…geeignet, diese Standortvermutung zu widerlegen. Wie der Bw. in der Niederschrift vom 20. April 2012 selbst zugibt hat er das Auto im Jänner 2011 in das Bundesgebiet eingebracht. Seit Jänner 2011 wird das Kfz von ihm im Inland verwendet. Wird das Kfz auch in Deutschland…
…es ausführte, dass die Standortvermutung des KFZ am Hauptwohnsitz bzw. Sitz der N GmbH des Bw. gerechtfertigt sei. Der Bw. betonte, dass eine namensgleiche tschechische Firma (Anmerkung des UFS: eben die X CR, s.r.o. in Prag) Eigentümerin des gegenständlichen KFZ sei, weshalb nach…
…Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ sei am 20. Oktober 2005 in Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei in S. Der Berufungswerber hätte bis zum 4…
…die Behauptungen des Bw. weitgehend. Als Endpunkt der Fahrten scheint fast ausschließlich der Wohnsitz in Deutschland auf. B) Rechtslage und rechtliche Würdigung Zu beurteilen sind drei Abgaben: Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) und Normverbrauchsabgabe (NoVA) Umsatzsteuer ("Erwerbsteuer" kurz USt) a) NoVA und Kfz-Steuer Gem. § 1 Z…
…7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 25. Juni 2006 wurden Bw (in der Folge: Bw) folgende Abgaben vorgeschrieben: Festsetzung der KFZ-Steuer für die Zeiträume 1-12/2002, 1-12/2003, 1…
…anknüpfenden Standortvermutung ihr Fahrzeug in Österreich binnen eines Monats ab der Einbringung hätte zulassen müssen. Wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen werde, werde das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet und daran knüpfe sich nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG die Pflicht zur Entrichtung der KFZ…
…ergibt, wenn das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird bei einem inländischen Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt…
…Standortes seines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges, eines PKW (dt. Kennzeichen D1) im Inland und der widerrechtlichen Verwendung dieses Fahrzeuges im Inland entsprechende Verpflichtungen zur Entrichtung von Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer ergeben. Das Finanzamt erließ am 7. Dezember 2011 (zugestellt am 20. Dezember 2011) die im…
…zulässig. Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Kann trotz inländischen Hauptwohnsitzes an Hand geeigneter Beweismittel z.B. durch ein Fahrtenbuch, nachgewiesen werden, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs gelegen ist, tritt Zulassungspflicht und damit Kfz-Steuerpflicht nicht…
…die Standortsvermutung im Inland. Fahrzeuge mit Standort im Inland dürfen nur mit inländischer Zulassung in Österreich verwendet werden, andernfalls eine widerrechtliche Verwendung und damit Kfz-Steuerpflicht vorliege. Die Widerlegung der Standortvermutung durch Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland sei möglich. 1.) Nach der Aktenlage liege…
…dauernd aufhielt. Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist widerlegbar. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht…
…Dafür ist entscheidend, wer das Fahrzeug im Inland verwendet: Wird das Fahrzeug für private Zwecke verwendet, knüpft die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz der Verwenderin oder des Verwenders an. Bei Verwendung für nichtprivate Zwecke wird der Standort des Fahrzeuges am Sitz des Verwenders, der dann eben…
…ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Die Standortvermutung gilt nur bis zum Beweis des Gegenteils. Das einmalige Fahren eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen fällt nicht unter den Begriff Verwendung im Sinne des § 82 (8) KFG (GZ BMF-010220/0304…
…Behauptungen, da davon auszugehen ist, dass dem Bw im Zeitpunkt der Aufnahme der Anzeige die späteren steuerrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst waren. Dass der Bw erst seit 12.8.2012 Eigentümer ggstdl Kfz ist, ist nicht entscheidungswesentlich, da die dauerhafte Verwendung im Inland entscheidend ist. Dass…
…noch länger tun; die Feststellung der Weiterverwendung des Fahrzeugs durch die Bw bis Mitte September ist aG der Tatsachen, dass auf die Bw und ihren Gatten kein Kfz zugelassen war, dass der Erwerb eines PKW durch den Gatten der Bw am 13. September 2011 erfolgte…
…NoVA vorgeschrieben. In der Begründung dazu wurde festgehalten, dass hinsichtlich der Bw aufgrund deren inländischem Hauptwohnsitz und der Verwendung des Fahrzeuges im Inland die Standortvermutung des KFG 1967 greife. Da die Bw trotz Aufforderung die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland nicht nachgewiesen hätte, greife…
…Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, z.B. durch ein Fahrtenbuch, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz…
…aufzuheben." In der am 5. November 2010 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der Bw. brachte ergänzend vor, dass seiner Meinung nach hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG eindeutig widerlegt sei. Der Vertreter der Amtspartei behauptete hingegen, dass der diesbezügliche Gegenbeweis…
…in das Bundesgebiet zulässig (VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170). Aus den vorhin dargestellten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die sog. Standortvermutung entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung jedenfalls widerlegt werden kann. Weiters ist festzuhalten, dass § 40 KFG nur das Verfahren bei der Zulassung…
…1999. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und hier verwendet würden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland (Standortvermutung) anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge sei gemäß § 82 Abs. 8…