…sich bei der Bf. um die Person gehandelt habe, der von demjenigen, auf dessen Rechnung das Zollverfahren der passiven Veredelung in Form des vereinfachten Bewilligungsverfahrens durchzuführen war, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten übertragen worden seien. So habe auch H., der damalige Geschäftsführer der…
…solche erst außerhalb des Zollgebiets spontan notwendig wird, kommt ihnen die Rückwareneigenschaft nicht mehr zu ( Art. 185 Abs.2 Buchstabe a ZK ), sondern es ist auf sie das Verfahren der passiven Veredelung ( Art. 145 ff ZK ) anzuwenden, mit dem diesen Waren ebenfalls eine Vorzugsbehandlung zukommt…
…kommt ihnen die Rückwareneigenschaft nicht mehr zu ( Art. 185 Abs.2 Buchstabe a ZK ), sondern es ist auf sie das Verfahren der passiven Veredelung ( Art. 145 ff ZK ) anzuwenden, mit dem diesen Waren ebenfalls eine Vorzugsbehandlung zukommt: es werden anlässlich der Wiedereinbringung die Einfuhrabgaben nicht…
…diesen Waren die Rückwareneigenschaft nicht mehr zu (Art. 185 Abs. 2 Buchstabe a ZK), sondern es ist auf sie das Verfahren der passiven Veredelung (Art. 145 ff ZK) anzuwenden. Danach kommt diesen Waren ebenfalls eine Vorzugsbehandlung zu, wonach anlässlich der Wiedereinbringung die Einfuhrabgaben nicht auf…
…Bf. sei festgestellt worden, dass Waren, welche zur passiven Veredelung vorgemerkt worden seien, zuvor mit einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr worden seien. Bei den verfahrensgegenständlichen Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr auf Basis der Mehrwertverzollung sei auch vom Anmelder die Erklärung…
…im Art. 4 Ziffer 16 ZK taxativ aufgezählt und beinhaltet die Verfahren "Überführung in den freien Verkehr", das "Versandverfahren", das "Zolllagerverfahren", die "aktive Veredelung", das "Umwandlungsverfahren", die "vorübergehende Verwendung", die "passive Veredelung" sowie das "Ausfuhrverfahren". Verfehlungen bzw. Verpflichtungsverstöße, die eine Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK…
…Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 21 (zolltarifliche Abgabenbegünstigung für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung), 82 (einfuhrabgabenbegünstigte Verwendung zu besonderen Zwecken), 145 (Befreiung von Einfuhrabgaben nach einer passiven Veredelung) oder 184 bis 187 (Art. 184: außertarifliche Zollbefreiungen, Art…