…geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres…
…Lebensjahr vollendet hat, begonnen, wobei die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten werden darf. Lit. k: Das Kind hat vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht…
…geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres…
…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz…
…bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres darstellt. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, welche wie folgt begründet wurde: "Aufgrund der geänderten Gesetzeslage besteht derzeit keine Grundlage für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter A nach der Vollendung des 24. Lebensjahres." Daraufhin brachte der Bw…
…Lebensjahr vollendet hat, begonnen haben; - die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums beträgt bis zum erstmöglichen Studienabschluss 10 oder mehr Semester und - die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums wird nicht überschritten. § 2 Abs. 1 lit k betrifft Kinder, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der…
…Familienbeihilfe sinkt daher vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr. Im § 2 Abs 1 lit g bis i FLAG 1967 sind Ausnahmen normiert, die die Altersgrenze ab 1. Juli 2011 bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres anheben. Durch das BBG 2011 zudem werden…
…1967), -das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist, -ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird, -vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien…
…dass nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung nur mehr ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige in Berufsausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werde…
…1.7.2011 geltenden Fassung vor Vollendung des 24. Lebensjahres), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Streit besteht nun im vorliegenden Fall darüber, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Der…
…wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte…
…wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte…
…1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor…
…jedoch mit Beginn des Wintersemesters 2007/2008 in die Studienrichtung N202 (Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien) gewechselt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit nach dem Monat der Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter…
…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz…
…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz…
…wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte…
…24. Lebensjahr" ersetzt. Ferner wurden ebenfalls durch das BudgetbegleitG 2011 zwei weitere Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr in den lit j und k normiert: lit j betrifft Studien, deren Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, lit k betrifft Kinder, wenn sie vor Vollendung des 24…
…für die Zeit ab Juli 2011 abgewiesen, weil ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1.7.2011 grundsätzlich nur mehr bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bestehe. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 11.7.2011 wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Tochter von September 2006…
…Nach dieser Gesetzesbestimmung kann es zu einer Verlängerung des Anspruchszeitraumes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann kommen, wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der…