…des Sägewerkes bachaufwärts, vorbei am Gasthof "H" bis zum Beginn des Naturschutzgebietes "I" (Landesstraße km 8,8) in einer Länge von ca. 8,50 Km, als voll befischbar. b) Tbach Beginnend bei Straßen Km 8,8 zugleich mit dem Naturschutzgebiet - die "I " durchlaufend-, bis zur…
…behauptet, 265 sei ein "exklusives Grundstück für die soziale Oberschicht". Die Exklusivität ergäbe sich aus der Lage zum Naturschutzgebiet und zu Naherholungs- und Sportmöglichkeiten sowie aus der Zugehörigkeit der Erwerber zur Mittel- oder Oberschicht. Die soziale Schichtung werde aufgrund von Beruf und Bildungszugehörigkeit wissenschaftlich vorgenommen…
…Kernzonen befindlichen Bauwerke, Bodenschätze, Wasservorkommen etc. stehen - im rechtlichen Rahmen - der Ö. zu. (4) Das Land Niederösterreich beabsichtigt, den Schutz der Kernzonen oder von Teilflächen derselben - auch Dritten gegenüber - durch deren Erklärung zum Naturschutzgebiet (§ 11 y. Naturschutzgesetz 2000, LGBI. 000) sicher zu stellen. II. Laufzeit …
…töten. (2) Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Nationalparke und Naturschutzgebiete. (3) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht…
…Besichtigung der Städte und Regionen rund um Antananarivo, Antsirabe und Fianarantsoa, sowie Besuch des Naturschutzgebietes um Ranomafana), die auch von Interesse für eine Vielzahl von privaten Madagaskar-Reisenden sind und insoweit ohne Zweifel auch auf die Verfolgung privater Interessen aller Reiseteilnehmer, also auch der Berufungswerberin…
…Kernzonen befindlichen Bauwerke, Bodenschätze, Wasservorkommen etc. stehen - im rechtlichen Rahmen - der Gemeinde zu. (4) Das Land Y. beabsichtigt, den Schutz der Kernzonen oder von Teilflächen derselben - auch Dritten gegenüber - durch deren Erklärung zum Naturschutzgebiet (§ 11 y. Naturschutzgesetz 2000, LGBI. 000) sicher zu stellen. II. Laufzeit …