…machen. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht gegeben ist. Dazu ist…
…nicht den mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Sachverhalt darstellen und war daher auch die rechtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 293b BAO gegeben". Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung replizierend…
…als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johann Edlinger sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Dr. Peter Wassermann als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M …
…Belangen außer Acht gelassen hat. Bei der Prüfung ist von einem objektiven Maßstab auszugehen, d.h. der Vergleichsmensch in der Lage des Täters muss dem Berufs- und Bildungskreis des Täters angehören. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte vermeint die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, dass von einem Berufsneuling ohne…
…stellte der Bw. daraufhin den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Der Bw. verwies nochmals darauf, dass die Behörde nicht ohne jede Begründung eine Änderung eines Bescheides vornehmen kann und dass ihm schon ebenso wie den Verkäufern Rechte erwachsen seien. Auch habe der…
…Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz…
…Instanz ohne weitere Begründung begehrt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 293b BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der…
…Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an…
…ändern und der an die Bf ergangene erstinstanzliche Bescheid vom 29. August 2006 ersatzlos zu beseitigen, ohne auf das inhaltliche Vorbringen betreffend Hinzurechnung von Lizenzgebühren einzugehen. Über den Antrag der S auf Erstattung gemäß Artikel 236 ZK hat die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden…
…Instanz ohne weitere Begründung begehrt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 293b BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen H.S. (Bw.), vertreten durch Edwin Redl, 3843 Dobersberg, Karlsteiner Str. 18, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Hubert Gstrein, Steuerberater, 6460 Imst, Pfarrgasse 3a-7, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes…
…von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Eingabe vom 19. August 2003 wurde zwar als Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezeichnet. Der Berufungswerber verfolgt damit aber offensichtlich das Ziel…
…Instanz ohne weitere Begründung begehrt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 293b BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der…
…Instanz ohne weitere Begründung begehrt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 293b BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der…
…durch welche Berufung nicht zugleich auch der berichtigte Bescheid, das ist jener vom 5. März 2004, angefochten werden kann. Mit dem bekämpften zweiten "Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO zum Bescheid vom 5. März 2004" wurde aber ganz offenkundig - wie aus der Darstellung eingangs ersichtlich - ein im…
Nach der Sachlage hat der Bw. allerdings "Warnhinweise" gegenüber dem Kläger (Darlehensnehmer) abgegeben (bei Zuzählung der Darlehensmittel sei darauf Bedacht zu nehmen, dass im EU-Ausland auch Falschgeld in CHF vorkommen könne). Auch das Urteil des OLG Y ging von Vorkehrungsmaßnahmen des Bws. aus. Insofern…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Horst Hoffmann und Mag. Josef Bramer als weitere Mitglieder des Senates in der…
…unter Beachtung der Kleinbetragsgrenze des § 205 Abs. 2 BAO, festzusetzen. Dagegen beantragte der Bw. mit Eingabe vom 1. September 2010 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung unrichtig sei, da der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde…
…als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhe. Die Voraussetzung dafür sei im gegenständlichen Fall gegeben. Mit Eingabe vom 3. Juli 2002 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Es würde keine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Abgabenerklärung vorliegen…