… 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Die gegenständlichen Feststellungsbescheide wurden vom Finanzamt am 31. August 2007 erlassen, an die berufungswerbende Miteigentumsgemeinschaft adressiert und an Frau M.R. zugestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war jedoch unstrittig Herr F…
…einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass die Kommanditistin nicht als Mitunternehmer im steuerlichen Sinn anzusehen und eine Einkünftezurechnung an die Kommanditistin nicht anzuerkennen sei. Dem folgend erließ das Finanzamt als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO intendierte Erledigungen, in denen die von der Bw…
…101.541,83 | Einkommensteuer 1992 | 1.117.130,00 | 81.185,00 | gesamt | 3.236.608,00 | 235.213,48 Infolge der gegen die Feststellungsbescheide erhobenen Berufung und des Antrages auf Aussetzung der Einhebung wurden mit Bescheid vom 13…
…von Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1991 haben keine Rechtswirkungen. Eine Erledigung ohne Rechtswirkungen ist mit Berufung nicht anfechtbar. Wird eine Berufung gegen eine rechtswirkungslose Erledigung eingebracht, ist diese Berufung mit Berufungsentscheidung zurückzuweisen. Die BE erwuchs in Rechtskraft. Die E-Bescheide des Herrn B…
…Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass die Kommanditisten nicht als Mitunternehmer im steuerlichen Sinn anzusehen und Einkünftezurechnungen an die Kommanditisten nicht anzuerkennen seien. Dem folgend erließ das Finanzamt als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO intendierte Erledigungen, in denen die von der Bw…
… 185 Abs. 2 Satz 1 HGB (entgegengesetzte vertragliche Vereinbarungen existieren nicht) bereits eingetreten war. Somit waren auch diese "Erstbescheide" nichtig. Dass die neu erlassenen Feststellungsbescheide ebenfalls nichtig sind, ist zutreffend. Nachstehend wird dies illustriert: Die angefochtenen Bescheide wurden wie folgt erstellt: Bescheidadressat: X als ehemals…
…zugestellt am 17. März 2008). Das Berufungsverfahren erscheint damit wieder offen. Der vor dem UFS angefochtene Feststellungsbescheid des Finanzamtes ist mit folgender Zustellverfügung versehen: Adr. Die an die Partei gerichtete Bescheidausfertigung enthält den Hinweis, dass der Bescheid gegenüber allen Beteiligten wirke, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen…
…Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, so ist diese Erledigungsart zwingend. Für ein Ermessen der Abgabenbehörde bleibt diesfalls kein Raum (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2678). Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben nach § 191 Abs. 1 lit. c leg.cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene…
…Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass die Kommanditisten nicht als Mitunternehmer im steuerlichen Sinn anzusehen und Einkünftezurechnungen an die Kommanditisten nicht anzuerkennen seien. Dem folgend erließ das Finanzamt als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO intendierte Erledigungen, in denen die von der Bw…
…jedoch nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die am Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen haben (VwGH 25.1.2006, 2005/13…
BescheidDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Hinweis Diese Entscheidung wirkt gegenüber allen an der (Nicht)Feststellung Beteiligten…
…werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufung des Bw1.Bw12. Tit N Bwvom 28.2.2008gegen den Bescheid des Finanzamtes FA Dorf vom 21.1.2008…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dr. Stefan Bwvom 19.2.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA Dorf vom 29.1.2008 an die FZahl K2 Immobilien Handel KG und an Dr. Stefan Bw betreffend das Unterbleiben der Feststellung der…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch IHL Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fritschgasse 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG für 1999 bis 2001 entschieden: Die Berufung wird…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die mit 5. Oktober 2004 datierte und am 7. Oktober 2004 beim Finanzamt X eingereichte Berufung der Bw, soweit gegen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 gerichtet, und über die mit 7. Februar 2005 datierte und am 10. Februar 2005 beim…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, vom 4. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 4. Juli 2007 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs…
BescheidDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Radkersburg betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 bis 1999 vom 7. November 2000 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufung des Dr. Reinhard Bw vom 5.2.2008gegen den Bescheid des Finanzamtes FA Dorf vom 21.1.2008 an…
…den wiederauflebenden (ursprünglichen) Feststellungsbescheiden 1987 bis 1992 entsprechende abgeleitete nachgeordnete Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1992 zu erlassen. Jedenfalls wären aber die immer noch Bestand habenden, von wegen Rechtswirkungslosigkeit aufgehobenen Grundlagenbescheiden abgeleiteten Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1992 vom 18. März 1996 ebenfalls aufzuheben bzw. für rechtswirkungslos zu erklären…