…Pflichten aus der bezüglich des in Rede stehenden drittländischen Sattelzugfahrzeuges erfolgten Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung nach Art.718 ZK-DVO zu erfüllen hatte und demgemäß sie diese auch nicht verletzen konnte. Wenn das Hauptzollamt Wien in seinem Eingangsabgabenbescheid dazu auf die "Haftungsnorm" des…
…aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Der Bf hat die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung…
…der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des…
…der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Gemäß Abs 3 des Art 204 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens…
…Fahrzeug einer außerhalb des Zollgebietes wohnhaften Person gehört bzw. von einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person verwendet wird. Der Bf war Anfang März 2003 und somit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung, Eigentümer des Fahrzeuges. Er war außerhalb der Gemeinschaft ansässig und…
…Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben. Gemäß Art. 714 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der maßgeblichen Fassung hat der Beteiligte die Überwachungszollstelle von der Wiederausfuhr der Waren in vorübergehender Verwendung durch…
…mit dem von der Bf im Jänner 2000 unter Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung gemäß den Art.4 Zi.16 lit.f), 137-144 Zollkodex i.V.m. den Art. 717, 718 Abs.3 ZK-DVO aus Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten…
…des Beteiligten zurückzuführen ist. Gemäß Art. 204 Absatz 1 ZK entsteht eine Zollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens…
…aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder b. eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der…
…eine aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung entstandene Verpflichtung, namentlich jene, dass die in Italien verwendete CEMT-Genehmigung vom Beladeort bis zum Entladeort im Fahrzeug zu verbleiben hat, nicht erfüllt habe, sei für eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) des…
…Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt. Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der…
…aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Art. 204 Abs. 3 ZK: Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…
…kein anderer Fall einer zulässigen Weitergabe oder Verwendung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorliegen. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2012 wurde gegen die abweisende BVE, wiederum form- und fristgerecht, eine Beschwerde beim Zollamt B eingebracht. Einleitend wird der Sachverhalt aus der Sichtweise des Bf geschildert…
…der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Gemäß Abs. 3 des Art. 204 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens…
…wird auf den Abgabenbescheid des Hautzollamtes Wien vom 11. Oktober 2000, GZ. 100/59811/2000-2, und die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. Februar 2001, GZ. 100/59811/2000-4, mit der Maßgabe verwiesen, dass die Bf. als Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung…
…aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Art. 204 Abs. 3 ZK: Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…
…aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der…
…der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Gemäß Abs. 3 des Artikels 204 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens…
…verfahrensgegenständlichen Waren innerhalb der gemäß Art. 140 Abs.1 ZK i.V.m. Art. 89 Abs.1 ZK gesetzten Frist wiederausgeführt worden sind oder eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, wurde eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergeben…
…hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben. Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahr 2005 erlangte das Zollamt Wien auf Grund einer Anzeige Kenntnis davon, dass der in Österreich wohnhafte Bf…