…mit dem PKW für eine Wegstrecke 30 Minuten; die dreifache Fahrzeit somit 90 Minuten. Da die 90-Minutengrenze nicht überschritten wurde und so auch keine Unzumutbarkeit aus dem Grund der Wegzeitüberschreitung vorliegt, ist abschließend fest zu halten, dass im gegenständlichen Berufungsfall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…
…die Grenze von 78 Minuten -wie aus dem ausführlich geschilderten Verwaltungsgeschehen zu entnehmen ist, nicht überschritten wurde, liegt keine Unzumutbarkeit aus dem Grund der Wegzeitüberschreitung vor. Somit ist abschließend fest zu halten, dass im gegenständlichen Berufungsfall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich zumutbar ist. Wie eingangs…
…dass ein Zuspätkommen zur Arbeitsstelle nicht vertretbar ist. Ein Sicherheitsabstand von 10 - 15 Minuten ist absolut notwendig. Zu Punkt 3: Bahnhof BhfWohnort - Bhf2Arbeitsort Die Zeit von 91 Minuten ist richtig, wenn keine Verspätung vorliegt. Zu bedenken ist, dass dieser Zug vor BhfWohnort schon mehrere Bahnhöfe…
…bzw. Feiertagsdienstverrichtung. In solchen Fällen stehe ihr kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Im zweitinstanzlichen Verfahren schaffte das FA in ergänzenden Erhebungen die Dienstverträge der Bw., deren Dienstpläne für die Monate Juni - August 2006 sowie die elektronischen Dienstzeitaufzeichnungen des Dienstgebers für das zweite Halbjahr 2006 bei…
…zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn der Anfahrtsweg mehr als die Hälfte der Gesamtstrecke betragen würde, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Es wurde daher das kleine Pendlerpauschale ab 60 Kilometer gewährt." Am 31. 1. 2012 langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag…
…Juli 2006 teilte die Bw mit, dass ihre Tochter die achte Klasse der Schulform "Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht" besuchen und es im Nahbereich des Wohnortes keine gleichwertige Schule geben würde. Mit Bericht vom 29. November 2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde…
…angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 vom 7. Mai 2003 verwehrte das Finanzamt den geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten die Anerkennung als Werbungskosten und gewährte statt dessen lediglich das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 10.560 S bzw. umgerechnet 767,42 €. Zur Begründung verwies die Behörde auf…
…1662 Abfahrt Steinakirchen 17:57 Uhr -Ankunft R 18:14 Uhr ÖBB Postbus Bus 1598 In den Jahren 2002 -2005 hätte es keine Bus/Bahn-Verbindung von R nach S bzw retour unter einer Fahrtzeit von 1 Stunde 5 Minuten (ohne Gehzeiten) die der Schüler…
…November 2008; dabei berücksichtigte es das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km mit einem jährlichen Pauschbetrag von 1.030,50 € als Werbungskosten. Begründend führte es dazu aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem überwiegenden Teil der Strecke…
…Bahnhöfen sowohl am Wohnort A. als auch am Arbeitsort B. zu groß seien (Eingabe vom 19. Juni 2011). Im Einkommensteuerbescheid 2010 gewährte das Finanzamt lediglich das "kleine" Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 (von 630 €). Nach Ansicht des Finanzamtes…
…Dabei berücksichtigte es (nur) das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke ab 20 km mit einem jährlichen Pauschbetrag von 520,50 € als Werbungskosten mit der Begründung, dass bei bestmöglicher Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") an den überwiegenden Arbeitstagen die Benützung…
…3.151,50 € (2008). Laut Lohnzetteln hat der Arbeitgeber jeweils das "kleine" Pendlerpauschale für eine Strecke von über 60 km gewährt, im Jahr 2008 allerdings nur 1.426,00 €. Das Finanzamt versagte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 vom…
…Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verkehrsverbindungen und der Arbeitszeiten die Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels nicht gegeben sei, daher komme nur das kleine Pendlerpauschale über 60 km zum Ansatz. Da die Benützung eines Massenverkehrsmittels hinsichtlich des Arbeitsweges des Berufungswerbers zumutbar sei, würden ihm Werbungskosten in…
…Lohnverrechnung anstatt wie bisher das "große" Pendlerpauschale von € 972,00 (2004,2005), bzw. € 1.071,00 (2006) nunmehr das "kleine" Pendlerpauschale von € 450,00 bzw. € 495,00 angesetzt wurde. Ob dieser Änderung der Lohnzettel Ermittlungshandlungen des Wohnsitzfinanzamtes der Bw. vorangegangen sind…
…Jahr 2006 den Pauschbetrag mit der nachstehenden Begründung nicht, dass die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Nahbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (§ 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988)…
…für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Gem. …
…des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist…
…OrGd, von 9/83 bis 8/96 beim Finanzamt Bg beschäftigt, zuletzt als Gruppenleiter der Arbeitnehmerveranlagung tätig) angesprochen. Er erklärte, seine Gattin kenne die Gattin des Berufungswerbers, der bekannt war, dass er selbst einmal beim Finanzamt beschäftigt gewesen sei. Der Anrufer brachte zum Ausdruck, dass…
…beantragte der Bw. "Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz", da das Finanzamt "in der Ablehnung meiner Berufung auf keines meiner Argumente eingegangen" sei und wiederholte sein Berufungsvorbringen. Mit Bericht vom 16. November 2004 legte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln die Berufung des Bw. dem Unabhängigen…
…da nur morgens eine Verbindung bestehe, deren Fahrzeit - inklusive Umsteigen - mehr als eine Stunde ausmache. Nachmittags gäbe es keine Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Beigeschlossen war die Kopie von Überweisungsbelegen an die HTBLA Karlstein. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2002 wies das Finanzamt Waidhofen…