunde gelegten Vorganges (Vereinbarung vom
30. Oktober 1984) fehlt ein wesentliches Element für das Vorliegen
eines schenkungssteuerpflichtigen Tatbestandes. Daher war der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
§ 323 Abs. 12 dritter Satz der Bundesabgabenordnung
(BAO) idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG) hat nur die
Weitergeltung der nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem
AbgRmRefG zulässigen Anträge garantiert. Für Berufungsfälle,
die vor der Wirksamkeit des AbgRmRefG anhängig wurden und unter die
bisherige monokratische Entscheidungszuständigkeit fielen, hat § 323
Abs. 12 zweiter Satz BAO lediglich die Möglichkeit der "Nachholung"
von Anträgen auf mündliche Verhandlung vorgesehen. Diese
"Nachholung" war ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (somit
am Tag nach Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt, daher erstmals am
26. Juni 2002) bis zum 31. Jänner 2003 möglich. Aus den
ursprünglich unzulässigen Anträgen auf mündliche
Verhandlung
erwächst auf Grund der
eindeutigen Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 12 BAO kein
Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat (vgl. VwGH vom 16. 9. 2003,
2003/14/0057).
Die gegenständliche Angelegenheit ist gem. § 262
BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG nicht in die Zuständigkeit des
Berufungssenates gefallen. Eine mündliche Verhandlung war daher nach der
Rechtslage vor dem AbgRmRefG nicht zulässig. Ein entsprechender Antrag ist
nicht nachgeholt worden, sodass dem gegenständlichen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 BAO nicht entsprochen werden musste.
Rz Linz, 27. Februar 2004:
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-L/02
- Stammnummer
- 9081
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF