…Jänner 2005 bewirkt. Da der Nachweis einer früheren Zustellung der Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde I. Instanz nicht möglich war, war der Vorlageantrag rechtzeitig. 2. Inhaltliches : Einzig strittig ist die Frage der Berechnung der Umrechnung der Jahresgrenze des Pendlerpauschales für Zwecke der Familienheimfahrten. Die Abgabenbehörde I…
…auf das Pendlerpauschale übertragbar ist). Im gegenständlichen Fall ist bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden ein Arbeitsweg bei Nutzung von "Park and Ride" und überwiegender Verwendung von Massenverkehrsmitteln von insgesamt rund dreieinhalb Stunden je Arbeitstag unzumutbar. Es steht der Bw. daher das "große" Pendlerpauschale…
…| anrechenbare Lohnsteuer | - € 72,49 | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | € 550,94 Entscheidungsgründe Einzig strittig im konkreten Fall ist, ob ein (großes) Pendlerpauschale auch bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen (Aliquotierung) Berücksichtigung finden kann. Der Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw. genannt) war im Berufungszeitraum Landesmusikschullehrer…
…vom 25. August 2011 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor: "Ich ersuche Sie die im Rahmen des Vorlageantrages innert der vorgesehenen Frist die Pendlerpauschale wieder auf die Große Pauschale abzuändern und begründe dies wie folgt: Ich habe mir die Fahrpläne entsprechend angesehen und festgestellt, dass…
…aus nichtselbständiger Arbeit. Gestützt auf § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 wurde er mit Bescheid vom 26.06.2008 zur Einkommensteuer 2007 veranlagt. Dabei wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie das (große) Pendlerpauschale - anders als bei der bisherigen laufenden Lohnverrechnung - nicht mehr berücksichtigt. Begründend führte das…
…nur das kleine Pendlerpauschale ab 40 km (1.161 €) berücksichtigt werden. Die Bw. wandte (in ihrem Antrag vom 4.8.2009) dagegen ein, dass der Bahnhof in B nur nach einem Fußmarsch von 20 Minuten zu erreichen sei. Da sie auf Grund ihrer unregelmäßigen…
…dass das "große Pendlerpauschale" jenen Steuerpflichtigen zustehe, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Dies liege vor, wenn zu Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit auf der Hälfte der Strecke kein Verkehrsmittel fahre oder die Wegzeit unzumutbar lang sei (bei einer Strecke ab 20 Km über…
…Verkehrsmittel bei der Hin- und Rückfahrt 1 Stunde und 30 Minuten betrage. Zu Arbeitsbeginn (7:00 Uhr) und -ende (16:00 Uhr) könne ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden. Da die Fahrzeit kürzer als zwei Stunden sei, bestehe kein Anspruch auf das erhöhte Pendlerpauschale. Der Bw…
…und dass diese Bestimmung damit auf die tatsächlichen Verhältnisse abstelle. In diesem Erkenntnis wurde die im UFS in den letzten Jahren überwiegend vertretene Auffassung, wonach es für die Ermittlung des Pendlerpauschales nicht auf die der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnung, sondern auf die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend genutzte…
…erhob der Bw. gegen den genannten Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung und brachte begründend vor, dass das große Pendlerpauschale ab 20 km nur für Jänner bis Mai gerechnet worden sei. Ab Juni habe sein Arbeitsweg von Tisis zum Dienstort H, B-Str.., 26 km betragen und auf…
…2009) mit der Begründung abgewiesen, dass nur das kleine Pendlerpauschale zustehe. Auf der überwiegenden Strecke und zu den überwiegenden Zeiten sei die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Aus den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen gehe hervor, dass die Bw. an nicht mehr als 50% der Arbeitstage länger als…
…vorliegt. Daher war der Bw. im Zeitraum vom 16. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den im vorigen Absatz erwähnten Arbeitsweg zumutbar. Im gegenständlichen Fall bestand somit im vorgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf das sog. "kleine" Pendlerpauschale. Gemäß…
…berücksichtigt worden (Anm. UFS: damit nimmt der Berufungswerber Bezug auf die Berufungsentscheidung vom 16.07.2008, RV/0058-I/2008). Mit Ergänzungsersuchen vom 02.08.2010 verlangte das Finanzamt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des erhöhten Pendlerpauschales an Hand von Kfz-Kaufvertrag, Fahrtenbuch…
…Auf eine Einvernahme von Frau MMag. W wurde aus diesen "naheliegenden" Gründen verzichtet (nach außen hin erkennbare Daten und Vereinbarungen hätten im Ermittlungsverfahren des Finanzamtes bzw. des Unabhängigen Finanzsenates vorgelegt werden können). Im vorgelegten Mietvertrag wurde unter §11 festgehalten, dass der Mieter ohne vorherige ausdrückliche…
…lediglich Bezug auf die Distanz der Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte und die Zumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels genommen. Nach Einholung dieser Auskünfte hätte es sich das Finanzamt aber doch wieder anders überlegt und folgende Begründung zur Abweisung der Berufung gefunden: Die Berufung gegen die Ablehnung des großen Pendlerpauschales …
…erwogen: Aliquotierung der Krankenversicherungsbeiträge: Ab dem 1. Jänner 1997 ist die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden. Danach sind Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG 1988, soweit sie auf sonstige Bezüge…
…Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km für einen Zeitraum von 12 Monaten in Höhe von 981,00 € und begründete dies damit, dass dem Bw. auf mehr als der Hälfte der…
…zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs…
…von dort mit dem Zug nach Y und retour. Die Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale seien daher nicht gegeben. In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Abgabepflichtige zu verstehen, dass es beim Bahnhof in Z kaum Parkmöglichkeiten…
…und Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG…