…e EStG 1988 erfüllt, als laut Statuten ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden und dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit grundsätzlich entsprochen wurde". Über allfällige bis zur nächsten Veröffentlichung im AÖF sich ergebenden Änderungen der Liste der begünstigten Empfänger könnten sich die Finanzämter- soweit Rückfragen erforderlich erscheinen…
…Abs. 1 bestimmt, dass die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für begünstigte Zwecke ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben muss (formelle Satzungsmäßigkeit). Die begünstigte (d.h. gemeinnützige, ausschließliche und unmittelbare) Zweckverfolgung muss in den Statuten eindeutig verankert sein (VwGH 30.4…
…im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (VwGH 27.1.1998…
…kann der Unabhängige Finanzsenat nicht folgen. Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden…
…Körperschaften haben gemäß § 124b Z 152 EStG zur Erlangung der Begünstigung und zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis 15. Juni 2009 einen aus formeller (gesetzlich geforderte Beilagen) und materieller (Rechtsgrundlage die die Voraussetzungen des § 4a Z 4 erfüllen) Sicht vollständigen Antrag zu stellen. Fristgebundene Anträge…
…dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. die in…
… 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (siehe dazu VwGH vom 28…
…dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. die in…
…dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. die in…
…Nur die Stifter können die Stiftungsurkunde/Stiftungszusatzurkunde ändern. Von diesem Änderungsrecht ist allerdings ua. die Unterstützung der Tätigkeit des Vereines B ausgenommen (Punkt 13.1.). Nach dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit des § 41 Abs. 1 BAO müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so…
…mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen. Nach dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden…
…in § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden, Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit nicht Rechnung getragen. Denn auch nach dieser Bestimmung müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass aufgrund der Satzung allein die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden…
…in § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden, Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit nicht Rechnung getragen. Denn auch nach dieser Bestimmung müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass aufgrund der Satzung allein die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden…
…materiellen Mittel so genau bezeichnet werden müssen, dass schon allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Rechtsgrundlagen geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit; siehe hiezu auch Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine9…
…im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (VwGH 27.1.1998…
…ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen." Die Bestimmung des § 41 BAO normiert somit das zwingende Erfordernis der formellen Satzungsmäßigkeit. Sowohl die Satzungszwecke wie auch die Mittel zu ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung so genau bezeichnet sein, dass…
…ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen. Die Bestimmung des § 41 BAO normiert somit das zwingende Erfordernis der formellen Satzungsmäßigkeit. Sowohl die Satzungszwecke wie auch die Mittel zu ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung so genau bezeichnet sein, dass…
…im § 41 Abs. 1 zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Gesellschaftszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung (hier: Gesellschaftsvertrag) die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. VwGH vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, B, vertreten durch Dr. Jakob SCHMALZL Der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 2320 D, Bruck-Hainburgerstraße 1, vom 15. Juli 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 29. Juni 2009 betreffend Spendenbegünstigung gemäß…
…d.h. Voraussehbarkeit und Transparenz der Entscheidungen sowie Schutz des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit behördlicher Akte, schließlich auch Rechtsschutzgarantie (Rechtsstaat im formellen Sinn). Materielle Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass das Instrumentarium des formellen Rechtsstaates in einer bestimmten Art und Weise, vor allem effizient, ausgestaltet ist" (Doralt/Ruppe…