…2013 bereits abgelaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Parteibegehrens und damit auch an den beantragten zeitlichen Rahmen gebunden ist. Derartige Zahlungserleichterungsbegehren sind als gegenstandslos zu betrachten. (VwGH 24.9…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A KEG, 1*** Wien, B-strasse, vertreten durch C WTHD und Beratungs GmbH, 1XXX Wien, D-strasse, vom 4. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien X/Y/Z vom 4. Juni 2008 betreffend Zurückweisung…
… 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende…
…D., für die Zeit ab August 2006 abgewiesen. Da in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen keine Änderung eingetreten sei, sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von August 2006 bis August 2009 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ab September…
…ist. Identität der Sache wird herkömmlich dann angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. Erkenntnis…
…Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (VwGH v. 19.03.1970…
…Parteienbegehrens führt daher zu einer "anderen" Sache damit zu einer neuen Entscheidungsberechtigung und Entscheidungspflicht der Behörde. Nur wesentliche Änderungen des Sachverhaltes müssten eingetreten beziehungsweise behauptet werden. Die "Identität" der Sache besteht und liegt eine "entschiedene Sache" auch weiterhin dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren…
…Identität" der Sache besteht und liegt eine "entschiedene Sache" auch weiterhin dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren und der entsprechende Sachverhalt von dem bereits Entschiedenen allein dadurch unterscheidet, dass der Sachverhalt in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache nur unwesentlichen Belangen vom bereits früher…
…neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom…
…mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (VwGH 19.03.1970, 1806/68). …
…Stundungszeitraum bereits abgelaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zahlungserleichterungsbescheide (Stundungsbescheide) antragsgebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Parteibegehrens und damit auch an den beantragten zeitlichen Rahmen gebunden ist. Derartige Stundungsbegehren sind als gegenstandslos zu betrachten. (VwGH 24…
…Stundungszeitraum bereits abgelaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zahlungserleichterungsbescheide (Stundungsbescheide) antragsgebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Parteibegehrens und damit auch an den beantragten zeitlichen Rahmen gebunden ist. Derartige Stundungsbegehren sind als gegenstandslos zu betrachten. (VwGH 24…
…darauf hingewiesen, dass die für die Beachtung der Rechtskraft maßgebende Identität der Sache auch dann vorliegt, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird, oder…
…bereits entschiedene Verwaltungssache (res iudicata) nicht neuerlich abgesprochen werden kann, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (Stoll, BAO…
…die im Zweitantrag gegenüber dem Erstantrag angebotene höhere monatliche Ratenzahlung ist dabei nicht als Änderung der für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 212 BAO maßgebenden Umstände zu sehen - und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, ist der neuerliche Antrag vom 5…
… 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende…
…entschieden wurde. Diese "Identität der Sache" wird herkömmlich angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Stoll, BAO…
…yyyyy/2005, dem Antragsteller zur Entrichtung mitgeteilten Tabaksteuerbetrages in der Höhe von € 2.283.118,00 sowie Säumniszuschlages in Höhe von € 45.662,36 gerichtet. Das Parteibegehren des Antrages vom 14. Jänner 2009 deckt sich mit jenem des Antrages vom 22. Februar 2010…
…yyyyy/2005, dem Antragsteller zur Entrichtung mitgeteilten Tabaksteuerbetrages in der Höhe von € 35.834.105,00 sowie Säumniszuschlages in Höhe von € 716.682,10 gerichtet. Das Parteibegehren des Antrages vom 14. Jänner 2009 deckt sich mit jenem des Antrages vom 22. Februar 2010…
…entschieden wurde. Diese "Identität der Sache" wird herkömmlich angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Stoll, BAO…