Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0062-Z1W/02
Zollschuldentstehung für ein wiedereingeführtes Fahrzeug infolge Nichtdeklarierung einer im Drittstaat durchgeführten Veredelung (Lackierung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0062-Z1W/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Fahrzeug aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und in einem Drittstaat eine Lackierung vorgenommen, so wäre diese spätestens anlässlich der Wiedereinbringung zu deklarieren, damit die begünstigenden Bestimmungen des Verfahrens der passiven Veredelung nach Art. 145 ZK zur Anwendung kommen und eine Verzollung nur auf der Grundlage der Wertsteigerung gemäß Art. 153 ZK iVm Art. Art. 591 ZK-DVO erfolgt. Wird die Lackierung hingegen verschwiegen, liegt eine vorschriftswidrige Verbringung nach Art. 202 ZK iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO vor. Da diesfalls die Begünstigungsbestimmungen nicht mehr zur Anwendung kommen, ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls der Wert des gesamten Fahrzeugs.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Klagenfurt vom 9. Oktober 2001, GZ. 400/90.347/4/2001,
betreffend Zollschuld, entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2001,
Zl. 400/90347/03/2001, setzte das Hauptzollamt Klagenfurt für den Bf.
gemäß Art. 202 des Zollkodex (ZK) iVm Art. 234 Abs. 2 Zollkodex -
Durchführungsverordnung ( ZK - DVO ) Eingangsabgaben in Höhe von
21.529,- ATS ( = 1.564,57 €, nämlich 17.589,- ATS an Zoll u. 3.940,-
ATS an Einfuhrumsatzsteuer ) sowie gemäß
§ 108 Abs. 1
Zollrechtsdurchführungsgesetz ( ZollR - DG ) eine Abgabenerhöhung im
Ausmaß von 106,- ATS ( = 7,70 € ) fest.
Der Bf. erhob gegen diesen
Bescheid mit Schreiben vom 25. Juli 2001, beim Hauptzollamt Klagenfurt
eingelangt am 27. Juli 2001, fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung.
Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 9. Oktober 2001, Zl.
400/90347/4/2001, als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin beantragte der Bf.
mit Beschwerde vom 26. Oktober 2001, im Hauptzollamt Klagenfurt eingelangt am
29. Oktober 2001, gemäß Art. 243 ZK iVm § 85 c ZollR - DG die
Vorlage des Rechtsmittels an die örtlich und sachlich zuständige
Berufungsbehörde. Diese ist ab 1. Jänner 2003 der unabhängige
Finanzsenat gemäß
§§ 1 u. 2 des Bundesgesetzes über
den unabhängigen Finanzsenat ( UFSG, BGBl. I Nr. 97/2002, Art. I ) und
§ 85 c ZollR - DG und innerhalb dessen gemäß
§ 11 UFSG die
Außenstelle Wien.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der
Europäischen Union ausgeführt werden, werden gemäß Art. 4
Z. 8 ZK zur Nichtgemeinschaftswaren und sind grundsätzlich bei einer
Wiedereinbringung ins Zollgebiet einfuhrabgabenpflichtig. Sie sind
gemäß den Art. 37 ff. ZK bei einer Zollstelle zu gestellen und einer
zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet
ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder eingeführt
und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden
gemäß Art. 185 ZK auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben
befreit ( Rückwaren ). Gemäß Art. 186 ZK wird die Befreiung von
den Einfuhrabgaben als Rückware nur gewährt, wenn sich die Waren bei
der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand
befinden wie bei der Ausfuhr. Für Beförderungsmittel, die als
Rückwaren abgabenfrei sind, sehen die Bestimmungen der Art. 230 Buchstabe c
und 233 Abs. 1 Buchstabe a, 2. Anstrich ZK - DVO eine vereinfachte Vorgangsweise
vor: das Passieren einer Zollstelle ohne spontan eine mündliche oder
schriftliche Zollanmeldung abzugeben, gilt ( fiktiv ) als Abgabe einer Anmeldung
durch die Partei und erfolgte Annahme durch das Zollorgan und die Ware ist damit
wieder als Gemeinschaftsware im freien Verkehr. In der Praxis kommt dieser
Vorgang der sogenannten konkludenten Anmeldung durch Willensäußerung
z.B. zur Anwendung, wenn man mit dem Auto aus einem Drittstaat in das Gebiet der
EU zurückkehrt und sich an der Grenze "durchwinken" lässt ( vgl.
Näheres S.4 ). Auch bei der Ausreise mitgeführte Reiseutensilien, z.B.
auch die am Körper getragene Kleidung wird durch diesen gesetzlich
geregelten Vorgang zunächst zur Drittlandsware und bei der
Rückbringung formlos wieder zur Gemeinschaftsware.
Werden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgebrachte
Waren in einem Drittstaat in irgendeiner Weise verändert, sei es, dass sie
schon in der Absicht der Vornahme einer solchen Manipulation ausgebracht werden
oder aber dass eine solche erst außerhalb des Zollgebiets spontan
notwendig wird, kommt ihnen die Rückwareneigenschaft nicht mehr zu ( Art.
185 Abs.2 Buchstabe a ZK ), sondern es ist auf sie das Verfahren der passiven
Veredelung ( Art. 145 ff ZK ) anzuwenden, mit dem diesen Waren ebenfalls eine
Vorzugsbehandlung zukommt: es werden anlässlich der Wiedereinbringung die
Einfuhrabgaben nicht auf Grundlage des Wertes der gesamten Ware erhoben,
Bemessungsgrundlage ist vielmehr nur die im Drittstaat erfolgte Wertsteigerung (
Art. 153 ZK iVm Art. 771 ZK - DVO in der Fassung bis 30.Juni 2001, jetzt Art.
591 ZK-DVO ). Voraussetzung für die Anwendung dieses begünstigenden
Verfahrens ist aber ein entsprechender Antrag, also die Deklarierung der
erfolgten Wertsteigerung. Im Normalfall wird das Verfahren der passiven
Veredelung schon anlässlich der Ausbringung der Ware zwecks Be- oder
Verarbeitung oder Ausbesserung zu beantragen sein, es ist aber auch
zulässig, die mündliche oder schriftliche Anmeldung des Verfahrens der
passiven Veredelung erst anlässlich der Wiedereinfuhr der Ware abzugeben (
Art. 761 ZK-DVO alte Fassung, ähnlich seither in Art. 497 Abs. 3 Buchstabe
d neue Fassung ). Im Fall eines im Drittstaat erfolgten Veredelungsvorganges an
einem Fahrzeug wird anlässlich der Wiedereinbringung z.B. die Höhe des
Reparatur- bzw. Bearbeitungsentgelts nachzuweisen sein. Die Nachweispflicht
liegt gemäß
§ 5 ZollR-DG beim Begünstigungswerber.
Wird hingegen die erfolgte Veredelung verschwiegen, kann
eine Normalverzollung gemäß Art. 201 ZK nicht mehr erfolgen, sondern
es kommen die Zollschuldentstehungstatbestände der Art. 202 ff. ZK zur
Anwendung. Begünstigende Bestimmungen kommen dabei mangels eines
entsprechenden Antrags nicht mehr zur Anwendung.
Bei Beförderungsmitteln, die als Rückware
abgabenfrei sind, ist anlässlich ihrer Wiedereinbringung eine konkludente
Anmeldung durch Willensäußerung möglich, d.h. sie können
durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge und ohne
spontan eine Zollanmeldung abzugeben, wieder in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden. Bei diesem umgangssprachlich als "durchwinken
lassen" bezeichneten Vorgang gilt die Willensäußerung, keine zu
verzollende Waren bei sich zu haben, gemäß gesetzlicher Fiktion als
Anmeldung und das unbeanstandete Passieren lassen durch das Zollorgan als
Annahme der Anmeldung ( Art. 230 Buchstabe c und Art. 233 Abs.1 Buchstabe a 2.
Anstrich ZK - DVO ). Ergibt sich hingegen bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK - DVO erfolgt ist, ohne dass
die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK - DVO
erfüllen ( veredelte Waren sind eben keine Rückwaren ), so gelten
diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK - DVO als vorschriftswidrig
verbracht und die Zollschuld entsteht gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe
a bis Abs. 3 ZK im Zeitpunkt der vorschriftswidrigen Verbringung für die
Person, welche die Ware vorschriftswidrig verbracht hat. Da nunmehr das
Verfahren der passiven Veredelung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, liegt
wieder der Grundfall vor, dass der gesamte
Fahrzeugwert und nicht nur die erfolgte Wertsteigerung
Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung ist.
Bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer ist
auszuführen, dass für sie gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG
grundsätzlich dieselben Bestimmungen gelten wie für den zu erhebenden
Zoll, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung trifft § 5 Abs.2
UStG, wonach die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer nicht der
gesamte Warenwert, sondern nur die durch die Veredelung eingetretene
Wertsteigerung ist. Gemäß Abs.4 Z.2 dieser Bestimmung ist diese
Wertsteigerung vor Anwendung des Umsatzsteuersatzes ( 20 % ) noch um den auf die
Ware entfallenden Zoll zu erhöhen.
Gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG ist bei einer
Zollschuldentstehung u.a. nach Art. 202 ZK für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für
diesen Zeitraum an Säumniszinsen angefallen wäre. Deren Höhe
bestimmt sich nach § 80 Abs. 2 iVm § 78 Abs. 2 ZollR - DG
für die in Betracht kommenden Säumniszeiträume als jeweiliger
Bruchteil des um 2 % vermehrten Kreditzinssatzes. Der für den damaligen
Zeitpunkt geltende Jahreszinssatz betrug 5,90 %.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 24. Juni 2001 stellte sich der Bf. mit dem auf ihn
zugelassenen PKW der Marke Audi A6 mit dem behördlichen Kennzeichen N. beim
Zollamt Karawankentunnel zur Eingangsabfertigung. Die Frage des Zollorgans, ob
er etwas anzumelden habe, wurde verneint. Im Zuge der Amtshandlung fiel dem
Zollorgan auf, dass der Wagen teilweise neu lackiert war. Auf Befragen gab der
Bf. nunmehr an, dass der vordere linke Kotflügel und eine Fahrzeugtür
vor ca. 7 Tagen in Pozega ( Kroatien ) um 300,- DM lackiert worden waren. In der
mit ihm aufgenommenen Tatbeschreibung erklärte er, die Lackierung in
Kroatien durchgeführt zu haben, weil sie für ihn billiger als in
Deutschland wäre, da der Onkel seines Schwiegersohns dort eine
Lackierungswerkstätte hat. Er habe nicht gewusst, dass er die Lackierung
beim Zoll anmelden müsse.
Mit Bescheid vom 4.Juli 2001 wurden die o.a.
Eingangsabgaben auf der Grundlage des Fahrzeugwerts ( 25.000,- DM )
zuzüglich der Abgabenerhöhung dem Bf. vorgeschrieben.
Dagegen erhob er unter Festhalten an den
bisherigen Argumenten am 27. Juli 2001 Berufung, die mit
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 85 b ZollR-DG des
Hauptzollamtes Klagenfurt vom 9. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Dagegen erhob
der Bf. am 29.Oktober 2001 Beschwerde gemäß
§ 85 c ZollR-DG,
worin er im Wesentlichen näher ausführte:
Er ist kroatischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in
Deutschland und von Beruf Kfz - Mechaniker. Er wollte sich in Kroatien vom Onkel
seines Schwiegersohnes bei einer Teillackierung helfen lassen und habe
dafür 300,- DM bezahlt, ihm sei nicht bekannt gewesen, derartiges beim Zoll
anmelden zu müssen. Er stellte in Abrede, erklärt zu haben, zum Zweck
der Lackierungsarbeit nach Kroatien gereist zu sein, er habe lediglich seine
Verwandten in seiner Heimat besucht und sich bei dieser Gelegenheit bei der
Lackierung helfen lassen. Weiters wies er auf den für ihn insbesondere
durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs entstandenen Schaden und die erlegten
Sicherstellungsbeträge hin und dass der Abgabenbetrag in Höhe von
1.564,57 € unverhältnismäßig hoch sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass
aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen eine
Eingangsabgabenschuld durchaus in der vom Hauptzollamt Klagenfurt
vorgeschriebenen Höhe entstanden ist bzw. dass nur bei rechtskonformem
Verhalten die Bemessungsgrundlage ( auch für den Zoll ) lediglich 300,- DM
betragen hätte.
Der Bf. hat anlässlich der Einreise am 24. Juni 2001
eine spontane, also von sich aus gemachte Anmeldung der Lackierung, nicht
vorgenommen und die anschließende Frage des Zollorgans nach anzumeldenden
Waren ebenfalls verneint, womit der Eindruck erweckt wurde, dass keine
abgabenbelastete Ware vorhanden sei. Noch auf dem Amtsplatz wurde das
rechtswidrige Verhalten bemerkt, sodass die Zollschuld gemäß den o.a.
Gesetzesstellen Art. 202 ZK iVm Art. 234 Abs. 2 ZK - DVO entstanden ist. Da
gemäß den obigen Ausführungen für das gesamte Fahrzeug die
Rückwareneigenschaft nicht vorlag und das Verfahren der passiven Veredelung
nicht ordnungsgemäß in Anspruch genommen war, konnten diese
begünstigenden Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen und es war die
Verzollung auf der Bemessungsgrundlage des gesamten Fahrzeugwertes
vorzunehmen.
Art. 212 a ZK bestimmt für den Fall, dass das
Zollrecht Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von
den Einfuhrabgaben u.a. nach dem Art. 145 ZK vorsieht, die Zollfreiheit oder die
teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens der Zollschuld
nach Art. 202 - also im Falle vorschriftswidrigen Verbringens - zu
gewähren, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische
Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist,
dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die
Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.
Dazu ist auszuführen, dass der Bf. unmittelbar nach
der Betretung aussagte, dass er die Lackierung in Kroatien durchführte,
weil es dort für ihn billiger war, die Anmeldepflicht gegenüber der
Zollbehörde wäre ihm nicht bekannt gewesen. In der Beschwerdeschrift
vom 26. Oktober 2001 änderte er diese Aussage dahingehend ab, dass er nicht
zum Zweck der Durchführung der Lackierung nach Kroatien gefahren sei,
sondern dass er diese Lackierung sozusagen nebenbei anlässlich eines
Verwandtenbesuches durchführte. Der Lebenserfahrung folgend kommen die
zunächst und spontan getätigten Aussagen der Wahrheit am nächsten
und nicht so sehr die später und nach reiflicher Überlegung
getätigten, aber auch diese abgeänderte Darstellung macht für den
Bf. keine günstigere abgabenrechtlichen Beurteilung möglich, da Art.
212a ZK nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit die
Abgabenbegünstigung bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit
Veredelungsvorgängen ausschließt. Zumindest dieses letztere
subjektive Tatbestandselement ist dem Bf. anzulasten, denn gerade bei ihm als
Kfz - Mechaniker ist davon auszugehen, dass ihm der Problemkreis bekannt ist,
dass infolge des deutlich niedrigeren Lohn- und Preisniveaus in den Staaten Ost-
und Südosteuropas Autoreparaturen bzw. Veredelungen im Vergleich zu
mitteleuropäischen Staaten deutlich billiger sind und daher häufig
dort durchgeführt werden, wobei hierbei auch die Neigung besteht, sie
infolge schwerer Entdeckbarkeit bei der Einreise ins Zollgebiet der EU nicht zu
deklarieren. Da auf diese Weise die Gefahr der Beeinträchtigung heimischer
Anbieter solcher Leistungen besteht, ist es plausibel, dass derartige
Reparaturen deklarierungspflichtig sind. Hier wird zwar nicht detaillierte
Gesetzeskenntnis, aber doch ein Problembewusstsein vorausgesetzt und es ist
zumutbar, sich etwa bei der Ausreise, spätestens aber bei der
Wiedereinreise ins Zollgebiet bei einem Zollorgan nach abgabenrechtlichen
Konsequenzen solcher Reparaturen zu erkundigen ( Art. 11 ZK ).
Wertrelationen berücksichtigt das Gemeinschaftsrecht
nicht, daher geht der Einwand des Bf., eine Lackierung im Wert von 300,- DM
könne nicht zu einer derart hohen Abgabenforderung führen, ins Leere.
Lediglich bei der Einfuhrumsatzsteuer trifft das innerstaatliche
österreichische Recht in Abweichung von der allgemeinen Regelung des §
2 ZollR - DG Abs. 1 eine günstigere Regelung, die im vorliegenden Fall
zur Anwendung kam.
Gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR - DG war für
den Zeitraum zwischen Entstehen der Zollschuld am 24. Juni 2001 und der
Erstellung des Abgabenbescheides am 2. Juli 2001 ( liegt innerhalb des einen
Säumniszeitraums gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR - DG von 15. Juni
bis 14. Juli 2001 ) eine Abgabenerhöhung festzusetzen.
Wie oben erwähnt, haben sich einige im vorliegenden
Fall anzuwendende Vorschriften der ZK - DVO mit 1. Juli 2001 geändert.
Gemäß
§ 4 Bundesabgabenordnung sind die im Zeitpunkt der
Entstehung der Abgabenschuld in Geltung gewesenen Bestimmungen
anzuwenden.
In der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2001 war von einem
zugefügten Schaden in der Größenordnung von über 5.000,- DM
inklusive der Sicherstellungsbeträge und dem Begehren, diesen zu 9/10 zu
erstatten, die Rede. Dazu ist festzuhalten, dass die auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen zu entrichtenden Abgaben- oder Strafbeträge sicherlich kein
"Schaden" im zivilrechtlichen Sinn sein können, sondern deren
Rechtmäßigkeit und Höhe nur Streitgegenstand der entsprechenden
Finanzverfahren sein kann. Über einen darüber hinausgehenden, wie
immer gearteten Schaden abzusprechen, ist nicht Gegenstand eines
Abgabenberufungsverfahrens.
Die Abgabenberechnungen sind sachlich und rechnerisch
richtig durchgeführt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 186 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 145 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 153 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 771 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 761 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 5 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 4 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0062-Z1W/02
- Stammnummer
- 4388
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF