…Geschäftsführerin und damit gesetzliche Vertreterin der Bw. Frau Maria X.. Herr Berthold X. scheint weder als gesetzlicher Vertreter auf, noch wurde er als Zustellungsbevollmächtigter gegenüber dem Finanzamt namhaft gemacht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Z 1 ZustG (Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente…
…nach...." ihre Parteifähigkeit und können Abgabenbescheide nur mehr an die namentlich anzuführenden Erben gerichtet werden. Der vom Finanzamt nach der Einantwortung an die Verlassenschaft gerichtete Bescheid geht daher ins Leere (siehe hiezu z.B. Ritz, BAO4, § 97 Tz 2 und die dort angeführte Judikatur). Da…
…vom 28. November 2008 brachte der Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hans Leitner gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und wendete sich inhaltlich gegen die Festsetzung von Säumniszinsen über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, nämlich den 1. Oktober 2008 hinaus. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober2008 wurde…
…und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007]) die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigte sind somit in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei (Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht dies nicht und…
…9 ZustG). Unstrittig wurden die gegenständlichen Erledigungen der Bw. direkt zugestellt. Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates ergaben keinen Hinweis darauf, dass die Schriftstücke im Original dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugekommen wären. Vielmehr teilte dieser vorerst telefonisch und sodann mit Schreiben der nunmehrigen steuerlichen Vertretung vom 29…
…bzw. als "Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde 2. Instanz" darin nicht erblickt werden. Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher der gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch ersichtlich - als unzulässig zurückzuweisen. 3. Zur Zustellung des gegenständlichen Bescheides: 3.1. Zustellversuche…
…Erledigungen im Ausland die Setzung eines Hoheitsaktes im anderen Staat, somit einen Eingriff in dessen Hoheitsrechte darstellt. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Staat, in dem zugestellt werden soll, ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Die Bestimmung des § 11 ZustG trägt diesem Umstand Rechnung und…
…die Jahre 1998 und 1999 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Die gegenständlichen Feststellungsbescheide wurden vom Finanzamt am 31. August 2007 erlassen, an die berufungswerbende Miteigentumsgemeinschaft adressiert und an Frau M…
…vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom 16. Februar 2005 betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen…
…der angefochtene Bescheid an die Gemeinschuldnerin gerichtet wurde und diese nach der obigen Ausführung an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre, ist er nicht rechtswirksam erlassen worden. Eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung, die nicht rechtswirksam erlassen worden ist, geht ins Leere und ist gemäß …
…1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Die atypisch stille Gesellschaft, bestehend aus der X*AG (vormals GmbH) als Geschäftsherrin und den beiden atypisch stillen Mitgesellschaftern Z sowie Y-AG*u*Mitges, wurde mit Abschichtung der Stillen 1993 unterjährig beendet. Zunächst war das Ergebnis der…
…8. August 2006 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Juli 2006, Zl. 610/0000/6/1996, betreffend Rückforderung einer Ausfuhrerstattung und Vorschreibung einer Sanktion entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 85c Absatz 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl Nr. 1994/659 idgF…
…war Herr H. Z. nicht antragslegitimiert. Entsprechend hätten differenzierte Erledigungen des Finanzamtes erfolgen müssen. Das Finanzamt hat aber ein als "Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages " bezeichnetes Schriftstück an "J. K. und Z. H. bzw. J. K. und M. G. zu Handen Herrn J. K…
…Erledigungen im Ausland die Setzung eines Hoheitsaktes im anderen Staat, somit einen Eingriff in dessen Hoheitsrechte darstellt. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Staat, in dem zugestellt werden soll, ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Die Bestimmung des § 11 ZustG trägt diesem Umstand Rechnung und…
…nicht eindeutig ist, welchen der drei Erben das Finanzamt als materiellen Bescheidadressaten heranziehen wollte, ist ein Deuten in dem Sinne, dass die Bw als materielle Bescheidadressatin und nicht als bloße Zustellempfängerin gemeint war, nicht möglich. Ein bloßes Vermuten reicht hier nicht aus. Ein Deuten des…
…BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Laut Aktenlage und ausdrücklicher Bestätigung durch die steuerliche Vertretung hat die HC die Zustellvollmacht für die Berufungswerberin. Dessen ungeachtet wurde der angefochtene Bescheid vom 25. Mai 2004 aber an die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin zugestellt. Gemäß…
…19 E 5 und 28; VwGH vom 24.9.2002, 2002/14/0069). Nach § 243 BAO sind mit Berufung nur von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Bescheide anfechtbar. Da die angefochtenen Erledigungen an eine nicht mehr existente juristische Peson adressiert waren und somit ins Leere…
…10 d.A.). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des streitgegenständlichen Bescheides (15.4.2008) die Bw. bereits zweifelsfrei als Alleinerbin (und damit als Rechtsnachfolgerin und Bescheidadressatin) feststand. Der berufungsgegenständliche Bescheid wäre daher an die Bw. als Rechtsnachfolgerin des Otto X…
…Realkanzlei G. (in der Folge: Vermögensverwalterin) - lt. Feststellungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) eine Immobilienmaklerin - rechnete als Bevollmächtigte derBw sowie für weitere von ihr vertretene Bestandgeber unter der Steuernummer 10_012/*** laufend Gebühren gemäß § 33 TP 5 GebG im Sinne des § 33…
…stehe der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Sei der Adressat im Spruch des Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, werde die Erledigung aber trotzdem nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig zugestellt wurde. Da die Z dem in den Erledigungen des Finanzamtes und des unabhängigen Finanzsenats bezeichneten…