Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3776-W/08
Offenes Asylverfahren, Familienbeihilfe nach Übergangsbestimmung § 55 FLAG;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3776-W/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 2008 bis laufend
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der
Asylantrag vom 22.10.2002, des S. auch J. alias I. alias A., geboren am XXX,
irakischer Staatsbürger, mit Bescheid vom 8.3.2004 abgewiesen wurde. Es
wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 AsylG zuerkannt.
Der Asylantrag der Gattin, A.D., geboren am XX, wurde per
20.12.2006 abgewiesen, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten
gemäß
§ 8 AsylG zuerkannt.
Der Berufungswerber (Bw.) stellte im April 2008 einen
Antrag auf Familienbeihilfe, für seine drei minderjährigen
Kinder.
Das Finanzamt verlangte mit Vorhalt vom 17.4.2008 diverse
Unterlagen ab. Da der Bw. diese, trotz Aufforderung, nicht beibrachte, wies das
Finanzamt mit Bescheid vom 13.5.2008 den Antrag ab.
Der Bw. erhob fristgerecht Berufung und führte im
Wesentliche aus, er habe die angeforderten Unterlagen erst vor ein paar Tagen
erhalten.
Aus diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Bw. seit
3.3.2008 offenkundig laufend, zumindest bis Oktober 2008, nichtselbständig
tätig ist. Weiters ist einer Bestätigung des Fonds Soziales Wien,
Asylzentrum, zu entnehmen, dass Leistungen aus der Grundversorgung bezogen
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.5.2008, durch
Hinterlegung nachweislich zugestellt am 5.6.2008, wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte unter Bezug auf
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 aus, dass bei gleichzeitigem
Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und nichtselbständigen
Einkünften, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der Bw. beantragte, mit Fax vom Montag dem 7.7.2008, die
Vorlage der Berufung an die zweite Instanz.
Der Bw. habe am 25.4.2004 Berufung gegen den
abschlägigen Asylbescheid erhoben. Das Asylverfahren sei noch anhängig
und nach AsylG 1997 zu Ende zu führen. Deshalb sei der Anspruch auf
Familienbeihilfe entsprechend der Übergangsbestimmung des
§ 55 FLAG 1967 nach § 3 FLAG 1967 i.d.F. des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 zu beurteilen.
Da der Bw. seit mehr als 3 Monaten bei einem Dienstgeber
unselbständig beschäftigt sei, bestehe demnach ein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Das Finanzamt forderte den Bw. mittels Vorhalt vom
18.9.2008 auf die vollständigen (sämtliche Seiten) abweislichen
Asylbescheide und eine Zweitschrift der lt. Bw. dagegen eingebrachten Berufung
vom 25.3.2004 vorzulegen. Weiters solle der Bw. bekannt geben unter welcher
Geschäftszahl und bei welcher Instanz das Verfahren anhängig
sei.
Der Bw. retournierte den Vorhalt des Finanzamtes am
20.11.2008 (S 99 des Akts) ohne die angeführten Unterlagen beizulegen bzw.
die geforderten Angaben zu machen. Auf dem Vorhaltsformular findet sich
lediglich der Vermerk: "zur Prüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe ?!!!" und darunter
"Erstantrag wurde etwa vor 2 Monate abgegeben
!!". Weiters eine unleserliche Unterschrift, die mit jenen auf den
Familienbeihilfeanträgen nicht übereinstimmt und offenkundig weder vom
Bw. noch von seiner Gattin stammt.
Da aus dem Vorlageantrag erkennbar, das Caritas Asylzentrum
dem Bw. Hilfestellung bei seinem FB-Verfahren gab, unternahm der UFS am 8.1.2009
noch einen Versuch, den Bw. über seinen Caritas - Betreuer, zu einer
Beantwortung des Vorhaltes und zu einer Übermittlung der abverlangten
Unterlagen zu bewegen. Bis dato langte weder beim Finanzamt noch beim UFS eine
Vorhaltsbeantwortung des Bw. ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 i.d.F. des BGBl. I 2006/168
gültig ab 1.7.2006 besagt, dass Personen denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
§ 3 FLAG i.d.F. des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004 lautet:
§ 3 Abs. 1 FLAG Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beziehen.
§ 3 Abs. 2 FLAG Abs. 1 gilt nicht für Personen,
die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Der VwGH (VwGH v 15.1.2008, Zl. 2007/15/0170) hat
ausgeführt, dass die Übergangsbestimmung des § 55 FLAG
dahingehend zu verstehen ist, dass § 3 FLAG i.d.F. des Fremdenrechtspaketes
2005 für Personen, denen gegenüber gemäß
§ 75
Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem Asylgesetz 1997 abgeführt
wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist.
Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes 2004 zur Anwendung.
Grundsätzlich ist es Sache des Bw. in seinem
Familienbeihilfenantrag jene Umstände darzulegen, auf die eine Zuerkennung
gestützt werden kann (siehe dazu VwGH v 28.1.2005, Zl. 2001/15/0199 und E
31.3. 2004, 2000/13/0073). Angaben, die diesem Anspruch genügen, macht der
Bw. erstmalig im Vorlageantrag, was der vom Bw. offenkundig monierten, baldigen
Erledigung keineswegs förderlich ist.
Gemäß
§ 119 BAO ist der Bw. gehalten, die
zur Erlangung einer Begünstigung - hier Familienbeihilfe - bedeutsamen
Umstände offenzulegen und entweder aus eigenem oder gemäß
§
143 Abs. 1 und 2 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde diesbezüglich
bestehende Fragen zu wahrheitsgemäß und vollständig zu
beantworten und Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen.
Unbeschadet des Umstandes, dass sich aus den
Ausführungen des Bw. im Vorlageantrag zweifelsfrei ergibt, dass der
Nachweis eines noch offenen Asylverfahrens und ein Beleg, wonach Selbiges noch
nach AsylG 1997 abzuführen wäre, von essentieller Bedeutung für
einen möglichen Anspruch auf Familienbeihilfe ist, ist es zudem nicht Sache
des Bw., zu beurteilen, welche Ermittlungen das Finanzamt im Rahmen seiner
amtswegigen Ermittlungspflicht anzustellen hat, und entsprechende Vorhalte nach
eigenem Gutdünken unbeantwortet zu lassen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe z.B. VwGH v
18.11.2003, 98/14/008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/0117) tritt
bei Begünstigungsbestimmungen die amtswegige Ermittlungspflicht in den
Hintergrund und es ist vordringlich der Bw., der seinen Anspruch entsprechend zu
belegen hat.
Durch den Vorhalt vom 18.9.2008 ist das Finanzamt seiner
amtswegigen Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen. Es war auch
zielführend und zweckmäßig den Bw. aufzufordern den Nachweis zu
erbringen, wonach ein, noch nach AsylG 1997 abzuführendes Asylverfahren
immer noch offen sei. Immerhin müsste dieser als Asylwerber am besten
über den Stand seines eigenen Verfahrens Bescheid wissen und über
sämtliche Unterlagen verfügen. Die Aufforderung diese vorzulegen, war
rechtens und die Erfüllung seitens des Bw. weder unmöglich noch
unzumutbar. Nach der ausdrücklichen, nicht gerechtfertigten Weigerung des
Bw., die zur Erlangung der Familienbeihilfe erforderlichen Umstände
vollständig darzulegen und zu beweisen, war das Finanzamt nicht mehr
gehalten weitere Ermittlungen zu pflegen.
Im Ergebnis hat der Bw. keinen Nachweis für die
Richtigkeit seiner Behauptung erbracht, es sei noch ein Asylverfahren nach AsylG
1997 offen. Aus dem Akt ergibt sich kein zwingender Hinweis darauf, dass der
Bw., zumal ihm ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter
zuerkannt wurde, tatsächlich gegen den abschlägigen Asylbescheid
berufen hat bzw. ein Asylverfahren gem. AsylG 1997 noch anhängig ist. Es
muss daher davon ausgegangen werden, dass der Bw. mit seinem
Familienbeihilfenanspruch nicht unter die Übergangsbestimmung des § 55
FLAG fällt, sondern dieser Anspruch daher nach
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 i.d.F. des BGBl. I 2006/168 zu
beurteilen ist. Da neben den nichtselbständigen Einkünften, noch
Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3776-W/08
- Stammnummer
- 39195
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF