…FinStrG begangen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe seit 2006 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin der A-GmbH in B getätigt. Sie habe ihre Einkünfte nicht offen gelegt und auch keine Steuererklärungen abgegeben, die Bemessungsgrundlagen hätten im Schätzungswege erhoben werden müssen…
…a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1…
…vorgenommen hat. Es gibt keine Feststellungen, dass bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst an diesen Umbuchungen ("Stornierungen") beteiligt war bzw. diese veranlasst hat. Im Hinblick auf die Höhe der für 2000 erklärten Umsätze bzw. Erlöse (rund S 2,155.000,00) erscheint es auch nachvollziehbar, dass…
…Wien weitergeleitet. Die Ausfuhren seien außerhalb Europas getätigt worden, was aus den Rechnungen und Transportrechnungen hervorgehe. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 152 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gemäß §…
…wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid…
…die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 28. August 2005, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass leider kein persönliches Vermögen vorhanden sei, da das Haus gerichtlich versteigert wurde und der Beschwerdeführer sein ganzes Hab und Gut verloren habe. Dazu komme seine Krankheit und lange Arbeitslosigkeit…
…A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als Geschäftsführerin der Firma B-GmbH im Bereich des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden…
…Da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt für diese Gesellschaft eine finanzielle Verantwortung innegehabt habe, sei daher die Einleitung des Strafverfahrens nicht nachvollziehbar. Absurd sei die Feststellung des Finanzamtes, dass die Beschwerdeführerin verantwortliche Geschäftsführerin sein hätte sollen. Im Bereich der Personengesellschaften würde die Geschäftsführung per Gesetz…
…die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Es liegen aber nach Ansicht der Beschwerdebehörde aus folgenden Gründen keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat: Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, er habe irrtümlich angenommen, die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht…
…9. Dezember 2003 hat das Finanzamt Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2003/00151-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich als Gesellschafter der M-GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-…
…lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Da der Beschwerde kein Bescheid gegenübersteht, gegen…
…vom 20. Februar 2007 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21…
…dass die Finanzstrafbehörde I. Instanz mittels Bescheid mitsamt Rechtsmittelbelehrung den Beschuldigten von der vorläufigen Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens in Kenntnis gesetzt hat. Daraus ist dem Beschuldigten auch kein Nachteil erwachsen. Es wird dem Beschuldigten nun im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Gelegenheit gegeben werden, sich zu den bestehenden…
…den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorsätzlich als Geschäftsführer der M.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung…
…nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,-- € nicht überstiegen haben…
…dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des …
…wenn die Belegunterlagen nicht absichtlich gefälscht worden seien, was in diesem Falle nicht stimme. Sie seien richtigerweise ein Grund im Schätzungsweg ein Ergebnis abzuändern, aber kein Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung. Es werde daher beantragt, das Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens nach …
…verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid…
…13. August 2003 sowie der im Zuge der Betriebsprüfung erstatteten Stellungnahmen vom 22. November 2002, 23. Jänner 2003 und 11. Februar 2003 im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unter anderem dann abzusehen…
…beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3). Aus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest im Sinne des § 8 Abs…