…Leistungen, für welche nun der Vorsteuerabzug beantragt werde, verpflichtet, sondern zur Erbringung der Leistungen selbst. Bei Eigenleistungen bestimme sich der Ort der Reiseleistungen nach den allgemeinen Vorschriften. Da die Leistung - also die Beherbergung - somit gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich erbracht worden sei…
…welches über ein Incoming-Büro in Wien organisiert wurde. Vom steuerlichen Vertreter wurde die Rechtsmeinung vertreten, dass es sich bei den angebotenen Leistungen um keine unterrichtende oder ähnliche Tätigkeiten, sondern um ein Leistungspaket gehandelt hätte, für das die Generalklausel zur Anwendung käme. Über die Berufung…
…darstelle, die, wenn schon nicht als Reiseleistung, sondern als "andere sonstige Leistung" der Generalklausel nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 unterliege, was ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Versteuerung des Umsatzes in Deutschland zur Folge hätte, ist Folgendes festzustellen: Bei der Beurteilung der vom Bw. an M…
…in Kraft getreten am 29. März 2003). In der Begründung des zugrunde liegenden Initiativantrages wurde u.a. ausgeführt: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung…
…in Kraft getreten am 29. März 2003). In der Begründung des zugrunde liegenden Initiativantrages wurde u.a. ausgeführt: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung…
…diesbezüglich an die vorzitierte Entscheidung anlehnt und aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht den Intentionen folgen kann, die aus der Begründung des zugrundeliegenden Initiativantrages hervorgehen: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert…
…diesbezüglich an die vorzitierte Entscheidung anlehnt und aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht den Intentionen folgen kann, die aus der Begründung des zugrundeliegenden Initiativantrages hervorgehen: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert…
…gemäß § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Die Ortsbestimmung bei Katalogleistungen hängt somit von Umständen und Eigenschaften auf der Seite des Empfängers (Unternehmereigenschaft, Wohnsitz, Nutzung der Leistung etc.) ab. Es existieren keine formalisierten Beweisregeln darüber, auf…
…die mit BGBl. I Nr. 10/2003 vorgenommene Novellierung zurückgeht, weist folgende Begründung auf: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung dort liegt, wo der…
…die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden. Die Gesetzesänderung wurde im zugrunde liegenden Initiativantrag wie folgt begründet: Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung…
…diesbezüglich an die vorzitierte Entscheidung anlehnt und aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht den Intentionen folgen kann, die aus der Begründung des zugrundeliegenden Initiativantrages hervorgehen: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert…
…diesbezüglich an die vorzitierte Entscheidung anlehnt und aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht den Intentionen folgen kann, die aus der Begründung des zugrundeliegenden Initiativantrages hervorgehen: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert…
…die mit BGBl. I Nr. 10/2003 vorgenommene Novellierung zurückgeht, weist folgende Begründung auf: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung dort liegt, wo der…
…ausgeführt werden". Diese Bestimmung trat am 29.03.2003 in Kraft. In der Begründung des zugrunde liegenden Initiativantrages wurde ua. ausgeführt: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass der…
…in Kraft getreten am 29. März 2003). In der Begründung des zugrunde liegenden Initiativantrages wurde u.a. ausgeführt: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung…
…die mit BGBl. I Nr. 10/2003 vorgenommene Novellierung zurückgeht, weist folgende Begründung auf: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung dort liegt, wo der…
…die mit BGBl. I Nr. 10/2003 vorgenommene Novellierung zurückgeht, weist folgende Begründung auf: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung dort liegt, wo der…
…die mit BGBl. I Nr. 10/2003 vorgenommene Novellierung zurückgeht, weist folgende Begründung auf: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung dort liegt, wo der…
…die mit BGBl. I Nr. 10/2003 vorgenommene Novellierung zurückgeht, weist folgende Begründung auf: "Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung dort liegt, wo der…
…derart breiten Raum eingenommen hat, dass man von einer einheitlichen sonstigen Leistung der Bw. als Organisator, bei der die gesamte Koordination und Organisation als bestimmendes Leistungselement im Vordergrund gestanden ist, ausgehen könnte (vgl. UFS 16.11.2004, RV/0361-G/04), ist der Berufung aus…