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UFSW RV/1300-W/07Kein Vorsteuerabzug bei nachträglich zu Rallyefahrzeugen umgebauten Pkw
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.11.2007

…zum Einsatz. Nach so einem Umbau dürfe dieses Kraftfahrzeug eigentlich nicht mehr im öffentlichen Verkehr verwendet werden. Anscheinend sei bei der Einzelgenehmigung der Rallyeautos der Zusatz "nur für Motorsportzwecke" vergessen worden. Dieses Problem - eine reine Formsache - sei für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Y…

UFSW RV/2626-W/081. Kein Vorsteuerabzug für nicht werkseitig umgebaute Rallyefahrzeuge 2. Subventionen für ein bestimmtes Projekt sind steuerpflichtig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG 1988 nicht vorliegen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)10.10.2012

…wie "P. R" und "Super Cup", sodass aus Sicht des Prüfers daraus geschlossen werden könne, dass die Sponsoren für Aufkleber dieser Namen auf den Rallyeautos bezahlt hätten. Diese Rallyeveranstaltungen würden nach Ansicht des Prüfers lediglich einen Randbereich des Tätigkeitsfeldes der Bw. darstellen. Außerdem stehe fest…

UFSW RV/0895-W/03Normverbrauchsabgabe und Vorsteuerabzug für Rallyefahrzeuge - Klasse WRC
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.08.2007Teil 1/2

…ua. aus: "... die Rallyeautos werden ... nicht für den Gebrauch auf öffentlichen Straßen hergestellt, sondern dienen lediglich zur Teilnahme an Rallye-Läufen ..... Die entsprechend zusammengebauten Fahrzeuge sind lediglich während dieser Veranstaltungen in fahrbarem Zustand und werden danach wieder in deren Einzelteile zerlegt" (Arbeitsbogen S. 33). Betreffend…