…StNr. yyy betreffend Gesellschaftsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Befreiung des § 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz ausschließlich die Gesellschaftsteuer für den Ersterwerb von Rechten aus dem Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 BWG durch den Bund, und…
…xxx, StNr. yyy betreffend Gesellschaftsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist, 1. ob die Rechte aus dem Partizipationskapital iSd § 23 Abs. 4 und 5 BWG unabhängig von den kapitalverkehrsteuerlichen Bestimmungen des Abschnittes VIII BGBl. 1986/325…
…sowohl von aktiengleichen wie obligationsähnlichen, unterliegt der Kapitalverkehrsteuerpflicht aufgrund von § 2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 KVG. (van Husen, Genußrechte, Genußscheine, Partizipationskapital. Gesellschafts-, aufsichts- und steuerrechtliche Aspekte, 1998, 466). Da § 5 Abs.1 Z3 KVG auch den Tatbestand von "Forderungen, die eine Beteiligung am…
…Art. 4 Abs. 1 lit. d der RL 69/335 EWG fällt. 11.4. Die Begebung von Partizipationskapital iSd § 23 Abs. 4 und 5 BWG unterliegt daher als Ersterwerb von Gesellschaftsrechten gemäß § 2 Z 1 KVG iVm den kapitalverkehrsteuerlichen Bestimmungen des Abschnittes VIII BGBl. 1986…
…folgender Begrünung fest: "Der endgültige Bescheid ergeht nach Begebung der Tranche 2. Die mit dem Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes verbundenen Rechte gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Bank als Gesellschaftsrechte und Dividendenwerte, auf welche die Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes idgF anzuwenden sind (Abschnitt VIII…
…Argumentation der Bw. folgt der Unabhängige Finanzsenat insoweit, als mit dem KVG die "unternehmerische Beteiligung" und nicht das "echte" Darlehen besteuert werden sollte. Zur Beurteilung von Partizipationskapitalanteilen kommen als Gesellschaftsrechte iSd KVG Genussrechte gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KVG oder die Forderungen, die eine…
…Art. 4 Abs. 1 lit. d der RL 69/335 EWG fällt. 11.4. Die Begebung von Partizipationskapital iSd § 23 Abs. 4 und 5 BWG unterliegt daher als Ersterwerb von Gesellschaftsrechten gemäß § 2 Z 1 KVG iVm den kapitalverkehrsteuerlichen Bestimmungen des Abschnittes VIII BGBl. 1986…
…an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber (§ 2 Z 1 KVG). Der Rechtsvorgang wurde mit der Emission von Partizipationskapital beschrieben und der Wert der Gegenleistung mit 81.090,00 € bzw. 51.410,00 € beziffert. Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2010 und 28…
…Novelle 1986, BGBl. Nr. 325/1986, ab 1987 in der jeweils gültigen Fassung aufgebaut werden, doch sei dies im Bescheid nicht angeführt. Diese Bestimmung besage: "Die mit dem Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 36.424,84 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 37.430,05 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 97.543,30 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 68.894,35 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 136.418,14 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 2.764,52 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 75.862,01 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 29.10.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 9.308,78 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 26.1.2010 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 17.449,16 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2010 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 1.655,69 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…Aus der Anlage war ersichtlich, dass Partizipationskapital in Form einer Daueremission von der Bw. begeben worden war. Mit Bescheid vom 18.12.2009 wurde die Gesellschaftssteuer mit dem Betrag von 5.504,06 € vom Finanzamt festgesetzt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben…