…Februar des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 2. November 2006 verboten gewesen…
…wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 25.10.2006 verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt…
…15. Feber des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 27. Oktober bzw. 6…
…15. Feber des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 27. Oktober bzw. 6…
…Feber des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 30. Oktober 2006 verboten gewesen…
…Feber des Folgejahres verboten ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 23. Oktober 2006 verboten gewesen…
…ist, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt habe, sondern…
…wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 4.11.2006 verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt…
…wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Da die erfolgte Ausbringung von Stickstoffdünger am 4.11.2006 verboten gewesen sei und keine Düngermaßnahme dargestellt…
…wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Der vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung im gegenständlichen Fall berechnete Stickstoffanfall von 53 kg je Hektar liege…
…wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes durch derartige stickstoffhältige Düngemittel nicht mehr als 60 kg Reinstickstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen. Der vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung im gegenständlichen Fall berechnete Stickstoffanfall von 53 kg je Hektar liege…