…Unbeschadet des Umstandes, dass sich aus den Ausführungen des Bw. im Vorlageantrag zweifelsfrei ergibt, dass der Nachweis eines noch offenen Asylverfahrens und ein Beleg, wonach Selbiges noch nach AsylG 1997 abzuführen wäre, von essentieller Bedeutung für einen möglichen Anspruch auf Familienbeihilfe ist, ist es zudem…
…dass somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juni 2007 bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens bis 28. Mai 2009 ein offenes Asylverfahren vorgelegen ist, steht fest, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit…
…Im folgenden Zeitraum hielten sie sich ohne Aufenthaltstitel (und nicht wie in ihrer Berufung angeführt als Asylwerber) weiterhin illegal in Österreich auf. Auf Grund der Tatsache, dass betreffend des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe kein offenes Asylverfahren anhängig war, steht fest…
…aufliegenden und am 5.9.2007 ergangenen, letztinstanzlichen Abweisungsbescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates wurden die Asylverfahren abgeschlossen und die Asylanträge abgewiesen. Entgegen dem Berufungsvorbringen lag damit im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1.10.2007 kein offenes Asylverfahren mehr vor. Der Anspruch auf Familienbeihilfe richtet sich…
…Abschiebung bereits verfügt worden ist. Auf Grund der Tatsache, dass betreffend des Berufungswerbers und seiner Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe am 7. Mai 2008 kein offenes Asylverfahren anhängig war, steht fest, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für…
…auf. Auf Grund der Tatsache, dass betreffend des Berufungswerbers und seiner Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe am 12. September 2008 kein offenes Asylverfahren anhängig war, steht fest, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab 1…
…hielten sie sich ohne Aufenthaltstitel weiterhin illegal in Österreich auf. Auf Grund der Tatsache, dass betreffend der Kinder des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe kein offenes Asylverfahren anhängig war, steht fest, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für…
…im Wesentlichen damit begründet, dass ein rückwirkender Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt eingebracht worden sei. Auf Grund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe kein offenes Asylverfahren anhängig war, stehe fest, dass der Antrag nach der gesetzlichen Regelung des § 3 FLAG…
…aufliegenden und am 4.5.2007 ergangenen, letztinstanzlichen Abweisungsbescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates wurden die Asylverfahren abgeschlossen und die Asylanträge abgewiesen. Entgegen dem Berufungsvorbringen lag damit im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1.1.2009 kein offenes Asylverfahren mehr vor. Der Anspruch auf Familienbeihilfe richtet sich…
…Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nicht. Dem in der Berufungsvorentscheidung angeführten Umstand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe kein offenes Asylverfahren anhängig war, kommt auf Grund der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am…
…Folge bis 25.5.2010 verlängert wurde. Auf Grund der Tatsache, dass betreffend die Berufungswerberin und ihre beiden Kinder zum 31.12.2005 kein offenes Asylverfahren anhängig war und erst wieder am 14.12.2007 ein Asylverfahren nach dem AsylG 2005 eingeleitet wurde, steht fest…
…2010 kein gültiger Aufenthaltstitel. Auf Grund der Tatsache, dass betreffend die Berufungswerberin und ihrer Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe am 15. November 2011 kein offenes Asylverfahren mehr anhängig war, steht fest, dass der Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung der Familienbeihilfe für…
…Pensionsharmonisierungsgesetzes deshalb nicht anwendbar sei, weil der Bw. zum 1.1.2006 kein offenes Asylverfahren anhängig hatte. Sein Asylgesuch sei bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2004 abgewiesen worden und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Ein subsidiär Schutzberechtigter habe aber…
…ist.). Auf Grund der Tatsache, dass somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September 2007 bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens bis August 2008 ein offenes Asylverfahren vorgelegen ist, steht fest, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der…
…entschieden wurde. Auf Grund der unbestrittenen Tatsache, dass zum 31.12.2005 betreffend den Berufungswerber und seine Ehegattin kein offenes Asylverfahren mehr anhängig war und erst im März 2007 wieder ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt wurde, kann sein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nur nach…
…ihr Asylantrag vom 05/2003 am 8.10.2009 abgewiesen worden ist, in der Zeit von 8.10.2009 bis 07/2012 kein offenes Asylverfahren vorlag, über den neuerlichen Asylantrag vom 07/2012 noch nicht rechtskräftig entschieden und ihr nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten…
…November 2011 ergangenen, letztinstanzlichen Abweisungsbescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates wurden die Asylverfahren abgeschlossen und der Bw. und ihrem Sohn der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Entgegen dem Berufungsvorbringen lag damit im hier zu beurteilenden Zeitraum kein offenes Asylverfahren mehr vor. Wird nämlich gegen einen den Antrag auf…
…des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. (VwGH vom 15.01.2008, Zl. 2007/15/0170) Da der Bw. ein am 1. Jänner 2006 noch offenes anhängiges Asylverfahren hatte, kommen die Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 idF. BGBl. I 142/2004 (Pensionsharmonisierungsgesetz) zur Anwendung. Der Bw. und seine Familie…
…Inkrafttreten des Fremdenpaketes 2005) ein offenes Verfahren nach dem Asyl- oder Fremdenrecht anhängig hatten, ist auf Grund der Übergangsbestimmungen § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Da sowohl der Gatte als auch die Bw. ein am 1. Jänner 2006 noch offenes anhängiges Asylverfahren hatten…
…am 1. Jänner 2006 (Inkrafttreten des Fremdenpaketes 2005) ein offenes Verfahren nach dem Asyl- oder Fremdenrecht anhängig hatten, ist auf Grund der Übergangsbestimmungen § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Da die Berufungswerberin ein am 1. Jänner 2006 noch offenes anhängiges Asylverfahren hatte, kommen…