…im Lichte des § 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid nach § 188 BAO vom 10. Februar 1997 als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 28. März 1991 Nichtbescheide seien und…
…im Lichte des § 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid nach § 188 BAO vom 10. Februar 1997 als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 Nichtbescheide seien und…
…stützte die Bw. zunächst auf den Einwand, es sei hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 im Lichte des § 209a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vom 10. Februar 1997 als…
…im Lichte des § 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid nach § 188 BAO vom 10. Februar 1997 als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 Nichtbescheide seien und…
…im Lichte des § 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid nach § 188 BAO vom 10. Februar 1997 als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 Nichtbescheide seien und…
…im Lichte des § 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid nach § 188 BAO vom 10. Februar 1997 als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 Nichtbescheide seien und…
…im Lichte des § 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid nach § 188 BAO vom 10. Februar 1997 als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 Nichtbescheide seien und…
…im Lichte des § 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid nach § 188 BAO vom 10. Februar 1997 als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 Nichtbescheide seien und…
…einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1995. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der dem Einkommensteuerbescheid zugrundeliegende Grundlagenbescheid einen "Nichtbescheid" darstelle, und damit die Basis für den Einkommensteuerbescheid nachträglich weggefallen sei. Diese Rechtsansicht stützt sich zudem auf eine Auskunft des BMF vom 28…
…auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 11.9.2002. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der dem Einkommensteuerbescheid zugrundeliegende Grundlagenbescheid einen "Nichtbescheid" darstelle, und damit die Basis für den Einkommensteuerbescheid nachträglich weggefallen sei. Diese Rechtsansicht stützt sich auf eine Auskunft des BMF…
…Diese Rechtsansicht werde vom Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führe zu einem im Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid. Mit Grundlagenbescheid vom 24. Mai 1991 seien für das Jahr 1989 anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und dem Bw…
…Wenn nun der Grundlagenbescheid vom 13.3.2002, von dem sich der Einkommensteuerbescheid habe, ein Nichtbescheid sei, sei auch der davon abgeleitete Einkommensteuerbescheid ein Nichtbescheid. Die abweisende BVE wird vom Finanzamt damit begründet, dass für die Beurteilung, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen sei…
…den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989, welches mit Bescheid vom 15. Mai 1997 rechtskräftig veranlagt worden ist. Hierbei wurde als Begründung ua unter der Überschrift "Wiederaufnahmegrund" folgendes ausgeführt: "Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinn des …
…Diese Rechtsansicht werde vom Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führe zu einem im Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid. Mit Grundlagenbescheid vom 24. Mai 1991 seien für das Jahr 1989 anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und dem Bw…
…Diese Rechtsansicht werde vom Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führe zu einem im Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid. Mit Grundlagenbescheid vom 24. Mai 1991 seien für das Jahr 1989 anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und dem Bw…
…Diese Rechtsansicht werde vom Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führe zu einem im Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid. Mit Grundlagenbescheid vom 28. März 1991 seien für das Jahr 1989 anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und dem Bw…
…Diese Rechtsansicht werde vom Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führe zu einem im Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid. Mit Grundlagenbescheid vom 28. März 1991 seien für das Jahr 1989 anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und dem Bw…
…Diese Rechtsansicht werde vom Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führe zu einem im Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid. Mit Grundlagenbescheid vom 28. März 1991 seien für das Jahr 1989 anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und dem Bw…
…eines "Nichtbescheides" als Folge fehlerhafter Adressierung rechtswidrig sei. Dies könne nicht nur mit Berufung oder mit Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO) geltend gemacht werden. In Betracht komme auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des "abgeleiteten" Abgabenverfahrens, wenn die " Nichtexistenz" des Grundlagenbescheides im Verfahren zur…
…vorliegt, die für den Fall einer rechtwidrigen - weil auf einem Nichtbescheid als Grundlagenbescheid beruhenden Erlassung eines abgeleiteten Änderungsbescheides gem. § 295 Abs. 1 BAO für den jeweiligen Einkommensteuerpflichtigen die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des abgeleiteten Bescheides vorsieht. Diese Wiederaufnahme ist auch dann zu bewilligen, wenn…