…Erwerb der gesamte Vermögensanfall. Im Sinne des darin enthaltenen Bereicherungsprinzips unterliegt nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer. Grundsätzlich kann die Abgabenbehörde den Umfang des Reinnachlasses nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (unter eigener Verantwortung) beurteilen (VwGH 16.12.1993, 88/16/0235…
…Erwerb der gesamte Vermögensanfall. Im Sinne des darin enthaltenen Bereicherungsprinzips unterliegt nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer. Grundsätzlich kann die Abgabenbehörde den Umfang des Reinnachlasses nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (unter eigener Verantwortung) beurteilen (VwGH 16.12.1993, 88/16/0235…
…Erwerb der gesamte Vermögensanfall. Im Sinne des darin enthaltenen Bereicherungsprinzips unterliegt nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer. Grundsätzlich kann die Abgabenbehörde den Umfang des Reinnachlasses nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (unter eigener Verantwortung) beurteilen (VwGH 16.12.1993, 88/16/0235…
…Erwerb der gesamte Vermögensanfall. Im Sinne des darin enthaltenen Bereicherungsprinzips unterliegt nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer. Grundsätzlich kann die Abgabenbehörde den Umfang des Reinnachlasses nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (unter eigener Verantwortung) beurteilen (VwGH 16.12.1993, 88/16/0235…
…soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Das die Erbschafts- und Schenkungssteuer tragende Bereicherungsprinzip besagt nun, dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Dies bedeutet, dass vom erworbenen Vermögenswert die übernommenen Schulden und Lasten in Abzug zu…
…Instanz und führte ergänzend aus, dass die Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen solle, weshalb das Gesetz vom so genannten Nettoprinzip ausgehe und nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliege. Im konkreten Fall liege aber gerade keine Bereicherung der Bw. vor…
…noch anwendbaren § 20 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) gilt als Erwerb und unterliegt somit der Steuer der gesamte Vermögensanfall. Korrespondierend mit dem dieses Gesetz tragenden Grundsatz, wonach nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb zu besteuern ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III B, Erbschafts-…
… 20 Abs. 8 ErbStG 1955 ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten die Erblasserschulden…
… 20 Abs. 8 ErbStG 1955 ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten die Erblasserschulden…
… 20 Abs. 8 ErbStG 1955 ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten die Erblasserschulden…
…der Absätze 5, 6 und 8 des § 20 leg. cit.) vom sog. Bereicherungsprinzip beherrscht, wonach nur der dem Erwerber letzten Endes verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. dazu Fellner a.a.O. Rz 16 Abs. 1 zu § 20 ErbStG und die dort angeführte hg. Judikatur)…
… 20 Abs 4 ErbStG sind Verbindlichkeiten bzw. Kosten, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen, dem Erwerb des Vermögens dienen bzw. letztlich den Reinerwerb vermindert haben, abzugsfähig (vgl. Fellner, § 20 Rz 26a). Die Erbschaftssteuer errechnet sich daher wie folgt: Steuerpflichtiger Erwerb laut Erbschaftssteuerbescheid in Höhe von…
… 20 Abs 4 ErbStG sind Verbindlichkeiten bzw. Kosten, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen, dem Erwerb des Vermögens dienen bzw. letztlich den Reinerwerb vermindert haben, abzugsfähig (vgl. Fellner, § 20 Rz 26a). Die Erbschaftssteuer errechnet sich daher wie folgt: Steuerpflichtiger Erwerb laut Erbschaftssteuerbescheid in Höhe von…
… 20 ErbStG ergibt sich im Zusammenhang mit Abs. 1 der Gesetzesstelle das die Erbschafts- und Schenkungssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. Fellner aaO, Rz 16 zu § 20 und die dort zitierte Judikatur). Gemäß…
… 20 ErbStG ergibt sich im Zusammenhang mit Abs. 1 der Gesetzesstelle das die Erbschafts- und Schenkungssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. Fellner aaO, Rz 16 zu § 20 und die dort zitierte Judikatur). Gemäß…
…8 ergibt sich im Zusammenhang mit Abs. 1 dieser Gesetzesstelle das die Erbschafts- und Schenkungssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. VwGH 30.8.1995, 95/16/0172, 0173). Nach dem ersten Satz des…
…Im Zusammenhang ergibt sich aus § 20 Abs. 4 bis 6 und 8 ErbStG das die Erbschaftssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip, wonach nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen (VfGH 14.6.1997…
…| 28.560,43 | Erwerb vom Vater (die Hälfte) | 14.280,21 | Davon das Dreifache | 42.840,64 | Abzüglich der auf den Erwerb des Grundvermögens entfallenden Gegenleistung | -10.812,26 | Reinerwerb | 32.028,39 | Freibetrag gem…
…€ 28.560,43 Davon Erwerb von der Mutter (die Hälfte) € 14.280,21. Das Dreifache € 42.840,64 abzüglich der auf den Erwerb des Grundvermögens entfallenden Gegenleistung € 15.341,04 ergibt einen Reinerwerb von € 27.499,60 abzüglich Freibetrag gem. …
…es sich bei dem genannten Betrag allenfalls um eine Nachlassverbindlichkeit iSd. § 20 ErbStG handelt. Nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip ergibt sich, dass nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen…