die Verwirklichung der Bauvorhaben, die Finanzierung der Bauvorhaben, die Bestellung eines Treuhänders, die Beauftragung von 16 Unternehmer zur Erbringung der Bauleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Einfamilienhäuser nach den BTVG, die Kontrolle aller Baubelange in qualitativer, wirtschaftlicher, kostenmäßiger und rechtlicher Hinsicht, und die…
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Z 2). Die Prüfung, ob die Berufungswerberin einem Unternehmen derart eingegliedert war und den Weisungen des Unternehmens zu folgen verpflichtet war, ergibt dass weder DR.... noch…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt, 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, vom 3. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 9. November 2004 betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgaben für den 23. Juli 1999 und für…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vertreten durch Stb.,vom 9. August 2007 gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 5. Juli 2007 für das Jahr 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die A. I…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder Dr. Johann Taferner, Dr. Johannes Dock und Mag. Peter Lederer über die Berufungen der Bw, vertreten durch Marsoner & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck vom 15…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat am 10. Dezember 2012 durch die Vorsitzende HR Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Mag. Ilse Rauhofer, Gerhard Flenreiss und Dr. Otto Farny über die Berufung der B-neu GmbH, ADR, vertreten durch 7TC Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges…
…wäre von der Berufungsbehörde unzulässigerweise erstmalig eine neue Abgabe festgesetzt worden. Auch der UFS habe bereits klargestellt, dass die bloße Angabe eines anderen Monats als Steuerentstehungszeitpunkt nicht bedeute, dass die neue Entscheidung über einen anderen Gegenstand ergeht (RV/0432-S/09, RV/0276-K/09)…
…wäre von der Berufungsbehörde unzulässigerweise erstmalig eine neue Abgabe festgesetzt worden. Auch der UFS habe bereits klargestellt, dass die bloße Angabe eines anderen Monats als Steuerentstehungszeitpunkt nicht bedeute, dass die neue Entscheidung über einen anderen Gegenstand ergeht (RV/0432-S/09, RV/0276-K/09)…
…ein Steuerentstehungszeitpunkt betreffend 368 lA für das Jahr 2006 nicht habe festgestellt werden können, sei dieser mit dem 31. Dezember 2006 als letztem Werktag im Kalenderjahr geschätzt worden, zumal der Bf in sieben von zehn Jahren Alkohol unter Abfindung im Dezember hergestellt habe. Ein Steuerentstehungszeitpunkt…
…Da ein Steuerentstehungszeitpunkt für das Jahr 2005 nicht habe festgestellt werden können, sei dieser mit dem 31. Dezember 2005 als letztem Werktag im Kalenderjahr geschätzt worden, zumal der Bf in sieben von zehn Jahren Alkohol unter Abfindung im Dezember hergestellt habe. Ein Steuerentstehungszeitpunkt im Dezember…
…Da ein Steuerentstehungszeitpunkt für das Jahr 2004 nicht habe festgestellt werden können, sei dieser mit dem 31. Dezember 2004 als letztem Werktag im Kalenderjahr geschätzt worden, zumal der Bf in sieben von zehn Jahren Alkohol unter Abfindung im Dezember hergestellt habe. Ein Steuerentstehungszeitpunkt im Dezember…
…Da ein Steuerentstehungszeitpunkt für das Jahr 2003 nicht habe festgestellt werden können, sei dieser mit dem 31. Dezember 2003 als letztem Werktag im Kalenderjahr geschätzt worden, zumal der Bf in sieben von zehn Jahren Alkohol unter Abfindung im Dezember hergestellt habe. Ein Steuerentstehungszeitpunkt im Dezember…
…Da ein Steuerentstehungszeitpunkt für das Jahr 2002 nicht habe festgestellt werden können, sei dieser mit dem 31. Dezember 2002 als letztem Werktag im Kalenderjahr geschätzt worden, zumal der Bf in sieben von zehn Jahren Alkohol unter Abfindung im Dezember hergestellt habe. Ein Steuerentstehungszeitpunkt im Dezember…
…entstand, und erlässt es nach Aufhebung des angefochtenen Erstbescheides durch vollinhaltliche Stattgabe der Berufung einen neuen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, bedeutet die bloße Angabe eines anderen Monats als Steuerentstehungszeitpunkt daher nicht, dass die neue Entscheidung über einen anderen Gegenstand ergeht als über den…
…hingegebenen Tauschgrundstückes zu bemessen. (= Gegenleistung des Bw.). Laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes würde der m² Preis, aus dem Steuerentstehungszeitpunkt zeitnahen Abkäufen für Grünland € 11,00, und für Bauland € 45,00 betragen. Die Gegenleistung im Sinne des § 10 Abs.2 BewG würde demnach…
…zu bemessen. (= Gegenleistung der Bw.). Laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes würde der m² Preis aus, dem Steuerentstehungszeitpunkt zeitnahen Abkäufen für Grünland € 11,00 und für Bauland € 45,00 betragen. Die Gegenleistung im Sinne des § 10 Abs.2 BewG würde demnach, laut den…
…erworbenen Grundstücksflächen vom Bw. hingegebenen Tauschgrundstückes zu bemessen. (= Gegenleistung des Bw.). Laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes würde der m² Preis, aus dem Steuerentstehungszeitpunkt zeitnahen Abkäufen für Grünland € 11,00, und für Bauland € 45,00 betragen. Die Gegenleistung im Sinne des § 10 Abs…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Robert Bauer, öffentlicher Notar, 2870 Aspang-Markt, Hauptplatz 13, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. Jänner 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die…
Die Bw hat die Bauleistungen an den grundbücherlichen Eigentümer, die b , erbracht. Die Rechnung wurde aber nicht an den Empfänger, sondern an Dr. I fakturiert. Der Erwerber hat die fertig sanierte Wohnung dann von der b zu einem Fixpreis erworben. Die Ausgangsrechnung Nr 5 vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren Mitglieder HR Dr. Ploner, KR Dr. Wilhelm Miklin und Reinhard Krassnig im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung der Bw., vom 31. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes…